Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6001.10.00.10.0: "Hochflorerzeugnisse", aus synthetischen Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6001.10.00.10.0 steht für "Hochflorerzeugnisse", aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6001.10.00.10.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 60. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6001.10.00.10.0
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 60GEWIRKE UND GESTRICKE
  2. 6001Samt, Plüsch (einschließlich "Hochflorerzeugnisse"), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke
  3. 6001.10"Hochflorerzeugnisse"
  4. 6001.10.00"Hochflorerzeugnisse"
  5. 6001.10.00.10aus synthetischen Chemiefasern
  6. 6001.10.00.10.0"Hochflorerzeugnisse", aus synthetischen Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6001.10.00.10.0

HS-Code6001.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6001.10.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6001.10.00.1010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6001.10.00.10.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI14866/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-05-21

Plüschgewirke, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 157 cm, - Hochflorerzeugnis aus synthetischen Chemiefasern, somit keine Ware der Unterposition 6001 92. "Plüsch ("Hochflorerzeugnis"), gewirkt, aus synthetischen Chemiefasern"

DE12994/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-20

Hochflorerzeugnis, sog. Dekoband - Plüsch, Foto siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten, laut Antrag mit einer Länge von 2 m und einer Breite von 12 cm, - laut Untersuchungsergebnis: einfarbiges Hochflorerzeugnis / Plüschgewirke aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: Polyester); aufgrund der Beschaffenheit keine Ware der Unterposition 6001 22. "Plüsch (Hochflorerzeugnis), gewirkt, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI17920/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-10-19

Plüschgewirke, sog. Dekoband-Fellimitat, Foto siehe Anlage, - in zwei Farbvarianten, rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert), laut Antrag in den Abmessungen: ca. 15 cm x 150 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- bedrucktes Plüschgewirke (damit kein künstliches Pelzwerk der Position 4304), -- Hochflorerzeugnis aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: 100 % Polyester), - dient laut Antrag zu Dekorationszwecken. "Plüsch (Hochflorerzeugnis), gewirkt, aus synthetischen Chemiefasern"

DE7697/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-23

Hochflorerzeugnis, sog. Kunstfell auf Rolle, Foto siehe Anlage, - in zwei verschiedenen Ausführungen: braun schattiert und creme; laut Antrag 24 Stück in einer Displaybox verpackt, - als Meterware auf Spulen, laut Antrag mit einer Länge von 100 cm und einer Breite von 3,5 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- Hochflorerzeugnis / Plüschgewirke aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern). "Plüsch (Hochflorerzeugnis), gewirkt, aus synthetischen Chemiefasern"

DE12543/13-1Erteilt von DEGültig bis 2017-07-06

Textillaminat, sog. Kunstleder verstärkt/mit Kaschierung, skai® Vertura, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - laut Untersuchungserbegnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen, -- mit einer Oberlage (Schauseite): --- aus einem auf der Außenseite mit einer mit dem bloßen Auge wahrnehmbaren Lage (geprägte Folie) aus Kunststoff (Zellkunststoff) versehenen, dichten und etwa die Hälfte der Gesamtdicke bildenden Kuliergewirke aus Spinnstoffen, -- mit einer Unterlage: --- aus einem Hochflorerzeugnis, hergestellt aus einem Krempelband aus synthetischen Chemiefasern, --- mit einer mittels Nähwirktechnik zusätzlich vermaschten, aufgerauten Florseite, - wird als Kunstleder in verschiedenen Bereichen verwendet, - das Hochflorerzeugnis verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Verwendung (Polsterung) ihren wesentlichen Charakter (somit keine Ware der Position 3921). "Plüsch (Hochflorerzeugnis), gewirkt, aus synthetischen Chemiefasern"

DEF/5694/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-10-13

Hochflorerzeugnis, - als Meterware mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus einem Grundgewirke mit pelzartigem Flor aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: Acryl). - wird zur Herstellung von Kleidung und Heimtextilien verwendet.

DEF/60/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-01-01

Hochflorerzeugnis (lt. Antrag: "Pelzimitat aus Kunstfaser") - (lt. Antrag) als Meterware, - (lt. Antrag) mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus einem Grundgewirke und einem Flor aus synthetischen Chemiefasern (lt. Antrag: Polyester und Modacryl), - buntgewirkt, - (lt. Antrag) zur Herstellung von Bekleidung

DEF/3850/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-10-04

Plüschgewirke/Hochflorerzeugnis (lt. Antrag: "Stoff weiß/ schwarz 4/9") - als Meterware (mit einer Breite von mehr als 30 cm), - aus einem Grundgewirke und einem Flor (eingesetzte Fasern eines Krempelbandes) aus (lt. Untersuchung) synthetischen Chemiefasern

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6001

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Im Gegensatz zu den gewebten Erzeugnissen der Pos. 5801 werden die Erzeugnisse dieser Position durch Wirken oder Stricken hergestellt. Dabei werden zumeist die folgenden Herstellungsmethoden angewandt: 1) Auf einer Rundwirk- oder Rundstrickmaschinen wird ein Gewirke oder Gestricke hergestellt, aus dem Schlingen herausragen, die durch ein zusätzliches Garn gebildet sind; diese Schlingen werden sodann aufgeschnitten, wodurch ein Flor entsteht, der dem Erzeugnis ein samtartiges Aussehen verleiht. 2) Auf einer Kettenwirkmaschine wird ein Doppelgewirke mit einem gemeinsamen Polfaden hergestellt. Diese Erzeugnisse werden sodann durch Zerschneiden des Polfadens getrennt, wodurch zwei Gewirke mit aufgeschnittenem Flor entstehen. …

Pos. 6001

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 1) (RV L 1458/97): 2. Schlauchförmiges Schlingengewirke (-gestricke) aus einer Mischung von synthetischen und künstlichen, mit Polyglycolethylen behandelten Filamenten. Das Erzeugnis ist als Meterware in etwa 23 m langen Rollen mit einer flachen Breite von 7,5 cm aufgemacht. Dieses schlauchförmige Flächenerzeugnis kann nach weiterer Verarbeitung als „Feuchtwalzenschrumpfbezug“ für Walzen von Druckmaschinen verwendet werden. Unterposition 6001 2200 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6001 und 6001 2200. …

Kapitel 60

1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6001.10.00.10.0?

Die Zolltarifnummer 6001.10.00.10.0 umfasst "Hochflorerzeugnisse", aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6001.10.00.10.0?

Der Drittlandszollsatz für 6001.10.00.10.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6001.10.00.10.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600110. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6001.10.00.10.0?

6001.10.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6001.10.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?

6001.10.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6001 Samt, Plüsch (einschließlich "Hochflorerzeugnisse"), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke > 600110 "Hochflorerzeugnisse" > 60011000 "Hochflorerzeugnisse" > 6001100010 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6001.10.00.10.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6001.10.00.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI14866/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6001.10.00.10.0?

Warennummer 6001.10.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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