Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5903.20.90.90.0: Gewebe, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5903.20.90.90.0 steht für Gewebe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5903.20.90.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5903.20.90.90.0
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5903Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902
  3. 5903.20mit Polyurethan
  4. 5903.20.90bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
  5. 5903.20.90.90andere
  6. 5903.20.90.90.0Gewebe, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5903.20.90.90.0

HS-Code5903.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5903.20.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5903.20.90.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5903.20.90.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI30133/25-3Erteilt von DEGültig bis 2028-10-12

Mit Kunststoff bestrichenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten; mit den Abmessungen von laut Antrag 40 cm x 45 cm, - aus einem Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus Spinnstoffen, das einseitig mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; kein Zellkunststoff) bestrichen ist, u. a. somit keine Ware der Position 5513, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyurethan) bestrichen, anderes als solche der Position 5902, anderes als in dem TARIC-Code 5903 2090 20 genannte"

DEBTI20079/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-02

Textillaminat, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- Oberlage (Schauseite): --- Kuliergewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59), --- aus Spinnstoffen, --- mit bloßem Auge wahrnehmbar mit einer geprägten und bedruckten Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; nicht zellig) laminiert, -- Unterlage: --- gerautes Gewebe, --- in Leinwandbindung, -- von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - das die Schauseite bildende Gewirke mit Kunststofffolie verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyurethan) laminiert, anderes als solche der Position 5902, anderes als im TARIC-Code 5903 2090 20 genannte"

DEBTI20078/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-02

Laminiertes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59), -- aus Spinnstoffen, -- auf der Außenseite (Schauseite) mit bloßem Auge wahrnehmbar mit einer geprägten Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; nicht zellig) laminiert, -- auf der Rückseite mittels Klebstoff mit Lederfasern beflockt, -- von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - das die Schauseite bildende Gewirke mit Kunststofffolie verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyurethan) laminiert, anderes als solche der Position 5902, anderes als im TARIC-Code 5903 2090 20 genannte"

DEBTI44711/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-14

Mit Kunststoff überzogenes Gewirke, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 1,40 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus Spinnstoffen, das auf der Außenseite (Schauseite) mit bloßem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; Zellstruktur erkennbar) überzogen ist; das Gewirke ist dicht, bedruckt, geraut und dicker (ca. 3/5 der Gesamtdicke) als der Zellkunststoff und dient damit nicht nur der Verstärkung, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyurethan) überzogen, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5903 2090 20 genannte"

DEBTI4286/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-04-11

Klettbänder, sog. Klettverschlussband, Foto siehe Anlage, - als zweiteiliges Sortiment auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgeblistert, - als Meterware, jeweils in den Abmessungen von laut Antrag 60 cm x 2 cm, - bestehend aus einem Hakenband (Samtgewebe mit Flor) der Position 5806 und einem Flauschband (Schlingengewebe mit Flor) der Position 5806; beide aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit unechten Webkanten an den Längsseiten, - auf der Rückseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar teilweise mit Kunststoff (Polyurethan; kein Zellkunststoff; damit keine Ware der Position 5906) überzogen und mit einem Abdeckpapier versehen, - beide Bänder sind von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyurethan) überzogen, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5903 2090 20 genannte"

DEBTI26510/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-08-02

Mit Kunststoff bestrichenes Gewebe, sog. Nomexgewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Meta-Aramid), das auf der Außenseite (Schauseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; kein Zellkunststoff) bestrichen ist, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyurethan) bestrichen, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5903 2090 20 genannte"

DEBTI27157/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-08-02

Mit Kunststoff bestrichenes Gewebe, sog. Nässesperre, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus einem Gewebe aus Chemiefasern, das auf der Außenseite (Schauseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; kein Zellkunststoff) bestrichen ist, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyurethan) bestrichen, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5903 2090 20 genannte"

DEBTI43025/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-10-23

Gewebe mit Kunststofflage, sog. Nässesperre, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus einem einfarbigen Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus Chemiefasern, das einseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; kein Zellkunststoff) laminiert ist, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyurethan) laminiert, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5903 2090 20 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5903

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 471/2002 der Kommission vom 15. März 20021) (RV L 471/02): 3. Rechteckiger ca.4 mm dicker Zellkunststoff (Polyurethan), (Maße ca.20 ×21 cm), einseitig mit ca.0,2 mm dickem, bunt bedrucktem Gewirke überzogen. (Mouse-Pads und ähnliche Waren) (Siehe Fotografie Nr.619)2) Unterposition 5903 2090 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 a) zu Abschnitt XI, den Anmerkungen 1, 2 a) 5) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5903, 5903 20 und 5903 2090. Die Ware gilt nicht als „konfektioniert“ im Sinne der Anmerkung 7 a) des Abschnitts XI, weil sie in rechteckiger Form zugeschnitten ist. …

Pos. 5903

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes 17. Oktober 1989 Az.: VII K 2/89 3. NV: Reversseide, bestehend aus einer Gewebelage (Schauseite) und einer gewichtsmäßig überwiegenden Unterlage aus Gewirke (Polyester-Gewirke mit Polyurethan-Belag) ist der Unterposition 5903 20 90 KN zuzuweisen. Eine Tarifierung unter Position 5407 KN kommt nicht in Betracht Aus den Gründen: ... Tatbestand: Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin eine verbindliche ZOLLTARIFAUSKUNFT (vZTA) vom .. Mai 198.. …

Pos. 5903

Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe (Gewirke), mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ist auch auf Gewebe anwendbar, die nur mit einer Kunststofflage versehen sind ausgenommen: 1) Gewebe (Gewirke), bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht gilt für 2-schichtige Erzeugnisse mit Festkunststoff unabhängig von der Art der Beschichtung (getränkt, bestrichen oder überzogen) für 2-schichtige Erzeugnisse mit Zellkunststoff ist Anm. 2 a) 5) Kap. …

Kapitel 59

1. Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002 bis 6006 (RV E5901000). 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen (RV E5902A00): 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (RV E5902A10); 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchme …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5903.20.90.90.0?

Die Zolltarifnummer 5903.20.90.90.0 umfasst Gewebe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5903.20.90.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 5903.20.90.90.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5903.20.90.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590320. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5903.20.90.90.0?

5903.20.90.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5903.20.90.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

5903.20.90.90.0 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 > 590320 mit Polyurethan > 59032090 bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 5903209090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5903.20.90.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5903.20.90.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI30133/25-3. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5903.20.90.90.0?

Warennummer 5903.20.90.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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