Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5808.10.00.00.0: Geflechte als Meterware

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5808.10.00.00.0 steht für Geflechte als Meterware. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5808.10.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5808.10.00.00.0
Drittlandszoll
5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  2. 5808Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren
  3. 5808.10Geflechte als Meterware
  4. 5808.10.00.00.0Geflechte als Meterware

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5808.10.00.00.0

HS-Code5808.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5808.10.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5808.10.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5808.10.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI9625/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-21

Geflecht, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, -- als Meterware, -- aus einem Flachgeflecht aus Garnen aus Spinnstoffen, -- soll zum Verschnüren, Dekorieren und Schmücken dienen. "Geflecht als Meterware"

DEBTI20309/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-22

Gummilitze, Foto siehe Anlage, - auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgewickelt und in einer Kunststofffolie eingeschweißt, - als Meterware, laut Antrag mit unterschiedlichen Längen und Breiten, - jeweils aus einem Flach- bzw. laut Antrag einem Rundgeflecht aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), mit eingearbeiteten Fäden aus laut Antrag Kautschuk. "Geflecht als Meterware"

DEBTI33775/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-06

Geflecht, sog. Reinigungsdocht zur Rohrreinigung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - 100 Stück in einem Polybeutel verpackt, - - als Meterware, mit einer Länge von 40 mm und einem Durchmesser von 4,6 mm, - - als Rundgeflecht (schlauchförmig, 2-fädig) aus Baumwolle, - - mit einer Seele aus Spinnstoffen. "Geflecht als Meterware"

DEBTI5631/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-04

Geflecht, sog. Gummilitze, Art. 110013, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgewickelt und in einer Kunststofffolie eingeschweißt, -- als Meterware, mit einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 mm, -- aus einem Flachgeflecht aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), mit eingearbeiteten Fäden aus Kautschuk. "Geflecht als Meterware"

DEBTI5637/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-04

Geflecht, sog. Gummilitze Schlauch, Art. 110075, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgewickelt, -- als Meterware, mit einer Länge von 3 m und einer Breite von 7 mm, -- aus einem Rundgeflecht aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), mit eingearbeiteten Fäden aus Kautschuk. "Geflecht als Meterware"

DEBTI5635/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-04

Geflecht, sog. Gummilitze, Art. 110037, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgewickelt und in einer Kunststofffolie eingeschweißt, -- als Meterware, mit einer Länge von 6 m und einer Breite von 5 mm, -- aus einem Flachgeflecht aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), mit eingearbeiteten Fäden aus Kautschuk. "Geflecht als Meterware"

DEBTI3131/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-03

Rundgeflecht, sog. Textilschlauch, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - in flach gedrücktem Zustand mit einer Breite von ca. 2 cm, - aus einem Rundgeflecht aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern und aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm, - soll laut Antrag als Durchschneide- und Abriebschutz für Kabelbäume im Auto dienen, stellt sich somit nicht als Erzeugnis des technischen Bedarfs im Sinne der Position 5911 dar. "Geflecht als Meterware"

DEBTI14503/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-05-18

Geflecht, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, - als Meterware, - aus einem Flachgeflecht aus Garnen aus Spinnstoffen, - soll zum Verschnüren, Dekorieren und Schmücken dienen. "Geflecht als Meterware"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5808

Zu Unterposition 5808.10: 1. Schwimmschnüre zum Einsetzen in Fischernetze, bestehend aus einem Geflecht aus Baumwolle, das in Abständen von 50 cm Korkschwimmer umschließt und sie völlig bedeckt. 2. Bleischnüre zum Einsetzen in Fischernetze, bestehend aus einem Geflecht aus Baumwolle mit einer Einlage aus dünnem Baumwollgarn; letzteres ist über seine ganze Länge mit kleinen Bleistücken von 9 mm Länge und 2 mm Dicke in Abständen von 2 mm besetzt.

Pos. 5808

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Litzen, Geflechte (braids), zu Zwecken der Verzierung oder Dekoration von Gewändern oder Kleidung oder zur Dekoration von Gegenständen der Innenausstattung. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Meterwaren, in die Unterpositionen 5808 10 einzureihen sind (vgl. ersten Absatz des Teils A) der HS-Erläuterungen zu Pos. 5808 (HSC/8, Dok. 37100 G/4, 36832). Litzen (braids), die keinen Kern aufweisen. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Meterwaren, in die Unterpositionen 5808 10 einzureihen sind, weil sie wegen eines fehlenden Kerns keine kompakte Struktur aufweisen (Flachgeflecht) (HSC/8, Dok. 37100 G/4, 36832).

Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5808.10.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5808.10.00.00.0 umfasst Geflechte als Meterware. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5808.10.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5808.10.00.00.0 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5808.10.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580810. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5808.10.00.00.0?

5808.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5808.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5808.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5808 Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren > 580810 Geflechte als Meterware. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5808.10.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5808.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI9625/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5808.10.00.00.0?

Warennummer 5808.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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