Zolltarifnummer 5606.00.10: "Maschengarne"
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5606.00.10 steht für "Maschengarne". Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5606.00.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5606.00.10
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
- 5606Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
- 5606.00Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
- 5606.00.10"Maschengarne"
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5606.00.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
3er Set Paspeln, Art. 39890/00, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Maschengarn, einem Band und einem Häkelgalonband; gemeinsam in einer Blisterverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt; jeweils auf einer Rolle aus Pappe aufgewickelt, - als Meterware (nicht gesäumt oder anders konfektioniert, somit keine Ware der Position 6307), - laut Antrag aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - zu Zier- und Dekorationszwecken, - Maschengarn: -- schlauchförmiges Gewirke, -- mit einer Breite von ca. 2 mm, - Band: -- mit einer Breite von ca. 1 cm, -- aus mit Punkten bedruckten Geweben, -- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, -- kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - Häkelgalonband: -- aus einem Kettengewirke (Häkelgalon) mit einer Breite von ca. 1 cm, -- mit eingearbeiteten metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Streifenbreite: ca. 0,5 mm; metallisiertes Garn der Position 5605), -- ohne Flor- und Schlingenoberfläche, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das Maschengarn den Charakter der Warenzusammenstellung. "Maschengarn"
Maschengarn, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Länge von laut Antrag 25 m in einem Knäuel mit einer Pappbanderole versehen, - laut Untersuchungsergebnis: -- bestehend aus einer in Kettenwirk-Technik hergestellten Luftmaschenkette aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), in die ein gewirktes Schlingengarn (Maschen-Effektgarn) aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester) eingearbeitet ist, -- mit einer Maschenbreite von ca. 2 mm, -- ohne aufgeschnittenen Flor, somit kein Chenillegarn, - stellt sich als Maschengarn der Position 5606 dar, somit u. a. keine Ware der Position 5511. "Maschengarn"
Maschengarn, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Länge von laut Antrag 75 m in einem Knäuel aufgemacht, - laut Untersuchungsergebnis: -- schlauchförmiges Gewirke aus 6 Maschen, -- mit einer Breite von ca. 2 - 3 mm, - laut Antrag aus 55 % Baumwolle und 45 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern), - stellt sich als Maschengarn der Position 5606 dar, somit u. a. keine Ware der Position 5207. "Maschengarn"
Maschengarn, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Länge von laut Antrag 45 m in einem Knäuel aufgemacht, - laut Untersuchungsergebnis: -- schlauchförmiges Gewirke (mit Einlage) aus 8 Maschen, -- mit einer Breite von ca. 2 mm, - laut Antrag aus 57 % Baumwolle und 43 % Polyamid (synthetische Chemiefasern), - stellt sich als Maschengarn der Position 5606 dar, somit u. a. keine Ware der Position 5207. "Maschengarn"
Maschengarn, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Länge von laut Antrag 75 m in einem Knäuel aufgemacht, - laut Untersuchungsergebnis: -- schlauchförmiges Gewirke aus 6 Maschen, -- mit einer Breite von ca. 2 mm, - laut Antrag aus 50 % Baumwolle und 50 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern), - stellt sich als Maschengarn der Position 5606 dar, somit u. a. keine Ware der Position 5207. "Maschengarn"
Maschengarn, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Länge von laut Antrag 95 m in einem Knäuel aufgemacht, - laut Untersuchungsergebnis: -- schlauchförmiges Gewirke (mit Einlage) aus 8 Maschen, -- mit einer Breite von ca. 2 mm, - laut Antrag aus 55 % Baumwolle und 45 % Polyamid (synthetische Chemiefasern), - stellt sich als Maschengarn der Position 5606 dar, somit u. a. keine Ware der Position 5207. "Maschengarn"
Maschengarn, sog. Ultrapak-Retraktionsfäden, in den Stärken #000, #00, #0, #1, #2 und #3, Foto siehe Anlage, - die Einfuhrware wird durch 6 kurze Zuschnitte, auf einer Pappkarte aufgebracht, veranschaulicht, - mit einer Breite von etwa 0,5 mm bis 1,5 mm (je nach Stärke), - aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - laut Antrag in einem kleinen Behältnis aus Kunststoff, - wird in der Zahnmedizin verwendet; stellt sich nicht als zahnärztliches Instrument, Apparat oder Gerät dar, um entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln oder eine Operation durchzuführen, damit keine Ware der Position 9018, - wird auch nicht vom Wortlaut der Position 3005 oder der Position 3006 erfasst. "Maschengarn"
Maschengarn (lt. Antrag: "Artikel 420632, Chiffonborte, zweifarbig") - als Meterware, - mit einer Breite (in flachem Zustand) von ca. 1 cm, - aus synthetischen Chemiefasern, - aus einer Maschenreihe (Luftmaschenkette) und zwei wellenförmig eingebundenen Schussgarnen in Fom von Bändern aus Geweben, - stellt sich aufgrund der Herstellung in Wirktechnik nicht als Posamentierware der Pos. 5808 dar
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Position 5606: 1. Garn, mit dem Aussehen eines abstehenden Faserflors über die gesamte Länge, unmittelbar durch mittiges Aufschneiden eines Gewirkes in Längsrichtung hergestellt, das aus zwei Reihen von „Maschenstäbchen“ besteht, die zwei Schlingenketten bilden, die horizontal durch ein anderes Garn verbunden sind, wobei letzteres nach dem Aufschneiden den Flor bildet. Diese Garne werden als Knäuel zu 50 g für den Einzelverkauf angeboten und sind für Handarbeiten, wie z.B. Stricken, bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1. 2. Garn, mit dem Aussehen eines abstehenden Faserflors über die gesamte Länge, bestehend aus einem Drehergewebe in Kettrichtung, mit zusätzlichen Kettfäden, die nach der Herstellung aufgeschnitten werden, um Faserbüschel zu bilden. Diese Garne werden als Knäuel zu 50 g für den Einzelverkauf angeboten und sind für Handarbeiten, wie z.B. …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5606.00.10?
Die Zolltarifnummer 5606.00.10 umfasst "Maschengarne". Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5606.00.10?
Der Drittlandszollsatz für 5606.00.10 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5606.00.10?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560600. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5606.00.10?
5606.00.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5606.00.10 im Zolltarif eingeordnet?
5606.00.10 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" > 560600 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne". Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5606.00.10?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5606.00.10 erfasst, zum Beispiel DE20204/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5606.00.10?
KN-Code 5606.00.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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