Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5810.91.10: Stickereien als Meterware, mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5810.91.10 steht für Stickereien als Meterware, mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht. Der Drittlandszollsatz beträgt 5,8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5810.91.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5810.91.10
Drittlandszoll
5,8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  2. 5810Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
  3. 5810.91andere Stickereien, aus Baumwolle
  4. 5810.91.10Stickereien als Meterware, mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5810.91.10

HS-Code5810.916 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5810.91.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5,8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI33513/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-22

Stickerei, sog. Oberstoff, bestickt, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 130 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit einem Stickgrund aus einem Gewebe aus Baumwolle, somit keine Ware der Unterposition 5810 9290, -- mit Stickgarnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester) bestickt, -- keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, - laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Stickerei als Meterware, keine Ätzstickerei und Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, aus Baumwolle, mit einem Wert von mehr als 17,50 Euro je kg Eigengewicht"

DEBTI6183/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-04-10

Stickerei, sog. Dekorationsstoff Falcone, Art. 9-7596, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 150 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit einem Stickgrund aus einem Gewebe aus laut Antrag Baumwolle, somit keine Ware der Unterposition 5810 92, -- mit Stickgarnen bestickt, - laut Antrag mit einem Wert von 53,72 Euro je kg Eigengewicht, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausnehmbaren Grund, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Stickerei als Meterware, andere als Ätzstickereien oder Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Baumwolle, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"

DEBTI16787/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-21

Applikationsstickerei, sog. Dekorationsstoff Button, Art. S9-7348, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von laut Antrag 150 cm, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausnehmbaren Grund, - mit einem Stickgrund aus Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle; auf diesem Grund sind mittels Stickfäden Perlen aus Holz aufgestickt, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - laut Antrag mit einem Wert von 35,14 Euro je kg Eigengewicht, - stellt sich als Ware des Kapitels 58 dar, somit keine Ware des Kapitels 63. "Stickerei als Meterware, andere als Ätzstickereien oder Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Baumwolle, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"

DE16787/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-21

Applikationsstickerei, sog. Dekorationsstoff Button, Art. S9-7348, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von laut Antrag 150 cm, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausnehmbaren Grund, - mit einem Stickgrund aus Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle; auf diesem Grund sind mittels Stickfäden Perlen aus Holz aufgestickt, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - laut Antrag mit einem Wert von 35,14 Euro je kg Eigengewicht, - stellt sich als Ware des Kapitels 58 dar, somit keine Ware des Kapitels 63. "Stickerei als Meterware, andere als Ätzstickereien oder Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Baumwolle, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"

DE16100/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-14

Applikationsstickerei, sog. Dekorationsstoff Bovary, Art. 9-7716, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, mit einer Breite von ca. 140 cm, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, - mit einem Stickgrund aus Geweben aus laut Antrag 60 % Baumwolle und 40 % Polyester (synthetische Chemiefasern); auf diesen Grund sind mittels Stickfäden und Applikationen in Form von Pailletten Muster aufgestickt, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17,50 Euro je kg Eigengewicht, - aufgrund der Materialzusammensetzung keine Ware der Unterposition 5810 99. "Stickerei als Meterware, andere als Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Baumwolle, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"

DE21269/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-12-11

Stickerei, sog. Etikett aus Baumwolle, Art. Nr. 5207, Foto siehe Anlage, - als Streifen; mit einer Länge von ca. 9,5 cm und einer Breite von ca. 2 cm, - mit einem Stickgrund aus Geweben aus lt. Antrag Baumwolle; mit einem Schriftzug ("with love") bestickt, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, - mit einem Wert von lt. Antrag 215,10 EUR je kg Eigengewicht, - wird als besticktes Etikett nicht von der Position 5807 erfasst. "Stickerei als Streifen, andere als Ätzstickereien oder Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Baumwolle, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"

DE10539/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-09-16

Stickerei, sog. Dekostoff 9-7177 Calvia, siehe Foto, - als Meterware, - lt. Untersuchungsergebnis mit einem Stickgrund aus Geweben aus lt. Antrag 100 % Baumwolle, auf den Zuschnitte aus Geweben aus lt. Antrag 100 % Baumwolle als Applikation aufgestickt sind, - keine Ätzstickerei, - lt. ergänzenden Antragsangaben mit einem Wert von mehr als 17,50 EURO je kg Eigengewicht.

DE10550/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-09-16

Stickerei, sog. Dekostoff 9-7190 Pollenca, siehe Foto, - als Meterware, - lt. Untersuchungsergebnis mit einem Stickgrund aus Geweben aus lt. Antrag 100 % Baumwolle, auf den Pailletten aus Kunststoff als Applikation aufgestickt sind, - keine Ätzstickerei, - lt. ergänzenden Antragsangaben mit einem Wert von mehr als 17,50 EURO je kg Eigengewicht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5810

Zu Unterpositionen 5810 91 bis 5810 99: 1. Stickereien mit einer unterschiedlichen Breite von 2,5 cm bis 11,5 cm, ausgeführt auf einem Grund aus zwei verschiedenfarbigen Geweben, die Rand an Rand anstoßen und auf der ganzen Länge dadurch verbunden sind, dass die Stickarbeit zugleich auf beide Gewebe übergreift. 2. Besticktes Stück Gewebe, rechteckig, in keiner Weise konfektioniert. Das Stück Gewebe ist Teil einer Warenzusammenstellung, zu dem noch ein Umschlagtuch aus besticktem Gewebe gehört, das konfektioniert und gebrauchsfertig ist (unmittelbar durch Sticken fertiggestellt). Die beiden Waren sind in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und das Stück Gewebe ist zur Herstellung von Kleidungsstücken (mehr als einem) bestimmt. Siehe auch Avis 6214 10 bis 6214 90/1

Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5810.91.10?

Die Zolltarifnummer 5810.91.10 umfasst Stickereien als Meterware, mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5810.91.10?

Der Drittlandszollsatz für 5810.91.10 beträgt 5,8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5810.91.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 581091. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5810.91.10?

5810.91.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5810.91.10 im Zolltarif eingeordnet?

5810.91.10 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive > 581091 andere Stickereien, aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5810.91.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5810.91.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI33513/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5810.91.10?

KN-Code 5810.91.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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