Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4818.50.00.00.0: Kleidung und Bekleidungszubehör

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4818.50.00.00.0 steht für Kleidung und Bekleidungszubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4818.50.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 48. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
4818.50.00.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 48PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
  2. 4818Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
  3. 4818.50Kleidung und Bekleidungszubehör
  4. 4818.50.00.00.0Kleidung und Bekleidungszubehör

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4818.50.00.00.0

HS-Code4818.506 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4818.50.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4818.50.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer4818.50.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Vereinigte Staaten0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI29871/23-1Erteilt von DEGültig bis 2025-01-29

Es handelt es sich um eine Zusammenstellung der nachfolgend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Papier eingeschlagen und in einem etikettierten Flachbeutel aus klarsichtiger Kunststofffolie und Papier verpackt sind: 1. Ein aus mehreren Teilen zusammengenähter Rückenschlussmantel aus einem Vlies, bestehend aus Zellstofffasern (gewichtsmäßig vorherrschend) und Spinnstofffasern, die durch hohen Wasserdruck miteinander verfestigt worden sind (sog. Spunlace-Technologie). Am Halsausschnitt ist der Mantel mit einem Klettverschluss versehen. Die Ärmel sind mit elastischen Bündchen ausgestattet. Im Taillenbereich sind vier Bänder zum Schließen des Mantels angeklebt. An dem Mantel ist ein zweifach gelochtes, einseitig bedrucktes Etikett (Ware mit geringem Wert) befestigt. Innen ist das Erzeugnis mit einer Größenangabe bedruckt. Abbildung siehe Anlage. 2. Ein rechteckiges, sogenanntes Einmalhandtuch (Format etwa 39,7 x 29,1 cm) bestehend aus vier Lagen aus Vlies aus Zellstofffasern, die mittig mit einem Fadengelege verstärkt sind. Die Waren sollen gemeinsam Sterilität bei operativen Eingriffen im medizinischen Bereich gewährleisten. Derartige Waren gehören als "Kleidung aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern" zur Codenummer 4818 50 00 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Umfang durch den unter Nr. 1. beschriebenen OP-Mantel bestimmt wird, bei dem es sich zolltarifrechtlich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Gewicht durch den Papierhalbstoff bestimmt wird.

DEBTI29869/23-1Erteilt von DEGültig bis 2025-01-29

Es handelt es sich um eine Zusammenstellung der nachfolgend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Papier eingeschlagen und in einem etikettierten Flachbeutel aus klarsichtiger Kunststofffolie und Papier verpackt sind: 1. Ein aus mehreren Teilen zusammengenähter Rückenschlussmantel aus einem Vlies, bestehend aus Zellstofffasern (gewichtsmäßig vorherrschend) und Spinnstofffasern, die durch hohen Wasserdruck miteinander verfestigt worden sind (sog. Spunlace-Technologie). Am Halsausschnitt ist der Mantel mit einem Klettverschluss versehen. Die Ärmel sind mit elastischen Bündchen ausgestattet. Im Taillenbereich sind vier Bänder zum Schließen des Mantels angeklebt. An dem Mantel ist ein zweifach gelochtes, einseitig bedrucktes Etikett (Ware mit geringem Wert) befestigt. Innen ist das Erzeugnis mit einer Größenangabe bedruckt. Abbildung siehe Anlage. 2. Ein rechteckiges, sogenanntes Einmalhandtuch (Format etwa 39,7 x 29,1 cm) bestehend aus vier Lagen aus Vlies aus Zellstofffasern, die mittig mit einem Fadengelege verstärkt sind. Die Waren sollen gemeinsam Sterilität bei operativen Eingriffen im medizinischen Bereich gewährleisten. Derartige Waren gehören als "Kleidung aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern" zur Codenummer 4818 50 00 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Umfang durch den unter Nr. 1. beschriebenen OP-Mantel bestimmt wird, bei dem es sich zolltarifrechtlich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Gewicht durch den Papierhalbstoff bestimmt wird.

DEBTI2880/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-02-09

Es handelt es sich um eine Zusammenstellung der nachfolgend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Papier eingeschlagen und in einem etikettierten Flachbeutel aus klarsichtiger Kunststofffolie und Papier verpackt sind: 1. Ein aus mehreren Teilen zusammengenähter Rückenschlussmantel aus einem Vlies, bestehend aus Zellstofffasern (gewichtsmäßig vorherrschend) und Spinnstofffasern, die durch hohen Wasserdruck miteinander verfestigt worden sind (sog. Spunlace-Technologie). Am Halsausschnitt ist der Mantel mit einem Klettverschluss versehen. Die Ärmel sind mit elastischen Bündchen ausgestattet. Im Taillenbereich sind vier Bänder zum Schließen des Mantels angeklebt. An dem Mantel ist ein zweifach gelochtes, einseitig bedrucktes Etikett (Ware mit geringem Wert) befestigt. Innen ist das Erzeugnis mit einer Größenangabe bedruckt. Abbildung siehe Anlage. 2. Ein rechteckiges, sogenanntes Einmalhandtuch (Format etwa 39,7 x 29,1 cm) bestehend aus vier Lagen aus Vlies aus Zellstofffasern, die mittig mit einem Fadengelege verstärkt sind. Die Waren sollen gemeinsam Sterilität bei operativen Eingriffen im medizinischen Bereich gewährleisten. Derartige Waren gehören als "Kleidung aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern" zur Codenummer 4818 50 00 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Umfang durch den unter Nr. 1. beschriebenen OP-Mantel bestimmt wird, bei dem es sich zolltarifrechtlich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Gewicht durch den Papierhalbstoff bestimmt wird.

DEBTI12477/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-04-11

Es handelt sich um eine Zusammenstellung der nachfolgend beschriebenen Waren, die gemeinsam in eine Kunststofffolie eingewickelt sowie in einem Beutel aus Papier und Kunststofffolie für den Einzelverkauf aufgemacht sind: 1. Ein blauer, aus mehreren Teilen zusammengenähter Rückenschlussmantel aus einem Vlies nach den Angaben der Antragstellerin aus gewichtsmäßig vorherrschenden Zellstofffasern und synthetischen Chemiefasern (Polyester), die durch hohen Wasserdruck miteinander verfestigt worden sind (sog. Spunlace-Technologie). Am Halsausschnitt ist der Mantel mit einem Klettverschluss, an den Ärmeln mit elastischen weißen Bündchen und im Taillenbereich mit vier Bändern zum Schließen des Mantels ausgestattet, von denen zwei durch zwei Löcher eines rechteckigen (mit abgerundeten Ecken), zweifach gelochten, einseitig bedruckten Papierzuschnitts gezogen sind. Innen ist der Mantel mit der Angabe der Größe bedruckt. 2. Ein rechteckiges, weißes, sog. Einmalhandtuch (Format etwa 29,5 x 35,0 cm) bestehend aus einem mit einem fadengeleges verstärktes Papier. Die Waren dienen gemeinsam der Gewährleistung von Sterilität bei operativen Eingriffen im medizinischen Bereich. Abbildung siehe Anlage. Derartige Warenzusammenstellungen gehören als "Kleidung aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern" zur Codenummer 4818 50 00 00 0 des Zolltarifs, da ihr wesentlicher Charakter durch die unter 1. beschriebene, aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware bestimmt wird, deren wesentlicher Charakter im Hinblick auf den Umfang durch die Zellstofffasern bestimmt wird.

DEBTI6238/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-03-06

Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein etwa 66 x 37 cm großes Erzeugnis, bestehend aus einer Lage aus weißer Kunststofffolie, die mit einer Lage aus weißem Vlies aus Zellstofffasern überzogen ist. Die beiden Lagen sind durch Kleben miteinander verbunden. Die untere Schmalseite ist umgeschlagen und am Rand verschweißt, sodass das Erzeugnis an dieser Stelle eine etwa 10 cm tiefe Auffangtasche (sog. Krümeltasche) aufweist. Im oberen Bereich ist der Einwegartikel mit einer Perforation zum Heraustrennen des Halsausschnitts versehen, der das Umhängen des Lätzchens ermöglicht. Derartige Lätzchen werden in der Patientenpflege beim Essen und Trinken als Wäscheschutz verwendet. Sie sind zu 50 Stück verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Vliesen aus Zellstofffasern" zur Codenummer 4818 50 00 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren handelt, deren wesentlicher Charakter nach der Bedeutung für die Verwendung durch das Vlies aus Zellstofffasern bestimmt wird.

DE10321/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-07-16

Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein durch Zusammennähen hergestelltes, schlauchförmiges, zweilagiges Flächenerzeugnis, bestehend aus einer Lage Vlies aus Zellstofffasern (Airlaid) und einer augenscheinlich dünneren Lage aus Kunststofffolie. An den Enden ist das Erzeugnis mit elastischen, verengenden Bändern ausgestattet. Die Ware soll als Schutzärmel bei der Arbeit in Küchen im Umgang mit heißen Flüssigkeiten (z. B. Fetten) getragen werden. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Vliesen aus Zellstofffasern" zur Codenummer 4818 50 00 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, bei der nach dem Wert und im Hinblick auf die Verwendung die Vlieslage aus Zellstofffasern als charakterbestimmend anzusehen ist.

DE8196/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-05-21

Bei dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein etwa 36,5 x 65,5 cm großes Erzeugnis, bestehend aus einer Lage aus blauer Kunststofffolie (aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), die teilweise mit einer Lage aus weißem Vlies aus Zellstofffasern überzogen ist. Die beiden Lagen sind durch Prägen miteinander verbunden. Die flächenmäßig größere Kunststofffolie bildet an der unteren Schmalseite durch Umschlagen und eine Randverschweißung eine etwa 10,1 cm tiefe (Auffang-) Tasche (Krümeltasche). Im oberen Bereich ist der Einwegartikel mit einer Perforation zum Heraustrennen des Halsausschnitts versehen, der das Umhängen des Lätzchens ermöglicht. Das Lätzchen soll in Krankenhäusern und Arztpraxen als Wäscheschutz für Patienten verwendet werden. Das Erzeugnis wird ausschließlich kartonweise abgegeben. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Vliesen aus Zellstofffasern" zur Codenummer 4818 50 00 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, bei der im Hinblick auf die Verwendung das Vlies aus Zellstofffasern als charakterbestimmend anzusehen ist.

DE17789/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-12-18

Nach dem vorgelegten Warenmuster und dem Untersuchungsergebnis handelt es sich um eine Zusammenstellung der nachfolgend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Papier eingeschlagen und in einem etikettierten Flachbeutel aus klarsichtiger Kunststofffolie und Papier verpackt sind: 1. Ein blauer, aus mehreren Teilen zusammengenähter Rückenschlussmantel aus einem Vlies aus gewichtsmäßig vorherrschenden Zellstofffasern und Spinnstofffasern, die durch hohen Wasserdruck miteinander verfestigt worden sind (sog. Spunlace-Technologie). Am Halsausschnitt ist er mit einem Klettverschluss versehen. Die Ärmel sind mit elastischen, weißen Bündchen ausgestattet. Im Taillenbereich sind vier Bänder zum Schließen des Mantels angeklebt. An dem Mantel ist ein zweifach gelochtes, einseitig bedrucktes Etikett (Ware mit geringem Wert) befestigt. Innen ist das Erzeugnis mit einer Größenangabe bedruckt. 2. Ein rechteckiges, weißes sog. Einmalhandtuch (Format etwa 39,7 x 29,1 cm) bestehend aus vier Lagen aus Vlies aus Zellstofffasern, die mittig mit einem Fadengelege verstärkt sind. Die Waren dienen gemeinsam der Gewährleistung von Sterilität bei operativen Eingriffen im medizinischen Bereich. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Kleidung aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern" zur Codenummer 4818 50 00 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Umfang durch den unter 1. beschriebenen OP-Mantel bestimmt wird, bei dem es sich zolltarifrechtlich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Gewicht durch den Papierhalbstoff bestimmt wird.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4818

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Toilettenpapiere und ähnliche Papiere, Zellstoffwatten oder Vliese aus Zellstofffasern von der Art, wie sie zum Gebrauch im Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendet werden: 1) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger; 2) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet an keiner Seite mehr als 36 cm messen; 3) in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten. Hierher gehören auch Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken und Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern. Waren dieser Position werden häufig aus Stoffen der Pos. 4803 hergestellt. …

Pos. 4818

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332/41) (RV L 2855 /00) geändert durch Verordnung (EG) Nr.705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EG Nr. L 118/18/)/), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Toilettennecessaires, die von Fluggesellschaften an Fluggäste (während des Fluges oder an ihrem Zielort, falls das Gepäck nicht verfügbar ist), verteilt werden, bestehend aus einem rechteckigen Spinnstoffbeutel (etwa 25 × 16 × 12 cm), mit Innenfutter aus Kunststoff, u.a. …

Pos. 4818

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 4. September 2015, Az.:RS 4 K 122/14 Aus den Gründen: ... Tatbestand: Strittig ist die zolltarifliche Einreihung von Einmaldecken für den Einsatz im Rettungsdienst und in Krankenhäusern, die einzeln in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht sind, wobei die beiden äußeren Lagen aus fast transparentem synthetischem Vliesstoff und zwei innere Lagen aus gekrepptem Papier aus Zellstoff bestehen. Entscheidungsgründe: … Die Einmaldecken sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b) einzureihen, da es sich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Umfang (Dicke) sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung durch die Papierlagen bestimmt wird (KN-Code 4818 9090). …

Pos. 4818

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018: Der Ausschuss hat mehrheitlich folgende Entscheidung getroffen: Bettschutzauflagen, die Hygieneartikel sind, mit einer Größe von etwa 60 x 90 cm, die aus drei Lagen bestehen (die obere Lage besteht aus Vliesstoffen (Position 5603), die mittlere Lage besteht aus Zellstoffwatte (Position 4803), die untere Lage besteht aus eine Kunststofffolie aus Polyethylen (Position 3920)), die als Wegwerfartikel konzipiert sind, die ein Auslaufen von Körperflüssigkeiten auf Betten, Operationstischen usw. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4818.50.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 4818.50.00.00.0 umfasst Kleidung und Bekleidungszubehör. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4818.50.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 4818.50.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4818.50.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 481850. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4818.50.00.00.0?

4818.50.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4818.50.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

4818.50.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4818 Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern > 481850 Kleidung und Bekleidungszubehör. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4818.50.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4818.50.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI29871/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4818.50.00.00.0?

Warennummer 4818.50.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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