Zolltarifnummer 6006.31.00.00: Andere Gewirke und Gestricke, roh oder gebleicht
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6006.31.00.00 steht für Andere Gewirke und Gestricke, roh oder gebleicht. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6006.31.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 60. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6006.31.00.00
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6006.31.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
ITW TEXWIPE PART NUMBER TX1025 - DOUBLE KNITTED POLYESTER WIPES 24" X 44". WIPES FOR SPECIALISED USE IN CLEANROOM ENVIRONMENTS. THE WIPES ARE CUT MANUALLY WITH A SMOOTH STEEL BLADE AND CLEANROOM LAUNDERED, DRIED AND PACKAGED. THERE IS NO FURTHER PROCESSING AFTER CUTTING.
Kuliergewirke, Foto siehe Anlage, - lediglich quadratisch heiß zugeschnitten, laut Antrag in den Abmessungen von 31 cm x 31 cm, u. a. somit keine Ware der Position 6003, - zweilagig gearbeitet, mit einer Ober- und Unterlage aus einem Kuliergewirke aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegend und durch Heißprägen miteinander verbunden (somit nicht konfektioniert), - gebleicht, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - kein Samt, Plüsch, Schlingengewirke oder Schlingengestricke. "Gewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht"
Kuliergewirke, Foto siehe Anlage, - lediglich quadratisch heiß zugeschnitten, laut Antrag in den Abmessungen von 31 cm x 31 cm, u. a. somit keine Ware der Position 6003, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - gebleicht, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - kein Samt, Plüsch, Schlingengewirke oder Schlingengestricke. "Gewirke, anders als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht"
Kuliergewirke, Foto siehe Anlage, - lediglich quadratisch heiß zugeschnitten, laut Antrag in den Abmessungen von 31 cm x 31 cm, u. a. somit keine Ware der Position 6003, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester und Nylon), - gebleicht, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - kein Samt, Plüsch, Schlingengewirke oder Schlingengestricke. "Gewirke, anders als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht"
Kuliergewirke, Foto siehe Anlage, - lediglich quadratisch heiß zugeschnitten, laut Antrag in den Abmessungen von 31 cm x 31 cm, u. a. somit keine Ware der Position 6003, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - gebleicht, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - kein Samt, Plüsch, Schlingengewirke oder Schlingengestricke. "Gewirke, anders als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht"
Kuliergewirke, Foto siehe Anlage, - lediglich quadratisch heiß zugeschnitten, laut Antrag in den Abmessungen von 31 cm x 31 cm, u. a. somit keine Ware der Position 6003, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - gebleicht, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - kein Samt, Plüsch, Schlingengewirke oder Schlingengestricke. "Gewirke, anders als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht"
Kuliergewirke, sog. Tuch, Foto siehe Anlage, - lediglich quadratisch heiß zugeschnitten, in den Abmessungen von laut Antrag 31 cm x 31 cm, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester und Nylon), somit keine Ware der Position 4818, - gebleicht, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - kein Samt, Plüsch, Schlingengewirke oder Schlingengestricke. "Gewirke, anders als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht"
Étoffe de bonneterie double, présentant une épaisseur de quelques millimètres, à mailles cueillies, en fibres de polyester blanchies. Ce coutil à matelas comporte une inclusion de fils supplémentaires, servant de rembourrage, de largeur excédant 30 cm, mais ne contient pas de fils d’élastomères.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören die nicht in den zuvor genannten Positionen dieses Kapitels erfassten Gewirke und Gestricke. Hierher gehören z. B. Kuliergewirke und -gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden oder mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von weniger als 5 GHT. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu diesem Kapitel erklären die Bedeutung von „Kuliergewirken“ und „Kuliergestricken“ (siehe Allgemeines, Teil A, I beziehungsweise B). Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken (Pos. 5807). c) Stickereien, aus Gewirken und Gestricken, der Position 5810. d) Erzeugnisse des Kapitels 59 (z. B. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1611/93 der Kommission vom 24 Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 155/9) (RV L 1611/93), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): 1. Schlauchförmige Stücke aus Kuliergewirken, gebleicht, aus unterschiedlichen Spinnstofffasern, grob geschnitten. Der Durchmesser der Stücke beträgt ungefähr 65 cm und ihre Länge schwankt zwischen 2,50 m und 6 m. Die Stücke, von denen einige zerknittert sind, sind in Ballen aufgemacht. Unterpositionen 6006 1000, 6006 2100, 6006 3190 1), 6006 4100, 6006 9000 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6006 10, 6006 1000, 6006 21, 6006 2100, 6006 31, 6006 3190 1), 6006 41, 6006 4100, und 6006 90, 6006 9000 je nach Zusammensetzung. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:
1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6006.31.00.00?
Die Zolltarifnummer 6006.31.00.00 umfasst Andere Gewirke und Gestricke, roh oder gebleicht. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6006.31.00.00?
Der Drittlandszollsatz für 6006.31.00.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6006.31.00.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600631. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6006.31.00.00?
6006.31.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6006.31.00.00 im Zolltarif eingeordnet?
6006.31.00.00 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6006 Andere Gewirke und Gestricke > 600631 roh oder gebleicht. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6006.31.00.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6006.31.00.00 erfasst, zum Beispiel IEBTIIENEN004-2024-BTI143. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6006.31.00.00?
TARIC-Code 6006.31.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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