Zolltarifnummer 5109.90.00.00: Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5109.90.00.00 steht für Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5109.90.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 51. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5109.90.00.00
- Drittlandszoll
- 5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5109.90.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 5 % | MFN |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Handarbeitsset, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus vier Garnen und fünf Stricknadeln, - gemeinsam den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Garne: -- vier "Knäuel", jeweils: -- mit einer bedruckten Pappbanderole versehen, jeweils: -- mit einer Länge von laut Antrag ca. 210 m, -- bedruckt bzw. gefärbt, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, -- laut Antrag aus 75 GHT Wolle und 25 GHT Polyamid (synthetische Chemiefasern); die Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden, -- mit einem Gewicht von 50 g, damit in Aufmachung für den Einzelverkauf, -- nicht mit Metalldraht verstärkt (somit kein Bindfaden der Position 5607), - fünf Stricknadeln, in einem Papierumschlag verpackt, jeweils: -- mit einer Länge von ca. 20 cm und einem Durchmesser von ca. 2 mm, -- zum Handgebrauch, -- aus Holz (laut Antrag Bambus), - soll laut Antrag zum Stricken von Socken verwendet werden, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang (Lauflänge/Gewicht) bestimmen die Garne den Charakter der Warenzusammenstellung. "Garne aus Wolle, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT"
Garn, Foto siehe Anlage, - mit einer Papierbanderole umwickelt, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von ca. 420 m und einem Gewicht von 100 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, - gezwirnt; mit einer S-Drehung als letzter Drehung, - laut Antrag aus 75 GHT Wolle und 25 GHT Polyamid (synthetische Chemiefasern); die Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden, - nicht mit Metalldraht verstärkt (somit kein Bindfaden der Position 5607). "Garn aus Wolle, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT"
Strickgarn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - als Meterware im Knäuel, mit einer Länge von laut Antrag ca. 400 m und einem Gewicht von ca. 100 g (in Aufmachung für den Einzelverkauf), - gezwirnt; mit einer S-Drehung als letzter Drehung, - laut Antrag aus 75 GHT Wolle und 25 GHT synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyamid); die Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden, somit keine Ware der Position 5511, - nicht mit Metalldraht verstärkt (somit kein Bindfaden der Position 5607). "Garn aus Wolle, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT"
Strickgarn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - als Meterware im Knäuel, mit einer Länge von laut Antrag ca. 400 m und einem Gewicht von ca. 100 g (in Aufmachung für den Einzelverkauf), - gezwirnt; mit einer S-Drehung als letzter Drehung, - laut Antrag aus 75 GHT Wolle und 25 GHT synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyamid); die Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden, - nicht mit Metalldraht verstärkt (somit kein Bindfaden der Position 5607). "Garn aus Wolle, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT"
Strickgarn, sog. Jacquard Strumpf und Sportwolle, Foto siehe Anlage, - als Sortiment aus vier Knäuel, jeweils mit einer Länge von laut Antrag 210 m, mit einer Pappbanderole umwickelt, - jeweils: -- bedrucktes bzw. gefärbtes Garn, -- gezwirnt, -- laut Antrag aus 75 GHT Wolle und 25 GHT synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyamid); die Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden, somit keine Ware der Position 5207, -- mit einem Gewicht von laut Antrag 50 g (in Aufmachung für den Einzelverkauf), -- nicht mit Metalldraht verstärkt (somit kein Bindfaden der Position 5607). "Garne aus Wolle, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT"
Handarbeitsset, sog. SB-Pack Hüttenschuhe, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus Garnen, Häkelnadeln, Sticknadel und lt. Antrag ein Paar Sohlen, - lt. Antrag gemeinsam in einem Polybeutel mit einem mit Strickanleitung und Bildern bedruckten Pappeinleger für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Garne: -- drei "Knäuel": --- laut Antrag aus 70 % Wolle und 30 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern), --- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, --- lt. Antrag mit einem Gewicht von 50 g je "Knäuel", somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, --- nicht mit Metalldraht verstärkt, somit kein Bindfaden, - fünf Stricknadeln: -- zum Handgebrauch, -- lt. Antrag aus Bambus, -- mit einem Durchmesser von laut Antrag 4 mm, - Sticknadel: -- aus unedlem Metall, -- mit zugespitztem Stift an einem Ende und einem Nadelöhr am anderen Ende, - ein Paar Sohlen (Schuhteil): -- lt. Antrag: --- in Form von Zusammensetzungen aus einem Teil eines Schuhoberteils (ca. 2,5 cm hoher, den Übergang zur Sohle bildender, umlaufender Streifen aus Spinnstoff), durch Nähen mit einer gepolsterten Laufsohle aus Spinnststoff (stark getränkt) verbunden, --- nicht handgearbeitet - soll laut Antrag zum Stricken von sog. Hüttenschuhen verwendet werden, - insbesondere im Hinblick auf den Wert verleihen die Garne der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Garne aus Wolle, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT"
Garn, sog. Filzkordel, Art. 300-500, Foto siehe Anlage, - auf einer Holzkarte aufgewickelt; veranschaulicht durch ein Warenmuster mit einer Länge von 5 m, - mit einem Kern aus drei gezwirnten Garnen aus laut Antrag Jute, der mit Fasern aus laut Antrag Wolle umsponnen ist, - mit einem Anteil an Wolle von laut Antrag ca. 69 GHT, - mit einem Gewicht (einschließlich Unterlage) von laut Antrag 27 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, - nicht mit Metalldraht verstärkt, somit kein Bindfaden, - stellt sich als Garn aus einer mit Fasern umsponnenen (= nicht mit Garnen umwickelten) Seele dar und wird damit nicht als Gimpe eingereiht. "Garn aus Wolle, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT"
Garn, sog. Juteschnur, Art. 61710, Foto siehe Anlage, - auf einer Spule aufgewickelt, laut Antrag mit einer Länge von 10 m, - mit einem Kern aus drei gezwirnten Garnen aus laut Antrag Jute, der mit gefärbten Fasern aus laut Antrag Wolle umsponnen ist, - mit einem Anteil an Wolle von laut Antrag 70 GHT und an Jute von 30 GHT, - mit einem Gewicht von ca. 85 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, - nicht mit Metalldraht verstärkt, somit kein Bindfaden, - stellt sich als Garn aus einer mit Fasern umsponnenen (= nicht mit Garnen umwickelten) Seele dar und wird damit nicht als Gimpe eingereiht. "Garn aus Wolle, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Garne aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne des Teils I) B) 3) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI.
1. In der Nomenklatur gelten als: a) „Wolle" die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen (RV E5101A00); b) „feine Tierhaare" die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten (RV E5101B00); c) „grobe Tierhaare" die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0511) (RV E5101C00).
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5109.90.00.00?
Die Zolltarifnummer 5109.90.00.00 umfasst Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5109.90.00.00?
Der Drittlandszollsatz für 5109.90.00.00 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5109.90.00.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 510990. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5109.90.00.00?
5109.90.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5109.90.00.00 im Zolltarif eingeordnet?
5109.90.00.00 steht in dieser Hierarchie: 51 WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR > 5109 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 510990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5109.90.00.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5109.90.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI3678/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5109.90.00.00?
TARIC-Code 5109.90.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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