Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5503.20.00.00.0: Synthetische Spinnfasern, aus Polyestern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5503.20.00.00.0 steht für Synthetische Spinnfasern, aus Polyestern. Der Drittlandszollsatz beträgt 4 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5503.20.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5503.20.00.00.0
Drittlandszoll
4 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  2. 5503Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
  3. 5503.20aus Polyestern
  4. 5503.20.00.00.0Synthetische Spinnfasern, aus Polyestern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5503.20.00.00.0

HS-Code5503.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5503.20.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5503.20.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5503.20.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1C010"Fibrous or filamentary materials", as follows:
  • 1C010"Fibrous or filamentary materials", as follows:
  • 1C210'Fibrous or filamentary materials' or prepregs, other than those specified in 1C010.a., .b. or .e., as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI18214/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-02

Synthetische Spinnfasern, sog. Füllwatte zum Auffüllen von Silikonbrustprothesen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Säckchen aus Gewebe [übliche Verpackung i. S. d. AV 5 b)] verpackt, -- lose Fasern, -- aus Polyester, -- weder gekrempelt noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyester"

DEBTI46840/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-07

Synthetische Spinnfasern, sog. Hohlfaserbällchen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- aus Polyester, -- weder gekrempelt, noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, -- keine Verschmutzungen vorhanden, -- mit Silikon ausgesrüstet. "Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyester"

DEBTI46846/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-11-30

Synthetische Spinnfasern, sog. Hohlfasern, Foto siehe Anlage - laut Antrag -- aus Polyester, -- weder gekrempelt, noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, -- keine Verschmutzungen vorhanden, -- mit Silikon ausgesrüstet. "Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyestern"

DEBTI30807/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-09-24

Synthetische Spinnfasern, sog. Füllwatte zum Auffüllen von Silikonbrustprothesen, Foto siehe Anlage, - in einem Säckchen aus Gewebe [übliche Verpackung i. S. d. AV 5 b)] verpackt, - laut Untersuchungsergebnis: -- lose Fasern, -- aus Polyester, -- weder gekrempelt (damit keine Watte der Position 5601) noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyester"

DEBTI61379/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-02-23

Synthetische Spinnfasern, sog. Hohlfaserbällchen, Foto siehe Anlage - aus laut Antrag Polyester, - laut Untersuchungsergebnis: -- weder gekrempelt, noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, -- keine Verschmutzungen vorhanden, -- mit Silikon ausgesrüstet. "Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyester"

DEBTI61381/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-02-12

Synthetische Spinnfasern, sog. Hohlfasern, Foto siehe Anlage - aus laut Antrag Polyester, - laut Untersuchungsergebnis: -- weder gekrempelt, noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, -- keine Verschmutzungen vorhanden, -- mit Silikon ausgesrüstet. "Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyester"

DE22161/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-27

Synthetische Spinnfasern, sog. Befüllmaterial, Art. HCS1764, Foto siehe Anlage, - aus laut Antrag 100 % Polyester, - auf Länge geschnitten (ca. 3 cm), - weder gekrempelt noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet, - aufgrund der Beschaffenheit keine Ware des Kapitels 39. "Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyester"

DEBTI22100/18-7Erteilt von DEGültig bis 2021-07-25

Nähset im Glas, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung bestehend aus einem Konservenglas, sechs Kunststoffknöpfen, drei Stecknadeln, einer Sticknadel, einem Stück Gewebe, einem Beutel mit Füllwatte, drei Filzzuschnitten, vier Nähgarnen auf Holzspulen, drei Stickgarnen, drei Bändern, einem Spitzenband und drei Rosetten, - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar; somit sind die Waren getrennt einzureihen, - Füllwatte sog. Zauberwatte: -- in einem Polybeutel verpackt, -- laut Untersuchungsergebnis: --- lose Fasern, --- aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), --- weder gekrempelt noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyester"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5503

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Herstellung solcher Spinnfasern ist in den Erläuterungen „Allgemeines“ zu diesem Kapitel beschrieben. Fasern dieser Position, die in gepressten Ballen gestellt werden, unterscheiden sich von Abfällen der Pos. 5505 insbesondere dadurch, dass jedes Packstück aus einem Gewirr von im Allgemeinen auf gleiche Länge geschnittenen Fasern besteht, während Abfälle gewöhnlich aus Fasern ungleicher Länge bestehen. Zu dieser Position gehören, außer den vorstehend erwähnten Fasern in loser Form, Kabel aus synthetischen Filamenten mit einer Länge von 2 m oder weniger, sofern der Titer des einzelnen Filaments weniger als 67 dtex beträgt. Kabel aus synthetischen Filamenten mit einer Länge von mehr als 2 m gehören zu den Pos. 5402 oder 5501. Synthetische Spinnfasern, die gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet sind, gehören zu Pos. …

Pos. 5503

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2005 Az.: VII R 66/04 Aus den Gründen: Tatbestand: Die Klägerin und Revisionsklägerin überführte bis 2001 mit Zolllagerzugangsbelegen als „Polyesterregenerate, Abfälle aus synthetischen Chemiefasern“ der Codenummer 5505 1030 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichnete Waren in ihr Zolllager. Die jeweils entnommenen Proben wurden sowohl von der ZPLA Hamburg als auch in einem Fall zusätzlich von der ZPLA Frankfurt am Main überprüft, die mit ihren Einreihungsgutachten übereinstimmend feststellten, dass es sich bei den Proben jeweils um gräulich-weiße, gestauchte Spinnfasern aus Polyester von in etwa gleicher Faserlänge ohne Verschmutzungen oder Farbunterschiede handele, die als „Polyester-Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet“ in die Codenum …

Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5503.20.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5503.20.00.00.0 umfasst Synthetische Spinnfasern, aus Polyestern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5503.20.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5503.20.00.00.0 beträgt 4 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5503.20.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 550320. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5503.20.00.00.0?

5503.20.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5503.20.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5503.20.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5503 Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet > 550320 aus Polyestern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5503.20.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5503.20.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI18214/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 5503.20.00.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 5503.20.00.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1C010, 1C010, 1C210. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5503.20.00.00.0?

Warennummer 5503.20.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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