Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0: Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0 steht für Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5305.00.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 53. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5305.00.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 53ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
- 5305Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- 5305.00.00.00.0Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Sisalfasern, sog. Sisal-Gras, Art. 10203709, Foto siehe Anlage, - mit ca. 50 g je Verpackungseinheit in einem Polybeutel verpackt, - in Form von textil aufgeschlossenen Fasern aus laut Antrag 100 % Sisal, - augenscheinlich bearbeitet, - nicht versponnen. "Andere pflanzliche Spinnstoffe (Sisalfasern), anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht versponnen"
Sisalfasern, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - gefärbte Fasern aus laut Antrag Sisal, somit keine Ware der Position 5607, - nicht versponnen. "Andere pflanzliche Spinnstoffe (Sisalfasern), anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, jedoch nicht versponnen"
Sisalfasern, sog. Deko-Gras, Foto siehe Anlage, - laut Antrag zu 50 g in einem Polybeutel verpackt, - in Form von textil aufgeschlossenen Fasern aus laut Antrag Sisal, somit keine Ware der Position 4823, - bearbeitet (grün gefärbt), - nicht versponnen. "Andere pflanzliche Spinnstoffe (Sisalfasern), anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht versponnen"
Bei den Dekogräsern aus dem sog. "Kerzenbogen für Frühjahr und Herbst" handelt es sich um pflanzliche Fasern in Form von textil aufgeschlossenen Fasern, bearbeitet (orange bzw.gelb gefärbt) und nicht versponnen. Sie sind neben vier Kunststofffiguren (Hasen und Eichhörnchen), sog. Dekoherbstblättern und fünf farbigen Kunststoffeiern zur Dekoration eines nicht elektrischen Beleuchtungskörpers bestimmt, die alle nicht Gegenstand dieser Auskunft sind, da die Erzeugnisse nicht zur Befriedigung eines speziellen gemeinsamen Bedarfs dienen. Die Waren sind jeweils in einer transparenten Kunststofftüte und gemeinsam mit den übrigen Erzeugnissen in einem bedruckten Pappkarton zur Abgabe an den Endverbraucher aufgemacht. Die beschriebenen Waren sind als "pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, jedoch nicht versponnen" einzureihen.
Sisalfasern, Foto siehe Anlage - bearbeitet (lila gefärbt), - nicht versponnen, - für den Einzelverkauf in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel abgepackt, - kein Festartikel der Position 9505, da der eindeutige Bezug zum Osterfest fehlt, - wird nicht vom Warenkreis der Position 6702 erfasst. "Pflanzlicher Spinnstoff (Sisal), anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht versponnen"
Sisalfasern, sog. Ostergarn, gelb, siehe Foto - in Form von textil aufgeschlossenen Fasern, - bearbeitet (gelb gefärbt), - nicht versponnen, - für den Einzelverkauf in klarsichtigen Kunststoffbeuteln abgepackt, - kein Festartikel der Position 9505, da der eindeutige Bezug zum Osterfest fehlt.
Sisalfasern (lt. Antrag: "Sisal Deko-Gras, 2 sort.", siehe Foto) - mit einer Länge von durchschnittlich 75 cm, - bearbeitet (grün gefärbt), - nicht versponnen, - für den Einzelverkauf in klarsichtigen Kunststoffbeuteln zu 20 g abgepackt, - kein Festartikel der Position 9505, da der eindeutige Bezug zum Osterfest fehlt
Sisalfasern (lt. Antrag: "Ostergras aus Sisal") - in Form von textil aufgeschlossenen Fasern, - bearbeitet (orange gefärbt), - nicht versponnen, - für den Einzelverkauf in klarsichtigen Kunststoffbeuteln zu 40 g abgepackt, - kein Festartikel der Position 9505, da der eindeutige Bezug zum Osterfest fehlt.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 5305 00: 1) Platten aus Sisalfasern in Wirrlage, zum Erleichtern der Handhabung mit Poly(vinylacetat) sehr leicht bestrichen, wobei das Bestreichen nicht ausreichend ist, um selbst die Fasern an der Oberfläche untereinander fest zu binden.
Zusätzliche Anmerkungen 1. A) Als „Garne in Aufmachung für den Einzelverkauf" gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B) enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt (RV G5301AA0); b) im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g (RV G5301AB0); c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt (RV G5301AC0). …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0 umfasst Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5305.00.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5305.00.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5305.00.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 530500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0?
5305.00.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5305.00.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5305.00.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 53 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN > 5305 Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5305.00.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5305.00.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE22014/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0?
Warennummer 5305.00.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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