Zolltarifnummer 5705.00: Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5705.00 steht für Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5705.00 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5705.00
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 6
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5705.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Fußbodenbelag, sog. Herbstkätzchen Fußmatte, Foto siehe Anlage, - rechteckig, lt. Antrag in den Abmessungen von 76 cm x 46 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (lt. Antrag: Polyester), der auf der Unterseite mit einer Lage aus lt. Antrag Kautschuk überzogen ist, -- nicht gewebt oder getuftet, -- nicht handgearbeitet, - bunt bedruckt, - kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen"
Fußbodenbelag, sog. Katzenkinder Fußmatte, Foto siehe Anlage, - rechteckig, lt. Antrag in den Abmessungen von 68 cm x 45,5 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem genadelten und mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (lt. Antrag: Polyester), der auf der Unterseite mit einer Lage aus lt. Antrag Kautschuk überzogen ist, -- nicht gewebt oder getuftet, -- nicht handgearbeitet, - bunt bedruckt, - kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen"
Fußbodenbelag, sog. Tulpen Fußmatte, Foto siehe Anlage, - rechteckig, laut Antrag in den Abmessungen von 60 cm x 40 cm; mit einer Dicke von etwa 2,3 cm, - durch Beflocken hergestellt, - aus etwa 2 cm langen Faserbüscheln aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305), die unmittelbar senkrecht in einen Teppichgrund aus augenscheinlich Kunststoff eingesetzt sind, - nicht gewebt oder getuftet, - mit einem Blumenmotiv bedruckt, - bei der Verwendung der Ware als Fußmatte bilden die Kokosfasern die Schauseite, - kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen"
Fußbodenbelag, sog. Wettervorhersage Fußmatte, Foto siehe Anlage, - rechteckig, laut Antrag in den Abmessungen von 80 cm x 50 cm; mit einer Dicke von etwa 1,4 cm, - durch Beflocken hergestellt, - aus etwa 1 cm langen Faserbüscheln aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305), die unmittelbar senkrecht in einen Teppichgrund aus augenscheinlich Kunststoff eingesetzt sind, - nicht gewebt oder getuftet, - mit Schriftzügen bedruckt, - bei der Verwendung der Ware als Fußmatte bilden die Kokosfasern die Schauseite, - kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen"
Fußbodenbelag, sog. Kunstfell-Teppich, siehe Foto, - annähernd rechteckig, abgerundet; in den Abmessungen von bis zu 90 cm x 60 cm, - zweilagig, mit einer charakterbestimmenden Oberlage (Schauseite) aus einem einfarbigen Plüschgewirke aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern mit sehr langem Flor (sog. Kunstfell) und einer Unterlage aus einem zweilagigen Flächenerzeugnis mit einer Lage aus Zellkunststoff (Zellstruktur erkennbar; laut Antrag Schaumstoff) und einer Außenseite aus dichtem Gewebe, das mit kleinen, punktförmigen Kunststoffnoppen rutschhemmend ausgestattet ist (Meterware der Position 5903), - durch Zusammennähen konfektioniert, - weist durch seine Festigkeit, Dicke und Steifheit die charakteristischen Merkmale eines Fußbodenbelages auf.
Fußbodenbelag, sog. Kokos Fussmatte mit PVC-Rücken (Yellow Mat), Art. 40203, - rechteckig, 70 x 40 cm, - mit einer Schauseite aus laut Antrag Kokosfasern, die senkrecht in eine Kunststoffunterlage eingesetzt sind (Beflockung), - augenscheinlich weder gewebt noch getuftet, - nicht handgearbeitet, - weist durch seine Festigkeit, Dicke und Steifheit die charakteristischen Merkmale eines Fußbodenbelags auf.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teppiche und Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, die nicht in den anderen Positionen dieses Kapitels genauer erfasst sind. Zu den Erzeugnissen dieser Position gehören: 1) Teppiche, bei denen ein Flor aus Spinnstofffasern, der auf einen Teppichgrund oder unmittelbar auf einen als Teppichgrund dienenden Klebstoff befestigt worden ist, die Veloursoberfläche bildet. Das Befestigen kann durch Kleben, Schmelzen oder durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder durch Ultraschallschweißen erfolgt sein. Der Flor kann auf einen einzigen Teppichgrund oder zwischen zwei Lagen eines Teppichgrunds geklebt sein, im letzteren Fall um durch Trennen zwei Teppiche zu erhalten. …
Zu Unterposition 5705 00: 1. Elektrischer Heizteppich aus Spinnstoff (90 cm lang x 45 cm breit x 1 cm dick), aus zwei Lagen, mit einem S-förmigen Widerstandsdraht als Wärmequelle und einer Reglereinheit, bestehend. Eine Lage besteht aus einem Polgewirke (100% Polyester) mit einem Überzug aus Zellkunststoff (Polyurethan). Die andere Lage bildet eine Fütterungslage bestehend aus einer Kombination eines Vliesstoffes aus Polyester und einem Filz. Der Widerstandsdraht befindet sich zwischen zwei Polyesterschichten, die Ränder der Ware sind gesäumt. Zwei Temperatureinstellungen sind möglich (Gering: 40 ° C, Hoch: 50 ° C). Die Ware ist dazu bestimmt auf den Boden gelegt zu werden, um eine Erwärmung für Nutzer zu bewirken. Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19411) (RV L 1966/94), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Matte (Fußabtreter), deren Schauseite aus Faserbüscheln aus Kokosfasern von etwa 1 cm Länge besteht, die unmittelbar in eine Lage von mit einem Weichmacher vermischtem PVC senkrecht eingesetzt sind. Unterposition 5705 00 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 5705 00 80. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 5705 des Harmonisierten Systems. Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission vom 10. März 2009 (ABL EU Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Oktober 1992 Az.: VII K 3/92 Aus den Gründen: ... Die beklagte Oberfinanzdirektion erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft ... mit der ein Fußbodenbelag ... in Meterware von 30,5 cm Breite, aus nebeneinander gelegten Streifen von aufgeschnittenen Altreifen, mit aufgerauter Oberfläche - Schauseite - von synthetischem Spinnstoff (Polyamid) und Rückseite von kautschutiertem, undichten Gewebe in Anwendung von Anmerkung 1 zu Kapitel 57 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Unterposition 5705 0039 der KN - andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen Spinnstoffen - zugewiesen wurde 1). Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorbringt, die Ware bestehe aus Kautschuk (mehr als 95 %) mit eingearbeitetem Gewebe. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5705.00?
Die Zolltarifnummer 5705.00 umfasst Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5705.00?
Der Drittlandszollsatz für 5705.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5705.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5705.00?
5705.00 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5705.00 im Zolltarif eingeordnet?
5705.00 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5705.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5705.00 erfasst, zum Beispiel DE21606/11-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5705.00?
HS-Unterposition 5705.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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