Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5705.00.80: Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus anderen Spinnstoffen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5705.00.80 steht für Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5705.00.80 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5705.00.80
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5705Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
  3. 5705.00Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
  4. 5705.00.80Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus anderen Spinnstoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5705.00.80

HS-Code5705.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5705.00.808 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI7630/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-06

Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - rechteckig, laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und in unterschiedlichen Abmessungen, - mit einer Abtretfläche aus einer musterbildend geprägten Unterlage aus laut Antrag Kautschuk, die mit Scherstaub aus pflanzlichen Spinnstoffen der Position 5305 (laut Antrag Kokosfasern) beflockt ist, u. a. somit keine Ware des Kapitels 39, - die Abtretfläche ist in regelmäßigen Abständen mit kreisrunden Ausstanzungen (Durchmesser ca. 1 , 5 cm) versehen, - nicht gewebt oder getuftet, - kein Nadelfilz, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Kokosfasern, konfektioniert"

DEBTI16907/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und Farben, in unterschiedlichen Abmessungen, - aus Bündeln aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305), die unmittelbar in einen Teppichgrund aus laut Antrag Kautschuk (Gummi) eingebettet sind (durch Beflocken hergestellt), - partiell mit laut Antrag Kautschuk (Gummi) so versehen, dass die Spinnstoffe ein Muster bilden (somit konfektioniert), - nicht gewebt oder getuftet, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag, - bei der aus Spinnstoff (Kokosfasern) und Kautschuk bestehenden Schauseite ist im Hinblick auf die Verwendung als Fußabtreter der Spinnstoff charakterbestimmend. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Kokosfasern"

DEBTI14655/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in unterschiedlichen Formen und Größen, - aus Bündeln aus Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305), die unmittelbar in einen Teppichgrund aus laut Antrag Kautschuk eingebettet sind (durch Beflocken hergestellt), - mit einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Kautschuk, die ca. 2,5 cm über die Abtretfläche hinausragt, - nicht gewebt oder getuftet, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - bei der Verwendung der Ware als Fußabtreter bilden die Kokosfasern die Schauseite, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Kokosfasern"

DEBTI12903/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-28

Fußbodenbelag, sog. Teppich Natur rund, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - mit einem Durchmesser von ca. 70 cm, - - aus einem Geflecht aus Garnen aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), mit einem ca. 11 cm breiten Zwischenteil aus einem gefärbtem Geflecht, - - ohne Flor; weder gewebt noch getuftet, - - kreisförmig zusammengenäht, - durch Zusammennähen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus pflanzlichen Spinn- stoffen, konfektioniert"

DEBTI12889/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-28

Fußbodenbelag, sog. Teppich Natur rund, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - mit einem Durchmesser von ca. 120 cm, - - aus einem Geflecht aus Garnen aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), - - ohne Flor; weder gewebt noch getuftet, - - kreisförmig zusammengenäht, - durch Zusammennähen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus pflanzlichen Spinn- stoffen, konfektioniert"

DEBTI8145/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-13

Fußbodenbelag, sog. Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag rechteckig bzw. halbrund, - aus Bündeln aus Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305), die unmittelbar in einen Teppichgrund aus Kautschuk (laut Antrag Latex) bzw. Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid) eingebettet sind (durch Beflocken hergestellt), - nicht gewebt oder getuftet, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - bei der Verwendung der Ware als Fußabtreter bilden die Kokosfasern die Schauseite, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Kokosfasern, nicht handgearbeitet"

DEBTI8515/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-13

Fußbodenbelag, sog. Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Rollenware, - aus Bündeln aus Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305), die unmittelbar in einen Teppichgrund aus Kautschuk (laut Antrag Latex) bzw. Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid) eingebettet sind (durch Beflocken hergestellt), - nicht gewebt oder getuftet, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - bei der Verwendung der Ware als Fußabtreter bilden die Kokosfasern die Schauseite, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Kokosfasern, nicht handgearbeitet"

NLBTI2024-1438Erteilt von NLGültig bis 2028-04-01

Een deurmat met -volgens opgave- onder andere de volgende samenstelling en kenmerken: - voor het schoon-/afvegen van schoenzolen; - een bovenzijde van kokosvezels; - een onderzijde van latex (rubber); - de kokosvezels hebben een hoogte van ongeveer 15 mm; - aangeboden op rollen; - rolbreedte van 100 cm; - rollengte van ongeveer 12 meter.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5705

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teppiche und Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, die nicht in den anderen Positionen dieses Kapitels genauer erfasst sind. Zu den Erzeugnissen dieser Position gehören: 1) Teppiche, bei denen ein Flor aus Spinnstofffasern, der auf einen Teppichgrund oder unmittelbar auf einen als Teppichgrund dienenden Klebstoff befestigt worden ist, die Veloursoberfläche bildet. Das Befestigen kann durch Kleben, Schmelzen oder durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder durch Ultraschallschweißen erfolgt sein. Der Flor kann auf einen einzigen Teppichgrund oder zwischen zwei Lagen eines Teppichgrunds geklebt sein, im letzteren Fall um durch Trennen zwei Teppiche zu erhalten. …

Pos. 5705

Zu Unterposition 5705 00: 1. Elektrischer Heizteppich aus Spinnstoff (90 cm lang x 45 cm breit x 1 cm dick), aus zwei Lagen, mit einem S-förmigen Widerstandsdraht als Wärmequelle und einer Reglereinheit, bestehend. Eine Lage besteht aus einem Polgewirke (100% Polyester) mit einem Überzug aus Zellkunststoff (Polyurethan). Die andere Lage bildet eine Fütterungslage bestehend aus einer Kombination eines Vliesstoffes aus Polyester und einem Filz. Der Widerstandsdraht befindet sich zwischen zwei Polyesterschichten, die Ränder der Ware sind gesäumt. Zwei Temperatureinstellungen sind möglich (Gering: 40 ° C, Hoch: 50 ° C). Die Ware ist dazu bestimmt auf den Boden gelegt zu werden, um eine Erwärmung für Nutzer zu bewirken. Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

Pos. 5705

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19411) (RV L 1966/94), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Matte (Fußabtreter), deren Schauseite aus Faserbüscheln aus Kokosfasern von etwa 1 cm Länge besteht, die unmittelbar in eine Lage von mit einem Weichmacher vermischtem PVC senkrecht eingesetzt sind. Unterposition 5705 00 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 5705 00 80. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 5705 des Harmonisierten Systems. Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission vom 10. März 2009 (ABL EU Nr. …

Pos. 5705

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Oktober 1992 Az.: VII K 3/92 Aus den Gründen: ... Die beklagte Oberfinanzdirektion erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft ... mit der ein Fußbodenbelag ... in Meterware von 30,5 cm Breite, aus nebeneinander gelegten Streifen von aufgeschnittenen Altreifen, mit aufgerauter Oberfläche - Schauseite - von synthetischem Spinnstoff (Polyamid) und Rückseite von kautschutiertem, undichten Gewebe in Anwendung von Anmerkung 1 zu Kapitel 57 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Unterposition 5705 0039 der KN - andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen Spinnstoffen - zugewiesen wurde 1). Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorbringt, die Ware bestehe aus Kautschuk (mehr als 95 %) mit eingearbeitetem Gewebe. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5705.00.80?

Die Zolltarifnummer 5705.00.80 umfasst Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5705.00.80?

Der Drittlandszollsatz für 5705.00.80 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5705.00.80?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5705.00.80?

5705.00.80 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5705.00.80 im Zolltarif eingeordnet?

5705.00.80 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 570500 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5705.00.80?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5705.00.80 erfasst, zum Beispiel DEBTI7630/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5705.00.80?

KN-Code 5705.00.80 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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