Zolltarifnummer 5407.94.00.00.0: Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, bedruckt
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5407.94.00.00.0 steht für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, bedruckt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5407.94.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 54. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5407.94.00.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
- 5407Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404
- 5407.94bedruckt
- 5407.94.00.00.0Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, bedruckt
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5407.94.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von laut Antrag 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus drei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem geschmirgelten und bedruckten Gewebe in Atlasbindung, aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen, ----- mit Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), ----- mit Schussgarnen aus dickeren, synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester) und synthetischen Mikro- Spinnfasern (laut Antrag Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT, ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, --- mit einer Zwischenlage: ---- aus einem einfarbigen Gewebe in Leinwandbindung, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem gerauten Kuliergewirke aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, bedruckt"
Gewebe, sog. Dekostoff mit Sterndesign, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, laut Antrag mit einer Länge von 300 cm und einer Breite von 36 cm, - aus einem geschmirgelten Gewebe, - mit Farbe bedruckt, - aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus synthetischen Filamenten und synthetischen Mikro-Spinnfasern (beide laut Antrag aus Polyester), - mit einem Gesamtanteil an: -- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT (damit keine Ware der Unterposition (HS) 5407 61), -- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, - an den Längskanten lediglich heiß geschnitten. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, bedruckt"
Gewebe, sog. Dekostoff, Art. 1102400, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem geschmirgelten Gewebe in Atlasbindung, -- mit Farbe bedruckt, -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Schussgarnen aus synthetischen Filamenten und synthetischen Mikro- Spinnfasern (beide laut Antrag aus Polyester), -- mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT, --- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, - nicht konfektioniert, somit keine Ware der Position 6307. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, bedruckt"
Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem geschmirgelten, musterbildend mit Kunststoff bedruckten Gewebe in Atlasbindung, ---- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), ---- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Schussgarnen aus dickeren, synthetischen Filamenten und synthetischen Mikro-Spinnfasern (beide laut Antrag aus Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT, ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung aus dünnen Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (Polyester) und weiß-melierten Schussgarnen aus Reißspinnstoff (Baumwolle und Polyester-Spinnfasern mit einer geringen Beimischung von Wolle, Viskose-, Polyamid- und Polyacryl Spinnfasern, sowie Bruchstücken von Elastomergarnen, mit einem geschätzen Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten (Polyester) von ca. 35 GHT, ----- Reißspinnstoff von ca. 65 GHT, bestehend aus: ------ synthetischen Spinnfasern (Polyester, Polyamid, Polyacryl und Elastomer) von ca. 24 GHT, ------ künstlichen Spinnfasern (Viskose) von ca. 8 GHT, ------ Baumwolle von ca. 32 GHT, ------ Wolle von ca. 1 GHT, - im Hinblick auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, bedruckt"
Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus drei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem geschmirgelten und bedruckten Gewebe in Atlasbindung, ---- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), ---- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Schussgarnen aus dickeren, synthetischen Filamenten und synthetischen Mikro-Spinnfasern (beide laut Antrag aus Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT, ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, --- mit einer Zwischenlage: ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung aus dünnen Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (Polyester) und weiß-melierten Schussgarnen aus Reißspinnstoff (Baumwolle und Polyester-Spinnfasern mit einer geringen Beimischung von Wolle, Viskose-, Polyamid- und Polyacryl Spinnfasern sowie Bruchstücken von Elastomergarnen), mit einem geschätzen Gesamtanteil von: ----- synthetischen Filamenten (Polyester) von ca. 35 GHT, ----- Reißspinnstoff von ca. 65 GHT, bestehend aus: ------ synthetischen Spinnfasern (Polyester, Polyamid, Polyacryl und Elastomer) von ca. 24 GHT, ------ künstlichen Spinnfasern (Viskose) von ca. 8 GHT, ------ Baumwolle von ca. 32 GHT, ------ Wolle von ca. 1 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem gerauten Kuliergewirke aus synthetischen Chemiefasern, ---- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - im Hinblick auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, bedruckt"
Gewebe, Foto siehe Anlage, - mit einer Breite von 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Schussgarnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester) und Baumwolle, -- mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von ca. 38 GHT, an synthetischen Spinnfasern von ca. 32 GHT und Baumwolle von ca. 30 GHT, -- in Leinwandbindung, -- bedruckt. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, bedruckt"
Textillaminat, sog. Gewebe, Art. Zenith, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem geschmirgelten Gewebe in Atlasbindung, ---- geprägt und mit Farbe bedruckt, ---- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), ---- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Schussgarnen aus synthetischen Filamenten und synthetischen Mikro- Spinnfasern (beide laut Antrag aus Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT, ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem weißen, gerauten Kettengewirke, ---- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: Polyester), ---- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - im Hinblick auf die Verwendung verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, bedruckt"
Textillaminat, sog. Möbelstoff Suede 3 Fb5, Suede with velveteen 3 col.5, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Außenlage aus einem geschmirgelten, geprägten und mit Farbe bedruckten Gewebe in Atlasbindung aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten sowie aus ungezwirnten, nicht hochfesten Schussgarnen aus synthetischen Filamenten und synthetischen Mikro-Spinnfasern (alle aus Polyester); mit einem Gesamtanteil an: ---- synthetischen Filamenten von etwa 60 GHT, ---- synthetischen Spinnfasern von etwa 40 GHT, --- mit einer Innenlage aus einem gefärbten, geschmirgelten Kettengewirke aus synthetischen Chemiefasern; keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - im Hinblick auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff bestimmt das die Außenlage (Schauseite) bildende Gewebe den Charakter der Ware. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, bedruckt"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Filamenten oder aus Monofilen oder Streifen der Pos. 5404 hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hierunter fällt eine Vielzahl von Kleiderstoffen, Futterstoffen, Geweben zur Innenausstattung, Zeltstoffen, Fallschirmgeweben usw. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Gewebe aus synthetischen Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm oder aus Streifen oder dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus synthetischer Spinnmasse (Pos. 4601). c) Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Pos. 5512 bis 5515). d) Reifencordgewebe der Pos. 5902. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19941) (RV L 1966/94), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Gewebe als Meterware in Rollen, mit verzierenden verschiedenfarbigen Motiven bedruckt (93 % Polyester, 7 % Viskose), auf der Außenseite mit kleinen Pailletten und mit einigen Blumen aus synthetischem Spinnstoff versehen. Die Pailletten sind auf dem Gewebe aufgeklebt. Die Blumenmotive liegen in geringer Zahl vor (etwa 6 bei 1,70 m x 1,15 m) und sind locker auf dem Gewebe aufgenäht. Unterposition 5407 54 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomen-klatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 h) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5407 und 5407 54 00. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:
1. Als „Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat)) (RV E54011A0); b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten (RV E54011B0). …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5407.94.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 5407.94.00.00.0 umfasst Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, bedruckt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5407.94.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5407.94.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5407.94.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 540794. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5407.94.00.00.0?
5407.94.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5407.94.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5407.94.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE > 5407 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 > 540794 bedruckt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5407.94.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5407.94.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI12994/18-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5407.94.00.00.0?
Warennummer 5407.94.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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