Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5408.33.00: Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, buntgewebt

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5408.33.00 steht für Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, buntgewebt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5408.33.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 54. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5408.33.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
  2. 5408Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405
  3. 5408.33buntgewebt
  4. 5408.33.00Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, buntgewebt

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5408.33.00

HS-Code5408.336 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5408.33.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-RTC-2017-005126Erteilt von FRGültig bis 2021-07-16

Tissu, d’une largeur mesurée à 141 cm, en fils de diverses couleurs, la chaîne comporte des fils noirs en filaments de polyester et la trame comporte deux fils blancs et un fil vert en coton, un fil bleu et un fil doré en filaments de viscose. Composition : viscose (47,7%) coton (35,3%) polyester (17%).

FRBTIFR-RTC-2017-005127Erteilt von FRGültig bis 2020-12-25

Tissu, à armure fantaisie, en fils de diverses couleurs, en filaments artificiels de viscose majoritaire, d’une largeur de 141 cm et d’un poids de 173g/m². Composition : viscose (48,3%) coton (31,9%) polyester (19,8%).

NLRTD-2008-000313Erteilt von NLGültig bis 2014-03-31

Een weefsel van kunstmatige filamentgarens bestemd voor meubelstoffering met (volgens opgave) onder meer de volgende kenmerken: - vervaardigd van 60% viscosefilament en 40% polyester; - verschillend gekleurd garen; - met een platbinding; - op rollen met een breedte van ongeveer 140/150 cm; - met een lengte tussen 40 en 50 meter.

DEF/1216/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-04-07

Gewebe, laut Antrag "Gewebe aus 69 % CTA, 30 % PES, 1% CUP, Itochui, AMO 7583, Art. 0651" - als Meterware mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus nicht hochfesten Garnen aus (lt. Untersuchung) 69 GHT Cellulose-Filamenten (künstliche Filamente) und 30 GHT Polyester-Filamenten (sythetische Filamente) sowie aus 1 GHT Cupro (künstliche Filamente), -- die schwarzen Garne bestehen aus synthetischen und künstlichen Filamenten und die weißen Garne bestehen aus künstlichen Filamenten (lt. Antrag: Cupro), - buntgewebt, - in Musterbindung.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5408

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten oder aus Monofilen oder Streifen der Pos. 5405 (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hierunter fällt eine Vielzahl von Kleiderstoffen, Geweben zur Innenausstattung, Zeltstoffen, Fallschirmgeweben usw. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Gewebe aus künstlichen Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm oder aus Streifen oder dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus künstlicher Spinnmasse (Pos. 4601). c) Gewebe aus künstlichen Spinnfasern (Pos. 5516). d) Reifencordgewebe der Pos. 5902. e) Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911.

Kapitel 54

1. Als „Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat)) (RV E54011A0); b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten (RV E54011B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5408.33.00?

Die Zolltarifnummer 5408.33.00 umfasst Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, buntgewebt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5408.33.00?

Der Drittlandszollsatz für 5408.33.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5408.33.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 540833. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5408.33.00?

5408.33.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5408.33.00 im Zolltarif eingeordnet?

5408.33.00 steht in dieser Hierarchie: 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE > 5408 Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 > 540833 buntgewebt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5408.33.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5408.33.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-RTC-2017-005126. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5408.33.00?

KN-Code 5408.33.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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