Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6003.90.00: Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6003.90.00 steht für Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6003.90.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 60. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6003.90.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 60GEWIRKE UND GESTRICKE
  2. 6003Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002
  3. 6003.90andere
  4. 6003.90.00Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6003.90.00

HS-Code6003.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6003.90.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI2372/24-2Erteilt von DEGültig bis 2027-05-26

Schlauchgewirke, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit unterschiedlichen Längen und mit einer Breite zwischen ca. 25 mm und ca. 60 mm, - aus ca. 1 mm breiten, gefärbten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polypropylen), - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - dient laut Antrag der Geräuschdämpfung, - als Transportsicherung lediglich in einfacher Weise gegen das Ausriefeln gesichert, somit nicht konfektioniert. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"

DEF/826/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-02-14

Schlauchgewirke, sog. Kordel (Art. 742364), - lt. Untersuchungsergebnis aus Metallgarnen (Spinnstoffgarn aus lt. Antrag Viskose = Chemiefaser, mit einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umwickelt), - als Meterware auf Rollen; in flachem Zustand mit einer Breite von ca. 4 mm (somit kein Maschengarn der Position 5606), - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - nicht durch Zwirnen oder Flechten hergestellt (somit keine Kordel der Position 5607), - in Wirktechnik hergestellt (somit keine Posamentierware der Position 5808).

DEF/4565/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-07-05

Häkelgalonborte, sog. Borte-Brokat, Artikelnr. 580273, - als Meterware; mit einer Breite von 0,4 cm, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - in Kettenwirktechnik hergestellt; laut Untersuchungsergebnis aus einem maschenbildenden Garn aus synthetischen Chemiefasern (synthetische Monofilamente) und Schussgarnen aus Metallgarnen (Spinnstoffgarn aus Chemiefasern ist mit einem ca. 1 mm breiten metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umwickelt), - keine Raschelspitze, - laut Untersuchungsergebnis überwiegt der Anteil an Metallgarnen deutlich gegenüber dem Anteil an synthetischen Chemiefasern, - keine Posamentierware der Position 5808, da in Kettenwirktechnik hergestellt.

DEF/975/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-03-16

Kettengewirke (lt. Antrag: "Artikel 132061") - als Meterware mit einer Breite von 7,3 cm, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - aus (gem. mechanischer Trennung) 73 GHT Jute (lt. Antrag) , 10 GHT Chemiefasern und 17 GHT dünnen Metallfäden, - Dicke: ca. 1,5 mm, - mit gitterartigem Aussehen

DEF/148/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-01-11

Häkelgalonborte (lt. Antrag: "Posamentenborte") - als Meterware, - mit einer Breite von 1,1 cm, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - aus einem Kettengewirke (Maschenstäbschenreihen) -- aus einem synthetischen Monofil und -- einem dünnen metallisierten Garn (Spinnstoffgarn mit einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umwickelt; Streifenbreite ca. 1 mm) und - einem Schuss aus metallisierten Garnen , - mit einem spiralförmig eingebundenen metallisierten Garn (Spinnstoffgarn mit zwei metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umwickelt, wobei jeder Streifen noch mit zwei Monofilamenten kreuzweise umwickelt ist; Streifenbreite ca. 1 mm), - gewichtsmäßig vorherrschend sind (lt. Untersuchung) die metallisierten Garne - aus gewichtsmäßig vorherrschend metallisierten Garnen (Spinnstoffgarn mit einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umwickel) und synthetischen Chemiefasern

DEF/4482/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-11-04

Kettengewirke (lt. Antrag: "Artikel 560031") - als Meterware mit einer Breite von ca. 5 cm, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - durchbrochen gearbeitet, - aus gewichtsmäßig vorherrschend metallisierten Garnen (metallisierte, gedrehte Papierstreifen, mit Metalldraht verstärkt, sowie Spinnstoffgarne, die mit einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umwickelt sind) und synthetischen Chemiefasern

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6003

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden oder mit einem Anteil von Elastomergarnen oder Kautschukfäden von weniger als 5 GHT, andere als solche der Position 6001. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Maschengarne (Pos. 5606). c) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, der Position 5807. d) Stickereien, aus Gewirken und Gestricken, der Position 5810. e) Erzeugnisse des Kapitels 59 (z. B. …

Kapitel 60

1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6003.90.00?

Die Zolltarifnummer 6003.90.00 umfasst Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6003.90.00?

Der Drittlandszollsatz für 6003.90.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6003.90.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600390. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6003.90.00?

6003.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6003.90.00 im Zolltarif eingeordnet?

6003.90.00 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 > 600390 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6003.90.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6003.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI2372/24-2. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6003.90.00?

KN-Code 6003.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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