Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5702.20.00: Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5702.20.00 steht für Fußbodenbeläge aus Kokosfasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 4 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5702.20.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5702.20.00
Drittlandszoll
4 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5702Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
  3. 5702.20Fußbodenbeläge aus Kokosfasern
  4. 5702.20.00Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5702.20.00

HS-Code5702.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5702.20.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI14656/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-15

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und Farben, in unterschiedlichen Abmessungen, - aus einem Gewebe aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - auf einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Kautschuk aufgebracht, die seitlich ca. 2,5 cm über die Abtretfläche aus Kokos hinausragt (somit konfektioniert), - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher handgewebter Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus Kokosfasern"

DEBTI13711/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und Farben, in unterschiedlichen Abmessungen, - aus einem Gewebe aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - partiell mit laut Antrag Kautschuk (Gummi) so versehen, dass die Spinnstoffe ein Muster bilden (somit konfektioniert), - auf einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Kautschuk (Gummi) aufgebracht, die seitlich ca. 2 cm über die Abtretfläche aus Kokos hinausragt, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher handgewebter Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag, - bei der aus Spinnstoff (Kokosfasern) und Kautschuk bestehenden Schauseite ist im Hinblick auf die Verwendung als Fußabtreter der Spinnstoff charakterbestimmend. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus Kokosfasern"

DEBTI14004/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und Farben, in unterschiedlichen Abmessungen, - aus einem Gewebe aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - partiell mit laut Antrag Kautschuk (Gummi) so versehen, dass die Spinnstoffe ein Muster bilden (somit konfektioniert), - auf einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Kautschuk (Gummi) aufgebracht, die seitlich in ornamentförmigen, durchbrochenen Mustern ca. 9 cm über die Abtretfläche aus Kokos hinausragt, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher handgewebter Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag, - bei der aus Spinnstoff (Kokosfasern) und Kautschuk bestehenden Schauseite ist im Hinblick auf die Verwendung als Fußabtreter der Spinnstoff charakterbestimmend. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus Kokosfasern"

DEBTI14027/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und Farben, in unterschiedlichen Abmessungen, - aus einem Gewebe aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher handgewebter Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - mit einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Latex versehen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus Kokosfasern"

DEBTI14030/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und Farben, in unterschiedlichen Abmessungen, - aus einem Gewebe aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - partiell mit laut Antrag Kautschuk (Gummi) so versehen, dass die Spinnstoffe ein Muster bilden (somit konfektioniert), - auf einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Kautschuk (Gummi) aufgebracht, die seitlich ca. 3 cm über die Abtretfläche aus Kokos hinausragt, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher handgewebter Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag, - bei der aus Spinnstoff (Kokosfasern) und Kautschuk bestehenden Schauseite ist im Hinblick auf die Verwendung als Fußabtreter der Spinnstoff charakterbestimmend. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus Kokosfasern"

DEBTI14003/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und Farben, in unterschiedlichen Abmessungen, - aus einem geprägten Gewebe aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - mit Flor; weder getuftet noch beflockt, - auf einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Kautschuk (Gummi) aufgebracht, die seitlich ca. 1 cm über die Abtretfläche aus Kokos hinausragt (somit konfektioniert), - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher handgewebter Teppich, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus Kokosfasern"

DEBTI14020/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und Farben, in unterschiedlichen Abmessungen, - aus einem Gewebe aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - auf einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Kautschuk (Gummi) aufgebracht, die seitlich ca. 2,5 cm über die Abtretfläche aus Kokos hinausragt (somit konfektioniert), - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher handgewebter Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus Kokosfasern"

DEBTI38362/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-26

Fußbodenbelag, sog. Fußmatte, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 46 cm x 76 cm, - aus einem Gewebe aus Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - mit Flor, in Streifenform; weder getuftet noch beflockt, - auf einer Unterlage (Rückenbeschichtung) aus Kautschuk aufgebracht (konfektioniert), die seitlich ca. 10 cm über die Abtretfläche aus Kokos hinausragt und einen durchbrochenen, verzierenden Rand bildet, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher handgewebter Teppich, - bei der aus Spinnstoff (Kokosfasern) und Kautschuk bestehenden Schauseite ist im Hinblick auf die Verwendung als Fußabtreter der Spinnstoff charakterbestimmend. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus Kokosfasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5702

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu den Teppichen dieser Position gehören: 1) Wilton-Teppiche (Tournay-Teppiche) und ähnliche Teppiche, die aus einem starken Grundgewebe bestehen, das entweder von einer Velours-Oberfläche, d. h. von einer Oberfläche aus senkrecht nebeneinander stehenden Florfäden (oder Büscheln), oder von einer Schlingen-Oberfläche verdeckt ist. Die Oberfläche dieser Teppiche wird aus zusätzlichen Kettfäden (Polfäden) gebildet, die länger sind als die anderen Kettfäden und während des Webens mit Hilfe von vorübergehend eingelegten Metalleisten (Ruten) auf der Oberseite des Gewebes Schlingen bilden. Wenn die Schlingen aufgeschnitten sind, so dass sie einen Flor bilden, handelt es sich um Velours-Teppiche (Florteppiche, Abbildung 4). …

Pos. 5702

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 692/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABL EU Nr. L 201, Seite 23) (RV L 201/10): 1. Ware, halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger) (siehe Abbildung 652) Unterposition 5702 20 00 Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Kapitel 40, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5702 und 5702 20 00. …

Pos. 5702

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Badematten/Duschvorlagen aus Schlingengeweben, nach Art der Frottiergewebe, mit einer Länge von ca. 80 cm, einer Breite von ca. 50 cm, einer Dicke von etwa 4 bis 6 mm, die an allen Seiten gesäumt und somit konfektioniert sind, als „andere gewebte Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen“ in Position 5702 des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 195. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. …

Kapitel 57

1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5702.20.00?

Die Zolltarifnummer 5702.20.00 umfasst Fußbodenbeläge aus Kokosfasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5702.20.00?

Der Drittlandszollsatz für 5702.20.00 beträgt 4 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5702.20.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570220. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5702.20.00?

5702.20.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5702.20.00 im Zolltarif eingeordnet?

5702.20.00 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche > 570220 Fußbodenbeläge aus Kokosfasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5702.20.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5702.20.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI14656/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5702.20.00?

KN-Code 5702.20.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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