Zolltarifnummer 6003.90.00.00.0: Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6003.90.00.00.0 steht für Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6003.90.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 60. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6003.90.00.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 5
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6003.90.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kettengewirke, sog. PE- Baumbinder, Foto siehe Anlage, - drei Stück, mit einem bedruckten Pappaufhänger in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware, in den Abmessungen von laut Antrag 3 cm x 300 cm bzw. 3 cm x 5000 cm, - aus ca. 1 mm breiten, gefärbten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen), - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - dient laut Antrag dem Anbinden von Pflanzen. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Kettengewirke, sog. PE-Sichtschutzstreifen, Foto siehe Anlage, - als Meterware, in unterschiedlichen Abmessungen, - laut Antrag mit einer Breite von 19 cm bzw. 24 cm und einer Länge von 200 cm bzw. 250 cm und 3500 cm, - aus überwiegend Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 5 mm und synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm, - buntgewirkt, - kein Samt, Plüsch, Schlingengewirke oder Schlingengestricke, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Kettengewirke, sog. Baumbinder, Art. 172589, Foto siehe Anlage, - als Set mit zwei "Baumbindern" in einem Polybeutel mit Papphalterung verpackt, - in den Abmessungen: ca. 3 cm breit und laut Antrag mit einer Länge von 3 m, - aus ca. 1 mm breiten, gefärbten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polyethylen), - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - an den Schmalseiten lediglich geschnitten, somit nicht konfektioniert (damit keine Ware der Position 6307), - dient laut Antrag dem Anbinden von Pflanzen / Bäumen. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Kettengewirke (Häkelgalon), sog. Glitterband, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Länge von 3 m, - mit gitterartigem Aussehen, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit einer Breite von 3,0 cm -- aus synthetischen Monofilen (Durchmesser ca. 0,15 mm) und metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Streifenbreite ca. 1 mm; metallisiertes Garn der Position 5605), -- ein Spinnstoffgarn ist mit einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Streifenbreite ca. 1 mm) umwickelt (metallisiertes Garn der Position 5605), -- an den Längskanten mit Metalldraht verstärkt; zusätzlich mit einem Wirkchenillegarn aus synthetischen Chemiefasern und aus metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Streifenbreite ca. 1 mm) verziert, -- ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, -- der Anteil an metallisierten Garnen und Metalldraht der Position 5605 überwiegt gegenüber dem Anteil an synthetischen Chemiefasern, - in Kettenwirktechnik hergestellt, somit keine Ware der Position 5607. "Kettengewirke, andere als solche der Positionen 6001 und 6002, aus metallisierten Garnen"
Häkelgalonborte (lt. Antrag: "Holzblumenband", siehe Foto) - als Meterware, - mit einer Breite von ca. 1,5 cm, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - in Kettenwirktechnik hergestellt (Maschenstäbchenreihen), - aus Papiergarnen (gedrehte Papierstreifen), - mit eingearbeiteten kleinen Kugeln und Blüten aus Holz, - für den Einzelverkauf auf einer Kunststoffrolle aufgemacht
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden oder mit einem Anteil von Elastomergarnen oder Kautschukfäden von weniger als 5 GHT, andere als solche der Position 6001. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Maschengarne (Pos. 5606). c) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, der Position 5807. d) Stickereien, aus Gewirken und Gestricken, der Position 5810. e) Erzeugnisse des Kapitels 59 (z. B. …
1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6003.90.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 6003.90.00.00.0 umfasst Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6003.90.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6003.90.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6003.90.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600390. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6003.90.00.00.0?
6003.90.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6003.90.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6003.90.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 > 600390 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6003.90.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6003.90.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI35775/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6003.90.00.00.0?
Warennummer 6003.90.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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