Zolltarifnummer 5603.94.80: Vliesstoffe, andere, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5603.94.80 steht für Vliesstoffe, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5603.94.80 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5603.94.80
- Drittlandszoll
- 4,3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5603.94.80
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Vliesstoff mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert), - laut Untersuchungsergebnis: -- im Wasserstrahlverfahren mechanisch verfestigt, -- aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Polyester und Viskose), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 260 g, -- einseitig mit einer durchbrochenen metallisierten Folie aus Kunststoff laminiert, -- weder bestrichen noch überzogen, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420, - keine Ware der Position 3005. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in der Unterposition (KN) 5603 9420 genannte"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyethylenterephthalat, keine meltblown Fasern), - einseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Ethylenvinylactetat; kein Zellkunststoff) laminiert, somit keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9410, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 195 g, - weder bestrichen noch überzogen, - nicht genadelt, somit keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, laminiert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9420"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - jeweils laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern, somit keine Ware der Position 5602, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- weder bestrichen noch überzogen, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, -- erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in der Unterposition (KN) 5603 9420 genannte"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Länge von 7 , 5 m und einer Breite von 19 mm, - zweilagig gearbeitet, mit: -- einer Außenlage: --- aus einem Gewebe, --- aus synthetischen Chemiefasern, -- einer Innenlage: --- aus einem mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (keine aromatischen Polyamide), --- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, --- weder bestrichen noch überzogen, --- einseitig mit selbstklebendem Kleber versehen, --- erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420, -- mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich mehr als 150 g, - der die Innenlage bildende Vliesstoff verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in der Unterposition (KN) 5603 9420 genannte"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Meterware auf Rollen, mit Breiten von 76 cm bzw. 152 cm und Längen bis 200 m, -- dreilagig gearbeitet, mit: --- einer Ober- und Unterlage aus einem thermisch verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (Polypropylen), --- einer Zwischenlage aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (Polypropylen und Polyester), -- weder bestrichen noch überzogen, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, -- mit einer Dicke von mehr als 1 , 8 mm, - u. a. aufgrund der Dicke keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in der Unterposition (KN) 5603 9420 genannte"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware; als Musterstück mit abgerundeten Ecken vorliegend, - aus drei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Lagen: -- mit Außenlagen: --- aus einem im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigten Vliesstoff, --- aus synthetischen Spinnfasern (keine aromatischen Polyamide), --- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, --- weder bestrichen noch überzogen, -- mit einer Zwischenlage aus mit Kunststoff (laut Antrag Polypropylen) gebundenen Glasfasern, - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420, - stellt sich insgesamt als laminierter Vliesstoff dar, u. a. somit keine Ware des Kapitels 39. "Vliesstoff, laminiert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in der Unterposition (KN) 5603 9420 genannte"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer sog. Filzunterlage, einem sog. Schlauch und zwei sog. Gummibänder, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und in einem bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht, - Vliesstoff (sog. Filzunterlage): -- rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen von laut Antrag 99 cm x 56 cm, -- laut Untersuchungsergebnis: --- aus einem genadelten sowie mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern, --- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, --- weder bestrichen noch überzogen, --- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 204 g, -- erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420, - aufblasbare Rolle (sog. Schlauch): -- flachliegend annähernd rechteckig, in den Abmessungen von ca. 60 cm x 14 cm, -- aus einer Folie aus Kunststoff zum Aufblasen, - sog. Gummibänder: -- zwei Stück, jeweils: --- in den Abmessungen von ca. 35 cm x 2,5 cm, --- aus einem elastischen Gewirke aus synthetischen Chemiefasern, --- an einem Ende mit einem aufgenähten ca. 5 cm langen Flauschband aus einem Schlingengewebe und am anderen Ende mit einem aufgenähten ca. 5 cm langen Hakenband aus einem Samtgewebe, - aufgrund der neutralen Gestaltung der Ware nicht ausschließlich oder hauptsächlich als Zubehör für Puzzles erkennbar, somit keine Ware der Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck (Einrollen von Puzzles oder anderen Waren) bestimmt der Zuschnitt aus Vliesstoff den Charakter der Warenzusammenstellung. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in der Unterposition (KN) 5603 9420 genannte"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - 30 Stück in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig, in den Abmessungen von ca. 15 cm x 20 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- genadelt und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- weder bestrichen noch überzogen, somit keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9410, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 176 g, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in der Unterposition (KN) 5603 9420 genannte"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …
Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
- 5603.94.80.20Acrylfaserstränge, mit einer Länge von nicht mehr als 50 cm, zum Herstellen von Markierstiftspitzen
- 5603.94.80.30Vliesstoffe aus aromatischen Polyamiden, hergestellt durch Polykondensation von m-Phenylendiamin und Isophthalsäure, als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- 5603.94.80.40Vliesstoffe, bestehend aus einer mehrschichtigen Lage aus einer Mischung aus heißluftgezogenen (meltblown) Fasern und Spinnfasern aus Polypropylen und Polyester, auch ein- oder beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Filamenten aus Polypropylen
- 5603.94.80.50Nadelvliesstoffe, bestehend aus einzeln mit Polyvinylalkohol bestrichenen Polyamidfasern, mit einem Gehalt an Polyvinylalkohol von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, und mit einem Gewicht von 400 g/m² oder mehr
- 5603.94.80.90andere
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.94.80?
Die Zolltarifnummer 5603.94.80 umfasst Vliesstoffe, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.94.80?
Der Drittlandszollsatz für 5603.94.80 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5603.94.80?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560394. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.94.80?
5603.94.80 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5603.94.80 im Zolltarif eingeordnet?
5603.94.80 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 560394 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.94.80?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.94.80 erfasst, zum Beispiel DEBTI2387/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.94.80?
KN-Code 5603.94.80 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.