Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5603.92.90.90.0: Vliesstoffe, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5603.92.90.90.0 steht für Vliesstoffe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5603.92.90.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5603.92.90.90.0
Drittlandszoll
4,3 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  2. 5603Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
  3. 5603.92andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g
  4. 5603.92.90andere
  5. 5603.92.90.90andere
  6. 5603.92.90.90.0Vliesstoffe, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5603.92.90.90.0

HS-Code5603.926 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5603.92.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5603.92.90.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5603.92.90.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI39192/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-13

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 50 Stück in einem Polybeutel verpackt, -- quadratisch zugeschnitten (somit nicht konfektioniert), mit einer Kantenlänge von 40 cm, -- aus Baumwolle, -- bedruckt, -- im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 63 g. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

DEBTI31371/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-29

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - 20 Stück in einer bedruckten Pappschachtel verpackt, - lediglich rechteckig zugeschnitten, somit keine Ware der Position 6307, - in den Abmessungen von ca. 12,5 cm x 41 cm, - im Wasserstrahlverfahren mechanisch und mit Bindemittel verfestigt, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - mit einem Quadratmetergewicht von ca. 62 g, - weder bestrichen noch überzogen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

DEBTI48814/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-21

Vliesstoff, sog. Wachstuchtischdecke, Art. SOMMER PEVA, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - laut Antrag in unterschiedlichen Farben bzw. Motive, - rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen von laut Antrag 130 cm x 180 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigt, -- aus synthetischen Spinnfasern (keine aromatischen Polyamide), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 39 g, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einseitig mit einer bedruckten Folie aus Kunststoff (kein Zellkunststoff) laminiert, - soll laut Antrag als Tischdecke verwendet werden, - stellt sich als laminierter Vliesstoff dar, somit keine Ware der Position 3920. "Vliesstoff, laminiert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

DEBTI22396/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-06-19

Vliesstoff, sog. Servietten Classic, Art. K32713, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 50 Stück in einem Polybeutel verpackt, -- quadratisch zugeschnitten (somit nicht konfektioniert), mit einer Kantenlänge von laut Antrag 40 cm, -- aus Baumwolle, -- bedruckt, -- im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 63 g. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmeter- gewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

DEBTI38078/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-09-29

Vliesstoff, sog. Bügelvlies, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappeinleger verpackt, - rechteckig zugeschnitten, u. a. damit nicht konfektioniert, somit keine Ware der Position 6307, - laut Antrag mit den Abmessungen von 100 cm x 50 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- thermisch verfestigt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 29 g, -- mit Schmelzklebepunkten versehen, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig, - dient laut Antrag als Bügeleinlage zur Verstärkung von z. B. Kleidung und Taschen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

DE18602/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-13

Vliesstoff, sog. Deko-Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - in einer Pappbanderole verpackt, - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert); laut Antrag in den Abmessungen (L x B): 40 cm x 200 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- einlagiger Vliesstoff aus mit Bindemittel verfestigten synthetischen Chemiefasern, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 40 g, -- weder bestrichen noch überzogen, - mit silbernen Schmetterlingen bedruckt. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

DE17259/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-11-18

Vliesstoff, sog. imprägniertes Staubtuch, EAN: 4304218106186, Foto siehe Anlage, - laut Antrag mit zehn Stück je Verpackungseinheit verpackt, - quadratisch, laut Antrag mit einer Seitenlänge von 38 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus punktuell thermisch verfestigten synthetischen Chemiefasern; die Antragsangaben von 66 GHT Polypropylen und 34 GHT Viskose können als zutreffend angesehen werden, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 53 Gramm, -- keine Filamente enthaltend, - einlagig, - augenscheinlich weder bestrichen noch überzogen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

DE14318/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-08

Vliesstoff, sog. Deko-Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert); lt. Antrag in den Abmssungen von 40 cm x 200 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- einlagiger Vliesstoff aus mit Bindemittel verfestigten synthetischen Chemiefasern, -- mit metallisierten Kunststoffpartikeln bedruckt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 35 g, -- weder bestrichen noch überzogen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5603

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …

Pos. 5603

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …

Kapitel 56

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.92.90.90.0?

Die Zolltarifnummer 5603.92.90.90.0 umfasst Vliesstoffe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.92.90.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 5603.92.90.90.0 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5603.92.90.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560392. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.92.90.90.0?

5603.92.90.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5603.92.90.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

5603.92.90.90.0 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 560392 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g > 56039290 andere > 5603929090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.92.90.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.92.90.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI39192/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.92.90.90.0?

Warennummer 5603.92.90.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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