Zolltarifnummer 5806.31.00: Bänder, aus Baumwolle
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5806.31.00 steht für Bänder, aus Baumwolle. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5806.31.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5806.31.00
- Drittlandszoll
- 7,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5806.31.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 7,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Band, sog. Köperband, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, mit einer Breite von 10 mm, - aus einem einfarbigen Gewebe aus laut Antrag Baumwolle, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Bänder, keine Waren der Position 5807, andere als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Baumwolle"
Band, sog. Wäsche- und oder Haushaltsband, Foto siehe Anlage, - in einer Blisterpackung mit bedruckter Pappunterlage verpackt, - als Meterware, mit einer Breite von ca. 1,5 cm und einer Länge von laut Antrag ca. 4 m, - aus Geweben aus laut Antrag Baumwolle, somit keine Ware der Unterposition 5806 3290, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Band, keine Ware der Position 5807, andere als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Baumwolle"
Es handelt sich um ein ca. 2,5 cm breites Band aus einem Gewebe (kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe) mit echten Webkanten an den Längsseiten. Laut dem mikroskopischen Bild besteht das Gewebe aus ca. 65 GHT Baumwolle und ca. 35 GHT Chemiefaser. Es sind keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthalten. Das Erzeugnis ist gemeinsam mit Spielzeug in Zusammenstellung (DEBTI-43205/22-1), einem Haarreif (DEBTI-43205/22-2), Schleimmasse (DEBTI-43205/22-3), einer Augenklappe (DEBTI-43205/22-4), einem Klemmbrett aus Kunststoff (DEBTI-43205/22-5), einem Schlüsselanhänger (DEBTI-43205/22-6), einem Filzstift (DEBTI-43205/22-7), Fantasieschmuck in Form von Ringen (DEBTI-43205/22-9), drei Haarspangen (DEBTI-43205/22-10), einem Umhängeband (DEBTI-43205/22-11), drei Sticker mit Fantasiewesen bzw. einer Abbildung mit medizinischen Produkten bedruckt (DEBTI-43205/22-12), einer herzförmigen Pappkarte (DEBTI-43205/22-13), einem Werbedruck (DEBTI-43205/22-14) und Sticker in Form von Pflaster (DEBTI-43205/22-15) in einem stilisierten Kunststoffei als Verkaufseinheit aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 kommt aufgrund der vielen Bestandteile ebenfalls nicht in Betracht. Daher sind die einzelnen Bestandteile (hier: Spinnstoffband) getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Band, keine Waren der Position 5807, andere als in den Unterpositionen (HS) 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Baumwolle" eingereiht.
Schrägband, Foto siehe Anlage, - auf einer Karte aus Pappe aufgerollt und mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 20 mm und einer Länge von 3 m, - diagonal zugeschnitten, - aus einem bedruckten Gewebe aus laut Antrag Baumwolle, - mit gefalzten Rändern an beiden Längsseiten; ungefalzt mit einer Breite von ca. 45 mm, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Band, keine Waren der Position 5807, andere als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Baumwolle"
Band, sog. Stoffband aus Textil, Art. 600,156,640, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, lt. Antrag mit einer Länge von 20 m und einer Breite von 1 cm, - aus buntgewebten Geweben aus laut Antrag Baumwolle, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - wird laut Antrag zur Herstellung von Modeschmuck verwendet. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Baumwolle"
Band, sog. Stoffband aus Textil, Art. 600,155,670, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, lt. Antrag mit einer Länge von 20 m und einer Breite von 1,5 cm, - aus bedruckten Geweben aus laut Antrag Baumwolle, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - wird laut Antrag zur Herstellung von Modeschmuck verwendet. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Baumwolle"
Band, sog. Stoffband aus Textil, Art. 600,149,640, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, lt. Antrag mit einer Länge von 50 m und einer Breite von 5 mm, - aus bedruckten Geweben aus laut Antrag Baumwolle, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - wird laut Antrag zur Herstellung von Modeschmuck verwendet. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Baumwolle"
Band, sog. Stoffband aus Textil, Art. 600,153,670, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, lt. Antrag mit einer Länge von 20 m und einer Breite von 1 cm, - aus buntgewebten Geweben aus laut Antrag Baumwolle, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - wird laut Antrag zur Herstellung von Modeschmuck verwendet. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Baumwolle"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Bänder Entsprechend der Anmerkung 5 zu diesem Kapitel gelten hier als Bänder: 1) Gewebe (einschließlich Samt) mit Kette und Schuss, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten (flachen oder schlauchförmigen) Webkanten an beiden Längsseiten. Diese Waren werden auf Spezialwebstühlen, von denen einige Typen das gleichzeitige Weben mehrerer Bänder ermöglichen, hergestellt. Bei gewissen Bändern verlaufen die Webkanten nicht parallel und nicht geradlinig. 2) Streifen mit einer Breite von 30 cm oder weniger, die durch Zerschneiden (in Kettrichtung oder in diagonaler Richtung) von Geweben mit Kette und Schuss entstanden sind und die an beiden Längsseiten mit unechten Webkanten oder an einer Längsseite mit einer echten und an der anderen mit einer unechten Webkante versehen sind. …
1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5806.31.00?
Die Zolltarifnummer 5806.31.00 umfasst Bänder, aus Baumwolle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5806.31.00?
Der Drittlandszollsatz für 5806.31.00 beträgt 7,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5806.31.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580631. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5806.31.00?
5806.31.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5806.31.00 im Zolltarif eingeordnet?
5806.31.00 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) > 580631 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5806.31.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5806.31.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI28779/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5806.31.00?
KN-Code 5806.31.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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