Zolltarifnummer 5906.10.00.00.0: Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5906.10.00.00.0 steht für Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5906.10.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5906.10.00.00.0
- Drittlandszoll
- 4,6 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
- 5906Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902
- 5906.10Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger
- 5906.10.00.00.0Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5906.10.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,6 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Klebeband, Foto siehe Anlage, - als Meterware (durch einen Abschnitt veranschaulicht), mit einer Breite von weniger als 20 cm, - aus einem undichten, weißen Gewebe aus Spinnstoffen, das auf einer Seite mit einer Folie aus Kunststoff (ohne erkennbare Zellstruktur) und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht aus laut Antrag Kautschuk überzogen ist, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich weniger als 1500 g, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht der Kautschuk der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902, Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger"
Kautschutiertes Gewebe, Foto siehe Anlage, - auf einer Papprolle aufgewickelt und in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - laut Antrag mit einer Breite von 50 mm und einer Länge von 25 m, - aus einem undichten, weißen Gewebe aus Spinnstoffen, das auf einer Seite mit Kunststoff (ohne erkennbare Zellstruktur) und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht aus laut Antrag Kautschuk (sog. Hotmelt-Klebstoff) überzogen ist, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich unter 1500 Gramm (ohne Unterlage), - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht der Kautschuk der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebebänder, mit einer Breite von weniger als 20 cm"
Kautschutiertes Gewebe, sog. Doppelseitiges Gewebeband, Foto siehe Anlage, - auf einer Papprolle aufgewickelt, mit einer Breite von ca. 5 cm, - aus einem undichten, weißen Gewebe aus Spinnstoffen, das beidseitig mit einer Klebeschicht aus laut Antrag Kautschuk überzogen ist, - durchgehend mit einem Abdeckpapier versehen, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich unter 1500 Gramm (ohne Unterlage). "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebebänder, mit einer Breite von weniger als 20 cm"
Kautschutiertes Gewebe, sog. Klebeband, Art. 796700, Foto siehe Anlage, - laut Antrag mit einer Breite von 15 mm und einer Länge von 5 m, - in unterschiedlichen Farben, - laut Untersuchungsergebnis aus einem Gewebe aus Spinnstoffen, das auf einer Seite mit Kunststoff (Polyethylen; ohne erkennbare Zellstruktur) und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht aus Kautschuk überzogen ist, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich unter 1500 Gramm (ohne Unterlage), - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht der Kautschuk der Ware ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Position 5903. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebebänder, mit einer Breite von weniger als 20 cm"
Doppelklettband, sog. Flausch- und Hakenband-Set, Foto siehe Anlage, - bestehend aus einem kautschutierten Gewebe (Hakenband) und einem Flauschband (sog. Velourband), - als Warenzusammenstellung zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappaufhänger für den Einzelverkauf aufgemacht, - kautschutiertes Gewebe: -- als Meterware auf einer Rolle; mit einer Breite von ca. 9,5 mm und einer Länge von laut Antrag 0,95 m bis 6 m, in unterschiedlichen Farben, -- aus einem Band aus Samtgewebe (aufgeschnittene Schlingen) aus augenscheinlich Chemiefasern, -- auf der Rückseite mit einer Klebefolie (aus laut Antrag Kautschuk; kein Zellkautschuk) versehen und zusätzlich mit einem Schutzpapier abgedeckt, -- mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich weniger als 1500 g, - Flauschband: -- als Meterware auf einer Rolle; mit einer Breite von ca. 9,5 mm und einer Länge von laut Antrag 0,95 m bis 6 m, in unterschiedlichen Farben, -- aus einem Schlingengewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- an den beiden Längsseiten mit unechten Webkanten, -- auf der Rückseite mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar getränkt, wodurch ein Ausriefeln vermieden wird, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind das Flauschband und das kautschutierte Gewebe als gleichbedeutend zu betrachten, somit verleiht insgesamt keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (5806 und 5906) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Kautschukiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebeband, mit einer Breite von weniger als 20 cm"
Kautschutiertes Gewebe (Klebeband), Foto siehe Anlage, - auf einer Papprolle aufgewickelt und in einer Blisterpackung verpackt, - mit einer Breite von ca. 5 cm, - aus einem undichten, weißen Gewebe aus Spinnstoffen, das auf einer Seite mit Kunststoff (ohne erkennbare Zellstruktur) und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht aus laut Antrag Kautschuk überzogen ist, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich unter 1500 Gramm (ohne Unterlage), - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht der Kautschuk der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebebänder, mit einer Breite von weniger als 20 cm"
Kautschutiertes Gewebe, sog. Hakenband selbstklebend aus PVC, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Meterware; mit einer Breite von 1,5 cm und einer Länge von 90 cm, -- aus einem Band aus Samtgeweben (aufgeschnittene Schlingen) aus augenscheinlich Chemiefasern, -- mit unechten Webkanten an beiden Längsseiten, -- auf der Rückseite mit einer Klebefolie (aus Kautschuk; kein Zellkautschuk) versehen und zusätzlich mit einem Schutzpapier abgedeckt, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich weniger als 1500 g. "Kautschukiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebeband, mit einer Breite von weniger als 20 cm"
Kautschutiertes Gewebe, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware, mit einer Breite von ca. 2 cm, - aus einem Gewebe aus Spinnstoffen, - auf der Rückseite mit einem Klebstoff aus laut Antrag Kautschuk überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich weniger als 1500 g, u. a. somit keine Ware der Position 3919. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebeband, mit einer Breite von weniger als 20 cm"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: A) Gewebe aus Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, einschließlich getauchte („gedippte“) Erzeugnisse (andere als solche der Pos. 5902), mit einem Quadratmetergewicht von: 1.500 g oder weniger, ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Spinnstoffen und Kautschuk; mehr als 1.500 g, jedoch mit einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT. Diese kautschutierten Gewebe werden hauptsächlich verwendet zur Herstellung von Regenbekleidung, Spezialschutzbekleidung gegen Strahleneinwirkung und zur Herstellung von aufblasbaren Artikeln, Camping-Artikeln, sanitären Gegenständen usw. Bestimmte Möbelstoffe dieser Position, die auf einer Seite dünn mit Kautschuklatex bestrichen sind, sind nicht unbedingt wasserundurchlässig. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1369 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. L 294/8) (RV L 21/1369): Band aus elastischem Gewebe mit einer Breite von etwa 5 cm, einseitig mit Klebematerial aus synthetischem Kautschuk überzogen und mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger. Das Band ist, aufgerollt auf ein Stützrohr, in Kartons mit 16 oder 24 Rollen mit einem Durchmesser von jeweils etwa 7,5 cm aufgemacht. Auf der Verpackung ist nicht angegeben, dass die Bänder für medizinische Zwecke bestimmt sind. Das Band dient dem Schutz der Gelenke bei sportlichen Aktivitäten. Siehe Abbildungen Unterposition 5906 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 a) 1) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5906 und 5906 10 00. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Hierher gehören u. a. Klebebänder, die aus einem Gewebe bestehen, das auf einer Seite mit Klebstoff auf Kautschukbasis und auf der anderen Seite mit Polyethylen bestrichen ist, und die zum Beispiel zum Zusammenfügen und Abdichten von Leitungen und Rohren im Bauwesen, zum Herstellen von Verpackungsmitteln usw. verwendet werden. Der Polyethylenüberzug gewährleistet zwar die Luft- und Wasserundurchlässigkeit, die Hauptfunktion des Bandes besteht jedoch in der Herstellung einer festen Verbindung von Gegenständen, die zusammengefügt werden sollen, was durch den Klebstoff auf Kautschukbasis gewährleistet wird. (Vgl. Tarifentscheid vom 14. Januar 1985, Tarifstelle 5911 A GZT 1985, Dok. SUD/1008/84 i. V. m. SUD 117/85 (Bericht über 422. Tagung des Zolltarif-Ausschusses der Kommission der EG)). …
1. Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002 bis 6006 (RV E5901000). 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen (RV E5902A00): 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (RV E5902A10); 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchme …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5906.10.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 5906.10.00.00.0 umfasst Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5906.10.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5906.10.00.00.0 beträgt 4,6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5906.10.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590610. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5906.10.00.00.0?
5906.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5906.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5906.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 > 590610 Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5906.10.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5906.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI50589/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5906.10.00.00.0?
Warennummer 5906.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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