Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6003.30.90: Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6003.30.90 steht für Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6003.30.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 60. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6003.30.90
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 60GEWIRKE UND GESTRICKE
  2. 6003Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002
  3. 6003.30aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6003.30.90Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6003.30.90

HS-Code6003.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6003.30.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI22105/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-02

Gewirke, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Lauflänge von 440 m und einem Gewicht von 200 g, - schlauchförmiges Gewirke, flachliegend mit einer Breite von ca. 4 mm (damit keine Ware der Position 5511) aus synthetische Chemiefasern (laut Antrag 70 GHT Polyester und 30 GHT Acryl), - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - keine Raschelspitze. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus synthetischen Chemiefasern, keine Raschelspitze"

DEBTI8929/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-06

Gewirke, Foto siehe Anlage, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 250 m, - mit einer Breite von ca. 3 mm (damit kein Maschengarn der Position 5606), - aus überwiegend synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyacryl und Polyamid) und Wolle; die Antragsangaben von 82 GHT synthetischen Chemiefasern und 18 GHT Wolle können als zutreffend angesehen werden, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - keine Raschelspitze, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus synthetischen Chemiefasern, keine Raschelspitze"

DEBTI8927/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-06

Gewirke, Foto siehe Anlage, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 300 m, - mit einer Breite von ca. 5 mm (damit kein Maschengarn der Position 5606), - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag 40 GHT Polyacryl und 60 GHT Polyamid), - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - keine Raschelspitze, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus synthetischen Chemiefasern, keine Raschelspitze"

FRBTIFR-BTI-2024-07519Erteilt von FRGültig bis 2028-03-03

Étoffe de bonneterie à mailles cueillies, en microfibres synthétiques (90 % polyester, 10 % polyamide), consistant en une bande de nettoyage, de forme rectangulaire simplement découpée sur les bords. L’article est à usage unique, et est utilisé pour le nettoyage des taches difficiles ainsi que la désinfection des salles propres ou des salles blanches dans les hôpitaux. Dimensions : 46 × 11 cm ; Grammage : 213 g/m².

DEBTI48053/24-2Erteilt von DEGültig bis 2028-02-09

Kuliergewirke, Foto siehe Anlage, - lediglich rechteckig zugeschnitten, laut Antrag mit einer Breite von 30 cm oder weniger, - aus laut Antrag 100 % Kevlar (synthetische Chemiefasern), somit keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - keine Raschelspitze. - laut Antrag mit einer silikonähnlichen Beschichtung (Synthetic Rubber Polymer) bedruckt, - wird laut Antrag zur Herstellung von Handschuhen verwendet. "Gewirke, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus synthetischen Chemiefasern, anderes als in der Unterposition (KN) 6003 3010 genannte"

DEBTI29242/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-11

Kettengewirke, sog. Geflechtsschlauch, Foto siehe Anlage, - als Meterware laut Antrag auf Rollen, mit einer Breite von ca. 3 cm, - aus Garnen aus synthetischen Filamenten und Monofilamenten, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - keine Raschelspitze, - dient laut Antrag dem mechanischen Schutz vor Knick- und Abriebschäden sowie zur Bündelung von z. B. Kabeln oder als Geräuschdämmung, - stellt sich als Gewirke aus Spinnstoffen dar, somit keine Ware des Kapitels 39. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, andere als solche der Positionen 6001 und 6002, aus synthetischen Chemiefasern, andere als in der Unterposition (KN) 6003 3010 genannte"

DEBTI4228/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-07-23

Gewirke, sog. Klettband, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware, lediglich geschnitten (nicht konfektioniert), - mit einer Breite von ca. 2 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und durch Kleben miteinander verbundenen Lagen: -- mit einer Lage aus einem gerauten Kettengewirke (Flauschband) aus laut Untersuchungsergebnis synthetischen Chemiefasern (Polyamid), u. a. somit keine Ware der Position 3921, --- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, --- keine Raschelspitze, --- ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, -- mit einer Lage aus einem Samtgewebe der Position 5806 (Hakenband) aus Chemiefasern, --- mit unechten Webkanten, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung sind das Gewirke und das Gewebe annähernd gleichbedeutend, somit verleiht keiner der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6003 / 5806) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus synthetischen Chemiefasern, keine Raschelspitze"

DEBTI14739/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-05-21

Kuliergewirke, sog. Textilschlauch, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von weniger als 30 cm, - aus einem Rundgewirke, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - keine Raschelspitze. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus synthetischen Chemiefasern, anderes als in der Unterposition 6003 3010 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6003

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden oder mit einem Anteil von Elastomergarnen oder Kautschukfäden von weniger als 5 GHT, andere als solche der Position 6001. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Maschengarne (Pos. 5606). c) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, der Position 5807. d) Stickereien, aus Gewirken und Gestricken, der Position 5810. e) Erzeugnisse des Kapitels 59 (z. B. …

Kapitel 60

1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6003.30.90?

Die Zolltarifnummer 6003.30.90 umfasst Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6003.30.90?

Der Drittlandszollsatz für 6003.30.90 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6003.30.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600330. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6003.30.90?

6003.30.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6003.30.90 im Zolltarif eingeordnet?

6003.30.90 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 > 600330 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6003.30.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6003.30.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI22105/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6003.30.90?

KN-Code 6003.30.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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