Zolltarifnummer 5810.92.10: Stickereien als Meterware, mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5810.92.10 steht für Stickereien als Meterware, mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht. Der Drittlandszollsatz beträgt 5,8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5810.92.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5810.92.10
- Drittlandszoll
- 5,8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5810.92.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 5,8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Stickerei als Motiv, Foto siehe Anlage, - kreisförmig, mit einem Durchmesser von laut Antrag ca. 7 , 5 cm, - mit einem Stickgrund aus Vliesstoffen aus Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit Stickgarnen bestickt, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17 , 50 Euro je kg Eigengewicht, somit keine Ware der Unterposition (KN) 5810 9290. "Stickerei als Motiv, andere als Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Chemiefasern, mit einem Wert von mehr als 17 , 50 EUR je kg Eigengewicht"
Stickerei als Motiv, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in unterschiedlichen Designs, - jeweils: -- mit einer Länge von ca. 3 - 4 cm, -- aus einem Stickgrund aus einem mit Glaskügelchen überzogenen Gewebe der Position 5907 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- mit Stickgarnen (aus laut Antrag Baumwolle) bestickt, -- keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, -- laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht, -- auf der Rückseite mit einem klarsichtigen Kleber und Abdeckpapier ausgestattet, -- ohne Hinweise auf Handarbeit. "Stickerei als Motiv, andere als Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Chemiefasern, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"
Stickerei als Motiv, sog. Sticker, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in unterschiedlichen Designs, - jeweils: -- auf einer Pappkarte aufgemacht, -- mit einer Länge von ca. 5 - 6 cm, -- aus einem Stickgrund aus einem mit Glaskügelchen überzogenen Gewebe der Position 5907 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- mit Stickgarnen bestickt, -- keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, -- laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht, -- ohne Hinweise auf Handarbeit. "Stickerei als Motiv, andere als Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Chemiefasern, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"
Stickerei als Motiv, sog. Motiv zum Aufbügeln, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen von laut Antrag 4,5 cm x 7,3 cm, - aus einem Stickgrund aus einem getufteten Flächenerzeugnis der Position 5802 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit Stickgarnen bestickt, - auf der Rückseite mit einer klarsichtigen Folie aus Kunststoff ausgestattet, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, - laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Stickerei als Motiv, andere als Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Chemiefasern, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"
Stickerei als Motiv, sog. Patch (Aufnäher), Foto siehe Anlage, - zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem sog. Aufnäher und einem sog. Flauschgegenstück, - in nahezu kreisrunder Form, mit einem Durchmesser von ca. 9 cm, - Aufnäher: -- Stickerei als Motiv, --- aus einem zweilagigen Stickgrund mit einer Außenlage aus einem Gewebe und einer der Verstärkung dienenden Innenlage aus einem Vliesstoff, alles aus augenscheinlich synthetischen Chemiefasern, --- mit Stickgarnen bestickt, somit keine Ware der Position 5807, --- auf der Rückseite mit einer klarsichtigen Folie aus Kunststoff und mit einem Samtgewebe (sog. Klettrückseite) aus synthetischen Chemiefasern ausgestattet, --- keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, --- laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht, --- ohne Hinweise auf Handarbeit, - Flauschgegenstück: -- aus einem Schlingengewebe aus synthetischen Chemiefasern, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt der Aufnäher den Charakter der zusammengesetzten Ware. "Stickerei als Motiv, andere als Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Chemiefasern, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht, nicht handgearbeitet"
Stickereien als Motiv, Foto siehe Anlage, - mit einem Stickgrund aus Vliesstoff aus laut Antrag Chemiefasern, - mit Stickgarnen bestickt, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, - laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Stickereien als Motiv, andere als Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Chemiefasern, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"
Stickereien als Motiv, Foto siehe Anlage, - mit einem Stickgrund aus Gewebe aus laut Antrag Chemiefasern, - mit Stickgarnen bestickt, - auf der Rückseite mit klarsichtiger Folie aus Kunststoff versehen, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, - laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Stickereien als Motiv, andere als Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Chemiefasern, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"
Stickerei, sog. lose Stickabzeichen, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen von laut Antrag 9,3 cm x 5 cm, - auf einem zweilagigen Stickgrund mit einer Außenlage aus Gewebe und einer der Verstärkung dienenden Unterlage aus Vliesstoff, alles aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit Stickgarnen aus synthetischen Chemiefasern bestickt, - auf der Rückseite mit einem Abdeckvlies versehen, - keine Ätzstickerei oder Stickerei mit herausgeschnittenem Grund, - laut Antrag mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Stickerei als Motiv, andere als Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund, aus Chemiefasern, mit einem Wert von mehr als 17,50 EUR je kg Eigengewicht"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 5810 91 bis 5810 99: 1. Stickereien mit einer unterschiedlichen Breite von 2,5 cm bis 11,5 cm, ausgeführt auf einem Grund aus zwei verschiedenfarbigen Geweben, die Rand an Rand anstoßen und auf der ganzen Länge dadurch verbunden sind, dass die Stickarbeit zugleich auf beide Gewebe übergreift. 2. Besticktes Stück Gewebe, rechteckig, in keiner Weise konfektioniert. Das Stück Gewebe ist Teil einer Warenzusammenstellung, zu dem noch ein Umschlagtuch aus besticktem Gewebe gehört, das konfektioniert und gebrauchsfertig ist (unmittelbar durch Sticken fertiggestellt). Die beiden Waren sind in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und das Stück Gewebe ist zur Herstellung von Kleidungsstücken (mehr als einem) bestimmt. Siehe auch Avis 6214 10 bis 6214 90/1
1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5810.92.10?
Die Zolltarifnummer 5810.92.10 umfasst Stickereien als Meterware, mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5810.92.10?
Der Drittlandszollsatz für 5810.92.10 beträgt 5,8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5810.92.10?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 581092. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5810.92.10?
5810.92.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5810.92.10 im Zolltarif eingeordnet?
5810.92.10 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive > 581092 andere Stickereien, aus Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5810.92.10?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5810.92.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI3688/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5810.92.10?
KN-Code 5810.92.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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