Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5903.90.99.00.0: Gewebe, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5903.90.99.00.0 steht für Gewebe, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5903.90.99.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5903.90.99.00.0
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5903Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902
  3. 5903.90andere
  4. 5903.90.99andere
  5. 5903.90.99.00.0Gewebe, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5903.90.99.00.0

HS-Code5903.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5903.90.998 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5903.90.99.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5903.90.99.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A002"Composite" structures or laminates, as follows:
  • 1A202Composite structures, other than those specified in 1A002, in the form of thin-walled tubes and having all of the following characteristics:
  • 1C010"Fibrous or filamentary materials", as follows:
  • 1C210'Fibrous or filamentary materials' or prepregs, other than those specified in 1C010.a., .b. or .e., as follows:
  • 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI42914/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-09

Laminiertes Gewebe, Fotos siehe Anlage, - in einer Tasche aus Kunststoff mit Reißverschluss und Tragegriffen [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] mit einem bedruckten Pappeinleger verpackt, - lediglich quadratisch zugeschnitten (u. a. damit keine Ware der Position 6306), in den Abmessungen von laut Antrag 3 , 35 m x 3 , 35 m, - aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, - beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyethylen; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - aufgrund der beidseitigen Verwendbarkeit ohne erkennbare Schauseite. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyethylen) laminiert, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition (KN) 5903 9091 genannte"

DEBTI12773/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-22

Mit Kunststoff laminiertes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, mit einer Breite von laut Antrag 48 mm, - aus einem einfarbigen Gewebe aus laut Antrag Baumwolle, das auf der Außenseite mit dem mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag PET) laminiert ist und auf der Innenseite mit einem Kleber aus Kunststoff versehen ist, somit keine Ware der Position 5906, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden. "Gewebe, mit Kunststoff (PET) laminiert, anderes als solche der Position 5902, andere als in den Unterpositionen (KN) 5903 1010 bis 5903 9091 genannte"

DEBTI50118/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-12-22

Gewirke mit Kunststoff laminiert, sog. Klett Kabel Organizer, Art. 9167360, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappschachtel verpackt, - als Meterware, somit keine Ware der Position 6307, - mit einer Länge von laut Antrag 5 m und einer Breite von ca. 10 mm, - aus einem gerauten Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus synthetischen Chemiefasern, das auf einer Seite mit einer Folie aus Kunststoff mit kleinen ausgeformten Widerhaken (laut Antrag Polypropylen; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert ist, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - aufgrund der beidseitigen Verwendbarkeit ohne erkennbare Schauseite. "Gewebe, mit Kunststoff (Polypropylen) laminiert, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition (KN) 5903 9091 genannte"

DEBTI24970/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-04

Gewebe mit Kunststofflage, sog. Gitterfolie, Art. FLOR80370, Foto siehe Anlage, - als Meterware, in den Abmessungen von laut Antrag 200 cm x 300 cm, - aus einem Drehergewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen), mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, - beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polypropylen; kein Zellkunststoff) laminiert, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - stellt sich als laminiertes Gewebe dar, somit keine Ware der Position 3921. "Gewebe, mit Kunststoff (Polypropylen) laminiert, anderes als solche der Position 5902, andere als in der Unterposition (KN) 5903 9091 genannte"

DEBTI43436/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-12

Gewebe mit Kunststofflage, sog. Gitterfolie, Art. 9107080, Foto siehe Anlage, - als Meterware, in den Abmessungen von laut Antrag 200 cm x 300 cm, - aus einem Drehergewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen), mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, - beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyethylen; kein Zellkunststoff) laminiert, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - stellt sich als laminiertes Gewebe dar, somit keine Ware der Position 3926. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyethylen) laminiert, anderes als solche der Position 5902, andere als in der Unterposition (KN) 5903 9091 genannte"

DEBTI32287/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-08

Gewirke mit Kunststoff laminiert, sog. Klettband, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - mit einer Länge von laut Antrag 25 m und einer Breite von ca. 1,6 cm, - aus einem gerauten Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus synthetischen Chemiefasern, das auf einer Seite mit einer Folie aus Kunststoff mit kleinen ausgeformten Widerhaken (laut Antrag weder Polyvinylchlorid noch Polyurethan; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert ist, somit keine Ware der Position 5806, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - aufgrund der beidseitigen Verwendbarkeit ohne erkennbare Schauseite. "Gewebe, mit Kunststoff laminiert, anderes als solche der Position 5902, andere als in der Unterposition 5903 9091 genannte"

DEBTI28063/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-10-08

Laminiertes Gewebe, sog. Poolunterlage, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - als Meterware; aus zwei gleichen Geweben, die zu einem Stück vereinigt sind (somit nicht konfektioniert, damit keine Ware der Position 6307); in den Abmessungen von laut Antrag 3,96 m x 3,96 m, - aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, - beidseitig mit einer Kunststofffolie (laut Antrag Polyethylen; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyethylen) laminiert, anderes als solche der Position 5902, anderes als in den Unterpositionen 5903 9091 00 genannte"

DEBTI28062/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-10-08

Laminiertes Gewebe, sog. Poolunterlage, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - als Meterware; aus zwei gleichen Geweben, die zu einem Stück vereinigt sind (somit nicht konfektioniert, damit keine Ware der Position 6307); in den Abmessungen von laut Antrag 3,35 m x 3,35 m, - aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, - beidseitig mit einer Kunststofffolie (laut Antrag Polyethylen; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyethylen) laminiert, anderes als solche der Position 5902, anderes als in den Unterpositionen 5903 9091 00 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5903

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 471/2002 der Kommission vom 15. März 20021) (RV L 471/02): 3. Rechteckiger ca.4 mm dicker Zellkunststoff (Polyurethan), (Maße ca.20 ×21 cm), einseitig mit ca.0,2 mm dickem, bunt bedrucktem Gewirke überzogen. (Mouse-Pads und ähnliche Waren) (Siehe Fotografie Nr.619)2) Unterposition 5903 2090 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 a) zu Abschnitt XI, den Anmerkungen 1, 2 a) 5) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5903, 5903 20 und 5903 2090. Die Ware gilt nicht als „konfektioniert“ im Sinne der Anmerkung 7 a) des Abschnitts XI, weil sie in rechteckiger Form zugeschnitten ist. …

Pos. 5903

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes 17. Oktober 1989 Az.: VII K 2/89 3. NV: Reversseide, bestehend aus einer Gewebelage (Schauseite) und einer gewichtsmäßig überwiegenden Unterlage aus Gewirke (Polyester-Gewirke mit Polyurethan-Belag) ist der Unterposition 5903 20 90 KN zuzuweisen. Eine Tarifierung unter Position 5407 KN kommt nicht in Betracht Aus den Gründen: ... Tatbestand: Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin eine verbindliche ZOLLTARIFAUSKUNFT (vZTA) vom .. Mai 198.. …

Pos. 5903

Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe (Gewirke), mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ist auch auf Gewebe anwendbar, die nur mit einer Kunststofflage versehen sind ausgenommen: 1) Gewebe (Gewirke), bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht gilt für 2-schichtige Erzeugnisse mit Festkunststoff unabhängig von der Art der Beschichtung (getränkt, bestrichen oder überzogen) für 2-schichtige Erzeugnisse mit Zellkunststoff ist Anm. 2 a) 5) Kap. …

Kapitel 59

1. Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002 bis 6006 (RV E5901000). 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen (RV E5902A00): 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (RV E5902A10); 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchme …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5903.90.99.00.0?

Die Zolltarifnummer 5903.90.99.00.0 umfasst Gewebe, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5903.90.99.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5903.90.99.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5903.90.99.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590390. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5903.90.99.00.0?

5903.90.99.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5903.90.99.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5903.90.99.00.0 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 > 590390 andere > 59039099 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5903.90.99.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5903.90.99.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI42914/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 5903.90.99.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 5903.90.99.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A002, 1A202, 1C010, 1C210, 0007, 1A004b. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5903.90.99.00.0?

Warennummer 5903.90.99.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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