Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5308.90.90.00: Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5308.90.90.00 steht für Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5308.90.90.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 53. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5308.90.90.00
Drittlandszoll
3,8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 53ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
  2. 5308Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
  3. 5308.90andere
  4. 5308.90.90andere
  5. 5308.90.90.00Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5308.90.90.00

HS-Code5308.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5308.90.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5308.90.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll3,8 %MFN
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Chile0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Jordanien0 %Tariff preference
Europäischer Wirtschaftsraum0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI31280/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Garn, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einem Durchmesser von ca. 2 mm und einer Länge von laut Antrag 80 m, - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, - aus pflanzlichem Spinnstoff (laut Antrag Sisal), - mit einem Titer von laut Antrag 850 dtex, somit keine Ware der Position 5607. "Garn aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen (Sisal)"

FRBTIFR-BTI-2025-01015Erteilt von FRGültig bis 2026-03-08

Fil retors de fibres discontinues végétales (sisal), conditionné en bobine de 49 g, titrant moins de 20 000 décitex et disposant d’une torsion de sens Z. La bobine est conditionnée pour la vente au détail sous film plastique. Diamètre 1 mm, longueur 30 m.

DEBTI34339/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-10-31

Garn aus Sisal, sog. Seil, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware im Knäuel, mit einer Länge von laut Antrag 38 m, - gedrehtes Garn aus laut Antrag Sisal, - mit einem Titer von ca. 16.000 dtex (somit keine Ware der Position 5607). "Garn aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen (Sisal)"

FRBTIFR-BTI-2019-15975Erteilt von FRGültig bis 2022-11-11

Fil retors de fibres discontinues végétales (sisal) conditionné en pelote. Ce fil présente un titre de 14490 décitex, et une torsion de sens Z. L'ensemble est d'un poids brut de 109 g.

FR-RTC-2015-006411Erteilt von FRGültig bis 2021-12-06

FIL CONSTITUE DE FIBRES DISCONTINUES, HETEROGENES, MAINTENUES ENSEMBLE PAR TORSION S, D’UN TITRE DE 19100 DECITEX, EN SISAL, NON IMPREGNE, NI ENDUIT CONDITIONNE POUR LA VENTE AU DETAIL EN BOBINE.

FR-RTC-2016-004959Erteilt von FRGültig bis 2019-08-30

ASSORTIMENT DE 3 ROULEAUX DE FILS CONDITIONNE POUR LA VENTE AU DETAIL DANS UN SACHET, COMPOSE DE : - UN FIL RETORS DE CHANVRE DE 7526 DECITEX, NON POLI, NI GLACE, D'UNE LONGUEUR DE 50 M, D'UN POIDS DE 38 G ENVIRON. - UN FIL SIMPLE DE SISAL DE 16110 DECITEX, D'UNE LONGUEUR DE 30 M, D'UN POIDS DE 48 G ENVIRON. - UN FIL CABLE DE COTON DE 8117 DECITEX, D'UNE LONGUEUR DE 60 M, D'UN POIDS DE 49 G.

DE12387/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-07-13

Garn aus Sisal, sog. Seil Natur, EAN 2077632810466, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedrucktem Papiereinleger verpackt, - als Meterware im Knäuel, mit einer Länge von laut Antrag 38 m, - gedrehtes Garn aus laut Antrag Sisal, - mit einem Titer von ca. 15.850 dtex (somit keine Ware der Position 5607). "Garn aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen (Sisal)"

PLPL-WIT-2013-00956Erteilt von PLGültig bis 2019-05-28

Wyrób gotowy w postaci sznurka sizalowego, otrzymanego z agawy (Agave sisalana Perrine), o masie liniowej 18200 decyteksów. Sznurek wykorzystywany w rolnictwie przy belowaniu słomy i siana za pomocą maszyn rolniczych lub do ręcznego podwiązywania roślin. Sznurek prezentowany w rolkach.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5308

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen. Zu dieser Gruppe gehören Garne, die durch Verspinnen (auch mit anschließendem Zwirnen) von Hanffasern der Pos. 5302, von pflanzlichen Spinnstoffen der Pos. 5305 oder von anderen, außerhalb des Abschnitts XI – insbesondere von im Kapitel 14 – erfassten pflanzlichen Fasern (z. B. Kapok oder Istel) hergestellt sind. Diese Garne gehören jedoch nicht zu dieser Position, wenn sie als Bindfäden, Seile oder Taue der Pos. 5607 gelten (s. Teil I) B) 2) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hanfgarne werden sowohl zum Herstellen von Geweben als auch zum Nähen von Schuhen, Sattlerwaren usw. verwendet. Garne dieser Position können auch für den Einzelverkauf aufgemacht oder nach Maßgabe des Teils I) B) 1) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI bearbeitet sein. …

Pos. 5308

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Zur Position 5308 gehören Papiergarne. Papiergarn wird aus gewöhnlichen Papierstofffasern, namentlich Holzzellstoff, dadurch hergestellt, dass die auf der Lang- oder Zylinderformmaschine erzeugte Papierbahn durch streifenweise Herstellung des Metalltuches oder durch dünne Wasserstrahlen in Streifen geteilt, diese durch einen Filz abgenommen und einem Nitschelzeug zugeführt werden, wodurch die Umwandlung aus flachen Streifen in „rundes“ Garn erreicht wird. Die so entstandenen oder manchmal auch aus geschnittenen Streifen schon fertigen Papiers hergestellten Garne können mit einer Appretur versehen sein. Ein Papiergarn im Sinne des Abschnitt XI muss mindestens 10 Drehungen je laufenden Meter in Längsrichtung aufweisen.

Kapitel 53

Zusätzliche Anmerkungen 1. A) Als „Garne in Aufmachung für den Einzelverkauf" gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B) enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt (RV G5301AA0); b) im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g (RV G5301AB0); c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt (RV G5301AC0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5308.90.90.00?

Die Zolltarifnummer 5308.90.90.00 umfasst Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5308.90.90.00?

Der Drittlandszollsatz für 5308.90.90.00 beträgt 3,8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5308.90.90.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 530890. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5308.90.90.00?

5308.90.90.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5308.90.90.00 im Zolltarif eingeordnet?

5308.90.90.00 steht in dieser Hierarchie: 53 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN > 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne > 530890 andere > 53089090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5308.90.90.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5308.90.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI31280/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5308.90.90.00?

TARIC-Code 5308.90.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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