Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6102.20.10: Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6102.20.10 steht für Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6102.20.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6102.20.10
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6102Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
  3. 6102.20aus Baumwolle
  4. 6102.20.10Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6102.20.10

HS-Code6102.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6102.20.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE1636/16-1Erteilt von DEGültig bis 2022-02-23

Mantel, sog. Bekleidungsteil für Frauen, Art. 38038/8300, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,1 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (Doppelgewirke) aus laut Antrag 97 % Baumwolle und 3 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 90 cm), - mit einem Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, mit drei Knöpfen von rechts über links zu schließen (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - mit einem ca. 24 cm langen Rückenmittelschlitz, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen. "Mantel, aus Gewirken, für Frauen, aus Baumwolle"

DEF/3531/06-2Erteilt von DEGültig bis 2012-07-23

Zwei miteinander verbundene Kleidungsstücke, bestehend aus einem Mantel aus Geweben, für Knaben und einem Kurzmantel aus Gewirken, sog. Two in one Jacke für Jungen, Style, II-KB/06-J206, Order 3018541-43, Größe 116/122, siehe beigefügte Fotos, - für den Einzelverkauf aufgemacht; die beiden Kleidungsstücke sind durch einen Reißverschluss und Druckknöpfen miteinander verbunden, sie können jedoch auch separat getragen werden, - Kurzmantel: -- aus 2,3 mm dicken, nicht leichten, einfarbigen, auf der Außenseite gerauten Gewirken aus lt. Antrag 100 % Baumwolle, -- wattiert und abgesteppt gefüttert, -- über den Schritt, aber nicht über die Mitte der Oberschenkel reichend (Rückenlänge: 56 cm), somit kein Mantel, -- mit Kapuze, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Überlappung; ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis (Knaben oder Mädchen) hinweisen (unisex), -- mit langen Ärmeln mit verengenden Bündchen an Ärmelenden, -- mit zwei seitlich eingesetzten Taschen unterhalb der Taille, -- mit einem geraden Abschluss am unteren Rand, -- wird als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung zum Schutz gegen das Wetter getragen, -- erfüllt aufgrund der Länge in Verbindung mit dem Material die Voraussetzungen zur Einreihung als Kurzmantel (somit liegt weder ein windjackenähnliches Kleidungsstück der Unterposition 6102 2090, noch eine Jacke der Position 6104 und auch kein strickjackenähnliches Kleidungsstück der Position 6110 vor).

DEF/1567/06-1Erteilt von DEGültig bis 2012-03-29

Umhangähnliches Kleidungsstück, sog. Poncho (Art. 62-51 54115), Größe 128, siehe Foto, - aus 3,1 mm dicken, buntgewirkten Gestricken aus lt. Antrag 100% Baumwolle, - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen, - in der Mitte spitz zulaufend und über den Schritt reichend (Rückenlänge: 55 cm), - an den Seiten 20 cm kürzer gearbeitet, damit die Arme vollständig bedeckend, - mit einem halsnahen Halsausschnitt mit einem Rollkragen, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis (Knaben oder Mädchen) hinweisen (unisex), - ohne Ärmel, - ungefüttert, - am unteren Rand mit geknoteten Fransen ausgestattet, - kennzeichnet sich nach der Art des Gestrickes und der Länge als Kleidungsstück in der Art eines Umhangs, das als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung getragen wird (somit weder andere Kleidung der Position 6114 noch Bekleidungszubehör der Position 6117).

DEF/1566/06-1Erteilt von DEGültig bis 2006-05-03

Umhangähnliches Kleidungsstück, sog. Poncho (Art. 62-51 53145), Größe 128, siehe Foto, - aus 3,3 mm dicken, einfarbigen, teilweise durchbrochenen (musterbildend) aus lt. Antrag 60% Baumwolle und 40% Polyacryl (synthetische Chemiefasern), - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen, - in der Mitte spitz zulaufend und über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: 68 cm), - an den Seiten 33 cm kürzer gearbeitet, damit die Arme vollständig bedeckend, - mit einem V-förmigen Halsausschnitt ohne Kragen, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis (Knaben oder Mädchen) hinweisen (unisex), - ohne Ärmel, - ungefüttert, - am unteren Rand teilweise mit geknoteten Fransen ausgestattet, - kennzeichnet sich nach der Art des Gestrickes und der Länge als Kleidungsstück in der Art eines Umhangs, das als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung getragen wird (somit weder andere Kleidung der Position 6114 noch Bekleidungszubehör der Position 6117).

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6102

Zu Unterposition 6102 2010: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 1010.

Pos. 6102

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6101 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß.

Pos. 6102

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission vom 17. April 1989 1) (RV L 989/89) geändert durch Verordnung (EU) Nr. 246/2010 der Kommission vom 23. März 2010 (ABl. EU Nr. L 77/51): Artikel 1 Als Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren der KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202 sind lediglich Kleidungsstücke anzusehen, die lange Ärmel haben. In Abweichung von Absatz1 gehören zu diesen Positionen auch wattierte Westen, die keine langen Ärmel haben. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 2) (RV L 2855/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 5. …

Pos. 6102

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27. Juni 1989 Az.: VII K 11/88 Aus den Gründen: ... Das zu tarifierende Erzeugnis hat die Konfektionsgröße 122. Seine Rückenlänge beträgt 61 cm, an den längsten Stellen etwa 64 cm. Bei Zugrundelegung der Körpermaßtabellen des DOB-Verbandes - Mädchen-Größen-Tabellen auf Grund repräsentativer Reihenmessungen 1981/82 an 10000 Frauen und Mädchen - errechnet sich die Länge bis zum halben Oberschenkel auf 58,5 cm. Das streitige Erzeugnis reicht also nur 2,5 bis 5,5 cm weiter nach unten, erreicht also nach den repräsentativen Messungen des DOB-Verbandes kaum das Knie. Danach spricht einiges dafür, dass die Ware nicht die Länge erreicht, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Mantel (Kurzmantel) haben muss. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6102.20.10?

Die Zolltarifnummer 6102.20.10 umfasst Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6102.20.10?

Der Drittlandszollsatz für 6102.20.10 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6102.20.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610220. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6102.20.10?

6102.20.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6102.20.10 im Zolltarif eingeordnet?

6102.20.10 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 > 610220 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6102.20.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6102.20.10 erfasst, zum Beispiel DE1636/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6102.20.10?

KN-Code 6102.20.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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