Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5603.94: Vliesstoffe, andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5603.94 steht für Vliesstoffe, andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5603.94 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5603.94
Drittlandszoll
4,3 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  2. 5603Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
  3. 5603.94Vliesstoffe, andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5603.94

HS-Code5603.946 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE762/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-18

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten, mit den Abmessungen von lt. Antrag 50 cm x 55 cm, - lt. Antrag: -- aus 100 % Polyamid (synthetische Chemiefasern); keine Filamente enthaltend, -- mit Bindemittel (Polyurethan) verfestigt, -- mit einem Quadratmetergewicht von 250-300 Gramm, -- weder bestrichen noch überzogen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

DE12190/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-09-08

Vliesstofflaminat, sog. thermoplastisches Versteifungsmaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag in Form von Platten mit den Abmessungen 150 cm x 100 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus drei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Lagen: --- einer Ober- und einer Unterlage aus im Wasserstrahlverfahren verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Fasern (laut Antrag aus Polyester), --- mit einer Zwischenlage aus Kunststoff, -- zusätzlich auf der Oberseite mit einer Folie aus Kunststoff versehen, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, - stellt sich als Vliesstoff (mit Lagen versehen) dar, damit keine Ware des Kapitels 39, - weder bestrichen noch überzogen, - laut Antrag zur Verwendung in der Schuhindustrie. "Vliesstoff, mit Lagen versehen, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

DE8820/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-05-20

Vliesstoff, sog. Anti-Rutsch Teppich, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in den Abmessungen: 300 cm x 46 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- Vliesstoff aus Kokosfasern, -- nicht genadelt, -- getränkt (laut Antrag mit Latex = Kautschuk), -- mit einem Quadratmetergewicht von 568 g, - kennzeichnet sich aufgrund der geringen Dicke und mangelnden Steifheit nicht als Fußbodenbelag der Position 5705. "Vliesstoff, aus Kokosfasern, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

DEF/6283/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-11-10

Vliesstoff, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, - lt. Untersuchungsergebnis: -- aus mit Bindefasern verfestigten synthetischen Spinnfasern (lt. Antrag Polyester); zusätzlich genadelt, -- auf einer Seite mit einer Lage aus Kunststoff (kein Zellkunststoff; lt. Antrag Polyethylen) versehen; auf der anderen Seite mit Kunststoff (lt. Antrag Acylat) bestrichen, ein Bestreichen mit Kunststoff ist mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, -- mit einem Quadratmetergewicht von 153 g.

DEF/6107/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-11-02

Vliesstoff, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, - lt. Untersuchungsergebnis: -- aus mit Bindefasern verfestigten synthetischen Spinnfasern; zusätzlich genadelt, -- beidseitig mit Kunststoff (laut Antrag Acrylat) bestrichen, -- mit einem Quadratmetergewicht von 158,4 g.

DEF/6109/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-11-02

Vliesstoff, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, - lt. Untersuchungsergebnis: -- aus mit Bindefasern verfestigten synthetischen Chemiefasern; zusätzlich genadelt, -- beidseitig mit Kunststoff (laut Antrag Acrylat) bestrichen, -- mit einem Quadratmetergewicht von 400 g.

DEF/6108/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-11-02

Vliesstoff, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, - lt. Untersuchungsergebnis: -- aus mit Bindefasern verfestigten synthetischen Chemiefasern; zusätzlich genadelt, -- beidseitig mit Kunststoff (laut Antrag Acrylat) bestrichen, -- mit einem Quadratmetergewicht von 280 g.

DEF/5767/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-10-20

Vliesstoff, sog. TIP Vlies-Bodentuch, siehe Foto, - rechteckig zugeschnitten (in den Abmessungen: ca. 50 cm x 60 cm) und nicht gesäumt (damit nicht konfektioniert), - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem genadelten Spinnfaservlies aus künstlichen Chemiefasern (Viskose), das mittels synthetischer Bindefasern (laut Antrag Polypropylen) verfestigt wurde; ohne Filamente, -- mit einem Quadratmetergewicht von 193,3 g.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5603

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …

Pos. 5603

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …

Kapitel 56

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.94?

Die Zolltarifnummer 5603.94 umfasst Vliesstoffe, andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.94?

Der Drittlandszollsatz für 5603.94 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5603.94?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560394. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.94?

5603.94 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5603.94 im Zolltarif eingeordnet?

5603.94 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.94?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.94 erfasst, zum Beispiel DE762/14-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.94?

HS-Unterposition 5603.94 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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