Zolltarifnummer 5606.00.10.00.0: "Maschengarne"
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5606.00.10.00.0 steht für "Maschengarne". Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5606.00.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5606.00.10.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
- 5606Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
- 5606.00Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
- 5606.00.10"Maschengarne"
- 5606.00.10.00.0"Maschengarne"
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5606.00.10.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Maschengarn, Foto siehe Anlage, - auf eine Papprolle gewickelt, - als Meterware, mit einer Breite von ca. 1 mm und einer Länge von laut Antrag 50 m, - schlauchförmiges Gewirke, - aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm und metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 5 mm; beide aus laut Antrag Polyethylen, - stellt sich als Maschengarn dar, somit keine Ware der Position 5607. "Maschengarn"
Maschengarn, sog. Strickgarn, Art. Candy, Art.-Nr. 759495, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einem Gewicht von 50 g, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - stellt sich als Maschengarn dar, somit keine Ware der Unterposition (KN) 5606 0099. "Maschengarn"
Maschengarn, sog. Ultrapak-Fäden, Foto siehe Anlage, - durch 6 kurze Zuschnitte, auf einer Pappkarte aufgebracht, veranschaulicht; laut Antrag in einem Behälter aus Kunststoff, mit einer Länge von 244 cm, - mit einer Breite von laut Antrag 0,9 mm bis 1,6 mm (sechs verschiedene Stärken), - schlauchförmiges Gewirke aus laut Antrag Baumwolle, - wird laut Antrag in der Zahnmedizin verwendet; stellt sich nicht als zahnärztliches Instrument, Apparat oder Gerät dar, um entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln oder eine Operation durchzuführen, damit keine Ware der Position 9018, - wird auch nicht vom Wortlaut der Position 3005 oder der Position 3006 erfasst. "Maschengarn"
Maschengarn, sog. Strickgarn, Art. 759255, Foto siehe Anlage, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einem Gewicht von 50 g, - schlauchförmiges Gewirke (mit Einlage), - mit einer Breite von ca. 2 mm, - laut Antrag aus 72 GHT Baumwolle und 28 GHT Polyamid (synthetische Chemiefasern). "Maschengarn"
Maschengarn, sog. Strickgarn Pia, Art. DNP 77 WGR 353, Foto siehe Anlage, - mit einer Pappbanderole versehen, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einem Gewicht von ca. 50 g, - laut Untersuchungsergebnis: - - bestehend aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag 72 % Polyacryl, 10 % Polyamid; synthetische Chemiefasern) und Wolle (laut Antrag 18 % Wolle), - - mit einer Maschenbreite von ca. 2 mm, - stellt sich als Maschengarn der Position 5606 dar, somit u. a. keine Ware der Position 5511. "Maschengarn"
Maschengarn, sog. Papiergarn, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag 500 cm lang, - mit einer Breite von etwa 5 mm, - aus pinkfarbenen, gedrehten und gezwirnten Papiergarnen der Position 5308, - in Wirktechnik aus einer Maschenreihe (sog. Luftmaschenkette) hergestellt. "Maschengarn"
Maschengarn, sog. Handstrickgarn, Foto siehe Anlage, - als Meterware in einem Knäuel aufgemacht, - lt. Untersuchungsergebnis: -- aus einem in Kettenwirk-Technik hergestellten, maschenbildenden Garn, in das ein dickeres, schlingenbildendes Garn eingewirkt ist (gewirktes Schlingengarn bzw. Maschen-Effektgarn) , -- aus synthetischen Chemiefasern, -- mit einer Breite von ca. 1-2 mm. "Maschengarn"
Maschengarn, Foto siehe Anlage, - mit einer Breite von etwa 2 mm, - laut Antrag aus 70 % Polyacryl und 30 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), - als Meterware in einem Knäuel aufgemacht. "Maschengarn"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Position 5606: 1. Garn, mit dem Aussehen eines abstehenden Faserflors über die gesamte Länge, unmittelbar durch mittiges Aufschneiden eines Gewirkes in Längsrichtung hergestellt, das aus zwei Reihen von „Maschenstäbchen“ besteht, die zwei Schlingenketten bilden, die horizontal durch ein anderes Garn verbunden sind, wobei letzteres nach dem Aufschneiden den Flor bildet. Diese Garne werden als Knäuel zu 50 g für den Einzelverkauf angeboten und sind für Handarbeiten, wie z.B. Stricken, bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1. 2. Garn, mit dem Aussehen eines abstehenden Faserflors über die gesamte Länge, bestehend aus einem Drehergewebe in Kettrichtung, mit zusätzlichen Kettfäden, die nach der Herstellung aufgeschnitten werden, um Faserbüschel zu bilden. Diese Garne werden als Knäuel zu 50 g für den Einzelverkauf angeboten und sind für Handarbeiten, wie z.B. …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5606.00.10.00.0?
Die Zolltarifnummer 5606.00.10.00.0 umfasst "Maschengarne". Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5606.00.10.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5606.00.10.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5606.00.10.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560600. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5606.00.10.00.0?
5606.00.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5606.00.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5606.00.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" > 560600 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" > 56060010 "Maschengarne". Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5606.00.10.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5606.00.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI8491/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5606.00.10.00.0?
Warennummer 5606.00.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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