Zolltarifnummer 5408.33.00.00.0: Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, andere Gewebe, buntgewebt
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5408.33.00.00.0 steht für Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, andere Gewebe, buntgewebt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5408.33.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 54. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5408.33.00.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 4
Einordnung im Zolltarif
- 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
- 5408Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405
- 5408.33buntgewebt
- 5408.33.00.00.0Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, andere Gewebe, buntgewebt
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5408.33.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Jacquardgewebe, sog. Art. 2723 "Magnolia", Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- buntgewebtes Jacquardgewebe, -- aus Kettgarnen aus Seide und grünen, nicht hochfesten Schussgarnen aus künstlichen Filamenten (laut Antrag: Viskose), hellgrauen Schussgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester) und dunkelgrauen Schussgarnen aus Leinen; mit einem Gesamtanteil an --- Viskose-Filamenten (künstliche Filamente) von 32 GHT, --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von 7 GHT, --- Seide von 31 GHT und --- Leinen von 30 GHT (die Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden). "Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5408 10 bis 5408 24 genannte, buntgewebt"
Jacquardgewebe, sog. Eureca, Art. 2693, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 140 cm, - aus ungezwirnten und nicht hochfesten Garnen aus künstlichen Filamenten (laut Antrag: Viskose) sowie Garnen aus Seide und Garnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag: Polyacryl); folgende Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden: -- künstliche Filamente von 65 GHT, -- synthetische Spinnfasern von 14 GHT, -- Seide von 21 GHT - buntgewebt, - stellt sich nicht als Stickerei der Position 5810 dar. "Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5408 10 bis 5408 24 genannte, buntgewebt"
Gewebe, sog. Dekorationsstoff, Art. 2756 Sonatina, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 135 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- buntgewebtes Gewebe in Musterbindung aus überwiegend ungezwirnten und nicht hochfesten Garnen, in das Pailletten aus Kunststoff eingearbeitet sind, -- bestehend aus: --- dünnen Kettgarnen aus Baumwolle, --- einem flachen Kettgarn aus künstlichen Filamenten (lt. Antrag Viskose), --- dünnen Schussgarnen aus Baumwolle, --- glänzenden, weißen Schussgarnen aus künstlichen Filamenten (lt. Antrag Viskose), --- einem dicken Schussgarn aus künstlichen Filamenten (lt. Antrag Viskose), --- einem Effektzwirn, bestehend aus zwei gezwirnten Garnen aus Baumwolle und einem dicken Garn aus künstlichen Filamenten (lt. Antrag Viskose), -- mit einem Gesamtanteil an: --- künstlichen Filamenten von 66,2 GHT , --- künstliches Spinnfasern von 3,4 GHT, --- Baumwolle von 30,4 GHT. "Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5408 10 bis 5408 24 genannte, buntgewebt"
Gewebe (lt. Antrag: "Gewebe, buntgewebt aus 100 % Seide") - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus (lt. Untersuchung) 76,8 GHT künstlichen Filamenten (Viskose) und 23,2 GHT Seide, - buntgewebt, - in Jacquardbindung
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten oder aus Monofilen oder Streifen der Pos. 5405 (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hierunter fällt eine Vielzahl von Kleiderstoffen, Geweben zur Innenausstattung, Zeltstoffen, Fallschirmgeweben usw. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Gewebe aus künstlichen Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm oder aus Streifen oder dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus künstlicher Spinnmasse (Pos. 4601). c) Gewebe aus künstlichen Spinnfasern (Pos. 5516). d) Reifencordgewebe der Pos. 5902. e) Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911.
1. Als „Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat)) (RV E54011A0); b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten (RV E54011B0). …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5408.33.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 5408.33.00.00.0 umfasst Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, andere Gewebe, buntgewebt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5408.33.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5408.33.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5408.33.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 540833. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5408.33.00.00.0?
5408.33.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5408.33.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5408.33.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE > 5408 Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 > 540833 buntgewebt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5408.33.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5408.33.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE23723/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5408.33.00.00.0?
Warennummer 5408.33.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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