Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5603.94.10.00.0: Vliesstoffe, bestrichen oder überzogen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5603.94.10.00.0 steht für Vliesstoffe, bestrichen oder überzogen. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5603.94.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5603.94.10.00.0
Drittlandszoll
4,3 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  2. 5603Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
  3. 5603.94andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
  4. 5603.94.10bestrichen oder überzogen
  5. 5603.94.10.00.0Vliesstoffe, bestrichen oder überzogen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5603.94.10.00.0

HS-Code5603.946 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5603.94.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5603.94.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5603.94.10.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI38181/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-16

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Pappaufhänger versehen, - quadratisch zugeschnitten, in den Abmessungen von laut Antrag 25 cm x 25 cm, zur Umlage an einer Pflanze eingeschnitten, - mit Bindemittel verfestigt, - aus pflanzlichen Spinnfasern (laut Antrag Kokos), - einseitig bestrichen (laut Antrag latexiert), - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich mehr als 150 g, - dient laut Antrag zum Abdecken der Erde von Topf- und Kübelpflanzen als Schutz vor Unkraut, Austrocknung und Frost. "Vliesstoff, bestrichen, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

DEBTI40707/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-13

Vliesstoff, sog. Kokos-Scheibe, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Pappaufhänger versehen, - quadratisch zugeschnitten, in den Abmessungen von laut Antrag 37 cm x 37 cm, lediglich zur Umlage an einer Pflanze eingeschnitten, somit keine Ware der Position 6307, - mit Bindemittel verfestigt, - aus pflanzlichen Spinnfasern (laut Antrag Kokos), - einseitig bestrichen (laut Antrag latexiert), - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich mehr als 150 g, - dient laut Antrag zum Abdecken der Erde von Bäumen, Topf- und Kübelpflanzen als Schutz vor Unkraut, Austrocknung und Frost. "Vliesstoff, bestrichen, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

DEBTI45535/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-26

Vliesstoff, sog. COCO - Mulchmatte, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 50 cm und einer Länge von 150 cm, somit keine Ware der Position 6307, - mit Bindemittel verfestigt, - aus pflanzlichen Spinnfasern (laut Antrag Kokos), - beidseitig bestrichen, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich mehr als 150 g. "Vliesstoff, bestrichen, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

DEBTI25925/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-09-25

Vliesstoff, sog. Teppichgleitschutz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit Bindemittel verfestigt, -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- beidseitig mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Acrylat) bestrichen, somit keine Ware der Position 3921, -- einseitig mit Noppen aus Kunststoff bedruckt, -- mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag ca. 650 g. "Vliesstoff, bestrichen, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

DEBTI26121/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-09-22

Vliesstoff, sog. Antirutschmaterial, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, - laut Untersuchungsergebnis: -- genadelt und mit Bindefasern verfestigt, -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- einseitig mit Kunststoff überzogen (Copolymere aus Ethylen und Propylen; kein Zellkunststoff), -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 506 g, - stellt sich insgesamt als Vliesstoff im Sinne der Position 5603 dar, somit keine Ware der Position 3921. "Vliesstoff, überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

DEBTI26124/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-09-22

Vliesstoff, sog. Turnmattenbelag, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, - laut Untersuchungsergebnis: -- genadelt und mit Bindefasern verfestigt, -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- einseitig mit Kunststoff überzogen (Copolymere aus Acrylaten, Ethylen und Propylen; kein Zellkunststoff), -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 988 g, - stellt sich insgesamt als Vliesstoff im Sinne der Position 5603 dar, somit keine Ware der Position 3921. "Vliesstoff, überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

DE4633/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-05-05

Vliesstoff, bestrichen, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem im Wasserstrahl-Verfahren verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: Polyester); auf der Außenseite mit geprägtem Kunststoff bestrichen bzw. überzogen (laut Antrag: Polyvinylchlorid; Zellstruktur erkennbar); der Vliesstoff bildet ca. 3/4 der Gesamtdicke (dient damit nicht nur der Verstärkung), -- keine Filamente enthaltend, -- einlagig, -- kein melt blown, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 475 g. "Vliesstoff, bestrichen, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, bestrichen"

DEBTI17968/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-12-14

Vliesstoff, sog. Lederfaserstoff mit PU-Beschichtung, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern; auf der Außenseite mit geprägtem Kunststoff überzogen (laut Antrag Polyurethan; Zellstruktur erkennbar); der Vliesstoff bildet ca. 3/5 der Gesamtdicke und dient damit nicht nur der Verstärkung, ---- keine Filamente enthaltend, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem Vliesstoff mit Lederfasern beflockt (ausgerüstet), ---- mit einem Quadratmetergewicht von 643 g, - sowohl die Ober- wie die Unterseite stellen sich als Vliesstoff der Position 5603 dar, damit keine Ware der Position 4115, - die Schauseite bestimmt insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild den Charakter der Ware. "Vliesstoff, überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5603

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …

Pos. 5603

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …

Kapitel 56

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.94.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 5603.94.10.00.0 umfasst Vliesstoffe, bestrichen oder überzogen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.94.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5603.94.10.00.0 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5603.94.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560394. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.94.10.00.0?

5603.94.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5603.94.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5603.94.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 560394 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g > 56039410 bestrichen oder überzogen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.94.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.94.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI38181/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.94.10.00.0?

Warennummer 5603.94.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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