Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4819.40: Schachteln, andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4819.40 steht für Schachteln, andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4819.40 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 48. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
4819.40
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 48PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
  2. 4819Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art
  3. 4819.40Schachteln, andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4819.40

HS-Code4819.406 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Vereinigte Staaten0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

CZ35-0686-2016Erteilt von CZGültig bis 2022-04-21

Dle deklarovaných údajů se jedná o sáčky zhotovené ze tří vrstev: - vnější vrstva kraft (papír) 70 µm, - střední vrstva hliník /polyester (VMPET) 12 µm, - vnitřní vrstva polyethylen (PE) 45 µm. Sáčky jsou určené pro balení kávy a jsou dodávány v následujících velikostech: 9x5x26 cm, 12x6x20 cm, 13x7x22,5 cm, 16x7x23 cm, 16x7x27 cm, 18x9x29 cm. Sáčky mohou být opatřeny ventilem nebo zipem.

DE21052/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-09

Bei der vorgelegten, als "Papiertragetasche" bezeichneten Ware handelt es sich um einen geklebten, etwa 43,0 x 32,0 x 16,0 (H x B x T) cm großen, beidseitig mit einem Firmenlogo, einem QR-Code sowie einem Barcode bedruckten Blockbodenbeutel aus Papier. Im Hinblick auf die eigentliche Zweckbestimmung der Ware sind die Aufdrucke nur nebensächlicher Art. Im Bereich der oberen Ränder ist der Beutel innen mit Papier verstärkt sowie mit zwei Trageschlaufen aus Papier ausgestattet. Derartige Waren gehören als "andere Säcke, Beutel oder Tüten aus Papier und Pappe, ausgenommen Schallplattenhüllen" zur Unterposition 4819 40 des Harmonisierten Systems.

FR-RTC-2015-005566Erteilt von FRGültig bis 2021-11-02

SAC EN PAPIER, DE FORME RECTANGULAIRE. POSSEDE DEUX ANSES DE TYPE CORDON SATINE PERMETTANT SON TRANSPORT, DE COULEUR NOIRE, LE LOGO ET LA MARQUE SONT IMPRIMES EN LETTRES DOREES SUR L’UNE DES FACES DU SAC. DIMENSIONS ENVIRON 30 CM X 25 CM X 12 CM.

FR-RTC-2014-007360Erteilt von FRGültig bis 2020-12-09

SAC EN PAPIER COMPORTANT UN SOUFFLET DE CHAQUE COTE, 2 ANSES ET UNE INSCRIPTION SUR CHAQUE FACE.

DE362/14-4Erteilt von DEGültig bis 2020-02-17

Bei dem als "Tragetasche" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben des Antragstellers um einen geklebten, etwa 22 x 28,5 x 11,0 cm (BxHxT) großen Blockbodenbeutel aus auf der nach außen zeigenden Seite bedrucktem Papier. Der obere Rand ist gezackt und auf der Innenseite an beiden Längsseiten mit jeweils einem Henkelverstärkungsblatt mit innen eingeklebtem Flachhenkel, beides aus Papier,versehen. Vertrauliche Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Säcke, Beutel oder Tüten aus Papier und Pappe, ausgenommen Schallplattenhüllen" zur Unterposition 4819 40 des Harmonisierten Systems.

DE362/14-5Erteilt von DEGültig bis 2020-02-17

Bei dem als "Tragetasche" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben des Antragstellers um einen geklebten, etwa 24 x 36 x 9 cm (BxHxT) großen Blockbodenbeutel aus auf der nach außen zeigenden Seite bedrucktem Papier. Der rechteckige Boden ist innen mit einem aufgeklebten Pappzuschnitt verstärkt. Der obere Rand ist etwa 6 cm nach innen eingeschlagen, an beiden Längsseiten mit Pappe verstärkt und je Seite mit einem ausgestanzten Griffloch versehen. Vertrauliche Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Säcke, Beutel oder Tüten aus Papier und Pappe, ausgenommen Schallplattenhüllen" zur Unterposition 4819 40 des Harmonisierten Systems.

DE362/14-3Erteilt von DEGültig bis 2020-02-17

Bei dem als "Tragetasche" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben des Antragstellers um einen geklebten, etwa 19 x 29 x 9,0 cm (BxHxT) großen Blockbodenbeutel aus auf der nach außen zeigenden Seite bedrucktem Papier. Der obere Rand ist auf der Innenseite an beiden Längsseiten mit jeweils einem Henkelverstärkungsblatt aus Papier mit innen eingeklebter Papierkordel als Trageschlaufe versehen. Vertrauliche Abbildung siehe Anlage. Derartige aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren gehören als "andere Säcke, Beutel oder Tüten aus Papier und Pappe, ausgenommen Schallplattenhüllen" zur Unterposition 4819 40 des Harmonisierten Systems, da ihr wesentlicher Charakter im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und nach Umfang durch die Papier- und Pappanteile bestimmt wird.

DE362/14-6Erteilt von DEGültig bis 2020-02-17

Bei dem als "Tragetasche" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben des Antragstellers um einen geklebten, etwa 26 x 37 x 12 cm (BxHxT) großen Blockbodenbeutel aus auf der nach außen zeigenden Seite bedrucktem und mit einer matten Kunststofffolie überzogenem Papier (die Dicke der Kunststofflage macht weniger als die Hälfte der Gesamtdicke aus). Der rechteckige Boden ist innen mit einem aufgeklebten Pappzuschnitt verstärkt. Der obere Rand ist etwa 5 cm nach innen eingeschlagen, an beiden Längsseiten mit Pappe verstärkt und je Seite zweimal gelocht. Durch diese Löcher ist jeweils eine als Trageschlaufe dienende Spinnstoffkordel gezogen und verknotet. Vertrauliche Abbildung siehe Anlage. Derartige aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren gehören als "andere Säcke, Beutel oder Tüten aus Papier und Pappe, ausgenommen Schallplattenhüllen" zur Unterposition 4819 40 des Harmonisierten Systems, da ihr wesentlicher Charakter im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und nach Umfang durch die Papier- und Pappanteile bestimmt wird.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4819

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel Zu dieser Gruppe gehören gewöhnlich Behältnisse und Gefäße jeder Größe, für die Verpackung, den Transport, die Lagerung oder den Verkauf von Waren, in einfacher oder feiner Ausführung (verziert usw.). Zu dieser Position gehören Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, zylindrische Behälter, Trommeln aus Pappe (Container), gewickelt oder in anderer Weise hergestellt, auch mit Reifen aus anderem Material; Papphülsen, mit oder ohne Deckel, zum Verpacken von Zeitschriften, Plänen, Dokumenten usw.; Schutzbeutel für Bekleidung; Töpfe und Becher (auch paraffiniert), für Milch, Konfitüren, Säfte usw. Hierher gehören auch Papierbeutel zu speziellem Gebrauch, wie z. B. Beutel für Staubsauger, Beutel zur Verwendung bei Reisekrankheit und Schachteln und Hüllen für Schallplatten. …

Pos. 4819

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1228/2013 der Kommission vom 28. November 2013 (ABl. EU Nr. L 322/6) (RV L 1228/13) Die Ware ist eine rechteckige Schachtel aus festem Karton mit einer äußeren Oberfläche aus Kunststofffolie, die nicht mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht. Die Schachtel ist wie ein Kasten mit einer einzelnen Schublade aufgebaut, die aus der Schachtel herausgezogen wird und beim Öffnen der Schachtel eine Flasche sichtbar machen soll. Die Schublade ist zur Aufbewahrung einer Flasche Wein mit spezifischen Abmessungen bestimmt. An einer Innenwand der Schublade ist eine Ausbuchtung und an der gegen­über­liegenden Innenwand ein ringartiges Gebilde befestigt. Das ringartige Gebilde soll das obere Ende einer Flasche umschließen und die Ausbuchtung soll sich in den Hohlraum am Boden einer Flasche einpassen. …

Pos. 4819

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025: Warenbeschreibung: Geschenkbox für Kosmetikprodukte, die für vier Kosmetikprodukte ausgelegt ist (eine 40-ml-Körperlotion, eine 50-ml-Körpercreme, ein 20-ml-Eau de Parfum und ein 100-ml-Eau de Parfum). Es handelt sich um eine starre Schachtel aus Pappe (Maße: Länge: 12,5 cm, Diagonale: 32,5 cm, Höhe: 9 cm), die mit einem mit dekorativen Mustern bedruckten Papierbogen überzogen ist. Sie hat eine parallelepipedische Form mit einem achteckigen Boden. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4819.40?

Die Zolltarifnummer 4819.40 umfasst Schachteln, andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4819.40?

Der Drittlandszollsatz für 4819.40 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4819.40?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 481940. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4819.40?

4819.40 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4819.40 im Zolltarif eingeordnet?

4819.40 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4819.40?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4819.40 erfasst, zum Beispiel CZ35-0686-2016. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4819.40?

HS-Unterposition 4819.40 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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