Zolltarifnummer 5903.10.90.00: Gewebe, bestrichen, überzogen oder laminiert
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5903.10.90.00 steht für Gewebe, bestrichen, überzogen oder laminiert. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5903.10.90.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5903.10.90.00
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
- 5903Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902
- 5903.10mit Poly(vinylchlorid)
- 5903.10.90bestrichen, überzogen oder laminiert
- 5903.10.90.00Gewebe, bestrichen, überzogen oder laminiert
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5903.10.90.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Gewebe mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch ein Warenmuster in der Farbe grün, - auf eine Papprolle aufgewickelt und mit Montagematerial in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - als Meterware, in den Abmessungen von laut Antrag 35 m x 19 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern, das beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert ist, somit keine Ware der Position 3921, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) laminiert, anderes als solche der Position 5902"
Gewebe mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - auf eine Papprolle aufgewickelt und mit Montagematerial in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - als Meterware, in den Abmessungen von laut Antrag 35 m x 19 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern, das beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert ist, somit keine Ware der Position 3921, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) laminiert, anderes als solche der Position 5902"
Gewebe mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - auf eine Papprolle aufgewickelt und mit Montagematerial in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - als Meterware, in den Abmessungen von laut Antrag 35 m x 19 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern, das beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert ist, somit keine Ware der Position 3921, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) laminiert, anderes als solche der Position 5902"
Gewebe mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch ein Warenmuster in der Farbe grün, - auf eine Papprolle aufgewickelt und mit Montagematerial in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - als Meterware, in den Abmessungen von laut Antrag 35 m x 19 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern, das beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert ist, somit keine Ware der Position 3921, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) laminiert, anderes als solche der Position 5902"
Gewebe der Position 5903, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt und in einem Polybeutel verpackt, -- als Meterware, -- aus Garnen der Position 5604 aus synthetischen Chemiefasern, die vor dem Weben mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) ummantelt (überzogen) wurden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) überzogen, anderes als solche der Position 5902"
Gewebe, Foto siehe Anlage, - lediglich rechteckig zugeschnitten, - in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 45 cm x 30 cm, - aus überwiegend Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), die vor dem Weben mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) ummantelt (überzogen) wurden (Garne der Position 5604, u. a. damit keine Ware der Position 5515) und aus metallisierten Garnen der Position 5605. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) überzogen, anderes als solche der Position 5902"
Laminiertes Gewirke, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus einem gerauten Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus synthetischen Chemiefasern, das auf der Außenseite mit geprägtem Zellkunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid) laminiert ist, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) laminiert, anderes als solche der Position 5902"
Gewebe, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als 4er Set, - lediglich rechteckig zugeschnitten; in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 35 cm x 47 cm, - aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), die vor dem Weben mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid) ummantelt (überzogen) wurden (Garne der Position 5604, damit keine Ware der Position 3924). "Gewebe, mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) überzogen, anderes als solche der Position 5902"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 5903 10: 1. Gewebe, bestehend aus Lagen nicht verwebter, parallel gelegter Garne aus Polyester-Filamenten, die Lagen sind rechtwinklig übereinandergelegt und in ein Bad von flüssigem Poly(vinylchlorid) getaucht („gedippt“), so dass sich die Garne an den Kreuzpunkten verkleben. Durch das Pressen unter einer Quetschwalze haben sich außer an den Kreuzpunkten flachgedrückte Tropfen von Polyvinylchlorid gebildet, die mit dem bloßen Auge wahrnehmbar sind.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 471/2002 der Kommission vom 15. März 20021) (RV L 471/02): 3. Rechteckiger ca.4 mm dicker Zellkunststoff (Polyurethan), (Maße ca.20 ×21 cm), einseitig mit ca.0,2 mm dickem, bunt bedrucktem Gewirke überzogen. (Mouse-Pads und ähnliche Waren) (Siehe Fotografie Nr.619)2) Unterposition 5903 2090 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 a) zu Abschnitt XI, den Anmerkungen 1, 2 a) 5) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5903, 5903 20 und 5903 2090. Die Ware gilt nicht als „konfektioniert“ im Sinne der Anmerkung 7 a) des Abschnitts XI, weil sie in rechteckiger Form zugeschnitten ist. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes 17. Oktober 1989 Az.: VII K 2/89 3. NV: Reversseide, bestehend aus einer Gewebelage (Schauseite) und einer gewichtsmäßig überwiegenden Unterlage aus Gewirke (Polyester-Gewirke mit Polyurethan-Belag) ist der Unterposition 5903 20 90 KN zuzuweisen. Eine Tarifierung unter Position 5407 KN kommt nicht in Betracht Aus den Gründen: ... Tatbestand: Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin eine verbindliche ZOLLTARIFAUSKUNFT (vZTA) vom .. Mai 198.. …
Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe (Gewirke), mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ist auch auf Gewebe anwendbar, die nur mit einer Kunststofflage versehen sind ausgenommen: 1) Gewebe (Gewirke), bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht gilt für 2-schichtige Erzeugnisse mit Festkunststoff unabhängig von der Art der Beschichtung (getränkt, bestrichen oder überzogen) für 2-schichtige Erzeugnisse mit Zellkunststoff ist Anm. 2 a) 5) Kap. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5903.10.90.00?
Die Zolltarifnummer 5903.10.90.00 umfasst Gewebe, bestrichen, überzogen oder laminiert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5903.10.90.00?
Der Drittlandszollsatz für 5903.10.90.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5903.10.90.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590310. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5903.10.90.00?
5903.10.90.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5903.10.90.00 im Zolltarif eingeordnet?
5903.10.90.00 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 > 590310 mit Poly(vinylchlorid) > 59031090 bestrichen, überzogen oder laminiert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5903.10.90.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5903.10.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI14830/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5903.10.90.00?
TARIC-Code 5903.10.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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