Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5515.21.90.00: Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5515.21.90.00 steht für Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5515.21.90.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5515.21.90.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  2. 5515Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
  3. 5515.21aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
  4. 5515.21.90andere
  5. 5515.21.90.00Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5515.21.90.00

HS-Code5515.216 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5515.21.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5515.21.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE15972/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-12-04

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus dünnen, grauen Kett- und Schussgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), -- aus dicken, melierten Kett- und Schussgarnen (Effektzwirnen) aus jeweils zwei schwarzen Garnen aus synthetischen Polyesterfilamenten und einem dicken Garn aus Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern, -- aus dicken, grauen Kett- und Schussgarnen (Chenillegarnen) aus Polyacryl-Spinnfasern, -- mit einem Gesamtanteil an: --- Polyacryl-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 31 GHT, --- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 27 GHT, --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 42 GHT, -- buntgewebt, -- in Musterbindung, -- auf der Rückseite mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar dünn mit Kunststoff bestrichen, -- aufgrund der großen Garnabstände ohne samtartige Oberfläche, somit kein Chenillegewebe, -- aufgrund der Materialzusammensetzung keine Ware der Position 5515. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyacryl- Spinnfasern, hauptsächlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"

DE23306/11-1Erteilt von DEGültig bis 2018-01-04

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff Senegal, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von laut Antrag 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus 70,5 GHT synthetischen Spinnfasern (45,7 GHT Polyacryl und 24,8 GHT Polyester) und 29,5 GHT synthetischen Filamenten (Polyester), -- kein Chenillegewebe der Position 5801, da ohne samtartige Oberfläche, -- buntgewebt, -- in Musterbindung. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyacryl-Spinnfasern, hauptsächlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"

DE24263/10-1Erteilt von DEGültig bis 2017-02-14

Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von etwa 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- buntgewebt, -- mit einem Anteil an --- Garnen aus Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von 48 GHT, --- Chenillegarnen aus Polyacryl-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 28 GHT, --- Garnen aus Polypropylen-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 24 GHT, -- ohne samtartige Oberfläche (somit kein Chenillegewebe der Position 5801), -- auf der Rückseite geraut und - mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar - dünn mit Kunststoff bestrichen, - dient laut Antrag als Möbelbezugsstoff. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyacryl-Spinnfasern, hauptsächlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"

DEF/3064/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-06-04

Jacquardgewebe (lt. Antrag: "Möbelbezugsstoff Skyflower") - als Meterware (Breite lt. Antrag: 140 cm), - aus verschiedenen nicht hochfesten, gezwirnten und ungezwirnten Garnen (Filamentgarne, Gimpen, Chenillegarnen); die eingesetzten Chenillegarne erzeugen keine samtartige Oberfläche (daher kein Chenillegewebe der Pos. 5801), - mit einem Anteil an (lt. Untersuchung, mechanischer Trennung) synthetischen Spinnfasern von 57,7 GHT (davon 41,3 GHT Polyacryl-Spinnfasern und 16,4 GHT Polyester-Spinnfasern) und synthetischen Filamenten (Polyester) von 42,3 GHT, - buntgewebt

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5515

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Spinnfasern hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Es ist jedoch zu beachten, dass zu dieser Position solche Mischgewebe gehören, die weder in einer der vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch in einer der Positionen des zweiten Teils des Abschnitts XI (insbesondere Kapitel 58 und 59) genannt sind. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Tarifnr. 3005.

Pos. 5515

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 961/2000 der Kommission vom 5. Mai 20001) (RV L 961/00), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 4. Schwarz gefärbtes Gewebe (65 % Polyester und 35 % Viskose) mit einem Quadratmetergewicht von 320 bis 340 Gramm und einer Breite von ca. 150 cm, aus Spinnfasern. Das Gewebe trägt auf einer Seite in ca. 0,5 cm Abstand von der Webkante in Gelb die ca. 0,4 cm hohe bedruckte Aufschrift „.....SHED IN THE UNITED KINGDOM A MEMBER OF THE EEC.“ (Siehe Photographie Nr. 597 A)2) (Siehe Photographie Nr. …

Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5515.21.90.00?

Die Zolltarifnummer 5515.21.90.00 umfasst Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5515.21.90.00?

Der Drittlandszollsatz für 5515.21.90.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5515.21.90.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551521. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5515.21.90.00?

5515.21.90.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5515.21.90.00 im Zolltarif eingeordnet?

5515.21.90.00 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5515 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern > 551521 aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt > 55152190 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5515.21.90.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5515.21.90.00 erfasst, zum Beispiel DE15972/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5515.21.90.00?

TARIC-Code 5515.21.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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