Zolltarifnummer 5806.20.00.00.0: Bänder, andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5806.20.00.00.0 steht für Bänder, andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5806.20.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5806.20.00.00.0
- Drittlandszoll
- 7,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
- 5806Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
- 5806.20andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr
- 5806.20.00.00.0Bänder, andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5806.20.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 7,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Gummilitze, Foto siehe Anlage, - auf einen bedruckten Pappaufhänger gewickelt und mit einer Folie aus Kunststoff verpackt, - als Meterware, mit einer Breite von weniger als 30 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern und laut Antrag 33 GHT bis 35 GHT Kautschukfäden, - mit echten Webkanten an beiden Seiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe. "Band, keine Ware der Position 5807, andere als in der Unterposition (HS) 5806 10 genannte, mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT"
Band, sog. Klebe-BH, Art. 14162, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Band und zwei sog. Nippel-Pads, - gemeinsam in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Band: -- als Meterware, mit einer Breite von ca. 5 cm und einer Länge von laut Antrag 5 m, -- aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 95 % Baumwolle und 5 % Elastan (Elastomergarnen); die Antragsangabe von 5 GHT Elastan kann als zutreffend angesehen werden, -- auf der Rückseite musterbildend mit Kunststoff bestrichen und mit einem Abdeckpapier versehen, - Nippel-Pads: -- rund, mit einem Durchmesser von ca. 6,5 cm, -- aus augenscheinlich Silikon, - das Band bestimmt insbesondere im Hinblick auf den Umfang den Charakter der Warenzusammenstellung. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in der Unterposition (HS) 5806 10 genannte, mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT"
Band, sog. Elastikband, Art. 180221, Foto siehe Anlage, - auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgebracht und in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - als Meterware mit einer Breite von ca. 20 mm und einer Länge von laut Antrag 1 m, - aus einem buntgewebten Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester) und aus mit Spinnstoff überzogenen Fäden aus Kautschuk (Meterware der Position 5604), die Antragsangaben von 60 GHT Polyester und 40 GHT Kautschuk können als zutreffend angesehen werden, - mit echten Webkanten an beiden Seiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in der Unterposition 5806 10 genannte, mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT"
Bänder, sog. Gummiband, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von ca. 35 mm bzw. ca. 40 mm, - jeweils: - aus einem einfarbigen Gewebe aus Spinnstoffen und laut Antrag 34 GHT Kautschukfäden, - mit echten Webkanten an beiden Seiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe. "Bänder, keine Ware der Position 5807, anderes als in der Unterposition 5806 10 genannte, mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT"
Band, sog. Gummiband, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Breite von ca. 30 mm, - aus einem einfarbigen Gewebe aus Spinnstoffen und laut Antrag 34 GHT Kautschukfäden, - mit echten Webkanten an beiden Seiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in der Unterposition 5806 10 genannte, mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT"
Band, sog. elastische Polstergurte für Rückenlehnen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, - mit einer Breite von ca. 5 cm, - aus buntgewebten Geweben aus mit Spinnstoff überzogenen Fäden aus Kautschuk (Meterware der Position 5604) und Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Streifenbreite: ca. 1 mm); laut Antrag aus 48,3 % Kautschuk, 39,3 % Polypropylen und 12,4 % Polyester (beides synthetische Chemiefasern); kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in der Unterposition 5806 10 genannte, mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT"
Band, sog. elastische Polstergurte für den Sitzunterbau, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, - mit einer Breite von ca. 7,6 cm, - aus buntgewebten Geweben aus mit Spinnstoff überzogenen Fäden aus Kautschuk (Meterware der Position 5604) und Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Streifenbreite: ca. 1 mm); laut Antrag aus 50 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern) und 50 % Kautschuk; kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in der Unterposition 5806 10 genannte, mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT"
Band, sog. Miederband, Foto siehe Anlage, - in verschiedenen Ausführungen vorliegend, jeweils auf einer bedruckten Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht, - lt. Antrag jeweils mit einer Länge von 85 cm und einer Breite von 30 mm, - aus verschiedenen einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 82 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 18 % Elastodien (Kautschukfäden) bzw. 80 % Polyester und 20 % Elastodien, - mit echten Webkanten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in der Unterposition 5806 10 genannte, mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 5806 2000: Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt.
1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5806.20.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 5806.20.00.00.0 umfasst Bänder, andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5806.20.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5806.20.00.00.0 beträgt 7,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5806.20.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580620. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5806.20.00.00.0?
5806.20.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5806.20.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5806.20.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) > 580620 andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5806.20.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5806.20.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI19863/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5806.20.00.00.0?
Warennummer 5806.20.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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