Zolltarifnummer 6104.23.00.00.0: Kombinationen, aus synthetischen Chemiefasern
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6104.23.00.00.0 steht für Kombinationen, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6104.23.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6104.23.00.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 5
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- 6104.23aus synthetischen Chemiefasern
- 6104.23.00.00.0Kombinationen, aus synthetischen Chemiefasern
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6104.23.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kombination aus einer Jacke und einer langen Hose, sog. 2-teiliger Reiseanzug für Frauen, Größe M, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in gemeinsamer Aufmachung für den Einzelverkauf, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 48% Polyester, 10% Polyamid (beides synthetische Chemiefasern) und 42% Baumwolle, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - aufgrund der Ausstattung des Oberteils (u. a. fehlende verengende Abschlüsse an den Ärmelenden) kein Trainingsanzug, - vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt; die Jacke und die Hose sind in gleichem Umfang mit Applikationen aus aufgeklebten Strasssteinen und Metallplättchen verziert, - Jacke: -- über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 62 cm), -- mit einem Stehkragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem Reißverschluss ohne Überlappung, -- mit langen Ärmeln, -- mit zwei Eingrifftaschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, -- hinten mit einem angenähten Band aus dem gleichen Material verziert, -- ungefüttert, -- in Bahnen gearbeitet; weist eine gewisse Formfestigkeit auf, somit keine Strickjacke der Position 6110, -- am unteren nicht verengenden Rand gesäumt, - lange Hose: -- in der Taille abschließend; mit einem elastischen Taillenbund mit Tunnelzug, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- vorne mit zwei Eingrifftaschen und hinten mit zwei Taschenattrappen ausgestattet, -- mit knöchellangen Hosenbeinen, die an den Beinabschlüssen mit einem Tunnelzug zu verengen sind. "Kombination aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
Kombination, bestehend aus einer Hemdbluse und einer langen Hose, Größe XL, siehe Foto, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - aus 1,0 mm dicken, einfarbigen, innen leicht gerauten Gewirken aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - wegen fehlender Verengung an den Ärmelabschlüssen kein Trainingsanzug der Position 6112, - vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt und gleich in Struktur, Stil, Farbe, stofflicher Zusammensetzung und Größe; erfüllt somit die Voraussetzungen zur Einreihung als Kombination i. S. d. Anm 3 b) zu Kapitel 61, - auf den Ärmeln der Hemdbluse und auf den Hosenbeinen mit Verzierungen (Motivaufdruck, Firmenlogo), die sich auf beiden Kleidungsstücken in gleichem Umfang wiederholen, - ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis hinweisen (unisex); ungefüttert, - Hemdbluse: über den Schritt reichend (Rückenlänge: 80 cm); mit einer doppelt gearbeiteten Kapuze mit Kordelzug; vorn mit einer bis zur Brustmitte reichenden Öffnung mit Reißverschluss; mit langen Ärmeln mit geraden Abschlüssen; am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - lange Hose: in der Taille abschließend mit einem elastischen Bund und Zugband; ohne Öffnung und ohne Verschluss; mit zwei eingesetzten Taschen vorn; mit knöchellangen, weiten Hosenbeinen; an den Abschlüssen gesäumt.
Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Kombination (Bluse und lange Hose), einer Kopf- bedeckung, einem Bekleidungszubehör (sog. Umhang) und einem Gürtel, sog. Ninja, Art. 88783, Kindergröße M (7 - 11) ~ Größe 122 - 146, siehe Foto - in Aufmachung für den Einzelverkauf, zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammen- gestellt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Karnevalsartikel der Position 9505, - nach Umfang und Wert verleiht die Kombination (Bluse und lange Hose) der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter, - Kombination: -- aus 0,45 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, -- ohne Merkmale, die auf den Trägerkreis (Knaben oder Mädchen) hinweisen (unisex), -- Bluse: --- mit einem runden Halsausschnitt, mit Randeinfassung, --- hinten mit einer kurzen, nicht durchgehenden Öffnung, mit Verschluss aus zwei Bindebändern, die aus der Fortsetzung der Randeinfassung gebildet wurden, --- über die Taille reichend (Rückenlänge: 54 cm), --- mit langen Ärmeln, --- an den Ärmelenden und am unteren Rand durch Überwendlichnähte gesäumt, -- lange Hose: --- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, --- mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen durch Überwendlichnähte gesäumt, - Kopfbedeckung: -- in Art einer Sturmhaube gearbeitet, -- aus 0,45 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- durch Zusammennähen von Gewirkezuschnitten hergestellt, -- ohne Schirm, -- den gesamten Kopf mit Ausnahme der Augen bedeckend, -- an den Rändern mit Überwendlichnähten gesäumt, - Bekleidungszubehör (sog. Umhang): -- aus einem 4,1 mm dicken, zweilagigen Flächenerzeugnis, mit einer Außenlage aus einem einfarbigen (rot) Gewirke aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern und einer Innen- lage aus einem Zellkunststoff; die Außenlage ist bedruckt und dient damit nicht nur der Verstärkung (damit keine Ware des Kapitels 39), -- weder gummielastisch noch kautschutiert, -- die Schultern bedeckend und unterhalb der Schulterblätter endend, -- mit einem leicht halsfernen, V-förmigen Ausschnitt, -- vorn mit einer über die Brust bis fast zum Schritt reichenden Verlängerung, die eine Art Brustschild vor dem Oberkörper bildet, mit einem großen Aufdruck (Drache), -- aufgrund der geringen Länge kein Umhang der Position 6102; stellt sich als Bekleidungs- zubehör der Position 6117 dar, -- an allen Rändern mit einer kontrastfarbenen Randeinfassung, - Bekleidungszubehör (Gürtel): -- in Art eines Kummerbundes gearbeitet, -- der mittlere Teil ist aus einem zweilagigen Flächenerzeugnis gearbeitet, mit einer Außenlage aus einem einfarbigen, dichten Gewirke und einer Innenlage aus einem Schaumkunststoff (Meterware der Position 5903), die beiden äußeren, bandartigen Teile sind aus einem 0,6 mm dicken, einfarbigen Gewirke aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern gearbeitet, -- in den Abmessungen: Länge (insgesamt) 133 cm, und einer reite von etwa 7 cm, -- der mittlere Teil ist an den beiden Längsseiten mit einem kontrastfarbenen Zuschnitt eingefasst.
Warenzusammenstellung bestehend aus einer Kombination (Hemdbluse und lange Hose), einer Kopfbedeckung (Kapuze) und zwei Zuschnitten aus Gewirken als Meterware (Maske und Gürtel), sog. Ninja Art 70050, in Erwachsenengröße, siehe Fotos, - in Aufmachung für den Einzelverkauf, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Karnevalsartikel der Position 9505, - nach dem Umfang und nach dem Wert verleiht die Kombination (Hemdbluse und lange Hose) der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter, - Kombination: -- aus 0,6 mm dicken, einfarbigen (schwarzen) Gewirken aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- bestehend aus einer Hemdbluse und einer langen Hose, -- vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, -- ohne Merkmale auf den Trägerkreis (unisex), -- Hemdbluse: --- mit einem runden Halsausschnitt, mit Randeinfassung --- vorn mit einer kurzen, nicht durchgehenden Öffnung, mit Verschluss aus zwei Bindebändern, die aus der Fortsetzung der Randeinfassung gebildet wurden, --- über den Schritt reichend (Rückenlänge: 76 cm), --- mit langen Ärmeln, mit elastischen, verengenden Armabschlüssen, --- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, --- den Hemden für Männer entsprechend zugeschnitten, -- lange Hose: --- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, --- mit knöchellangen Hosenbeinen, mit elastischen verengenden Beinabschlüssen, - Kopfbedeckung (Kapuze): -- aus 0,6 mm dicken, einfarbigen (schwarzen) Gewirken aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- der Kopfform angepaßt hergestellt, -- am unteren Rand mit Randeinfassung, mit Verschluss aus zwei Bindebändern, die aus der Fortsetzung der Randeinfassung gebildet wurden, -- am Kapuzenrand nicht gesäumt, - Gewirke als Meterware (Gürtel): -- aus 0,6 mm dicken, einfarbigen (schwarzen) Gewirken aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- soll als Bindegürtel verwendet werden, -- in den Abmessungen: Länge 152 cm, Breite 6,5 cm, -- nicht konfektioniert, somit kein Bekleidungszubehör der Pos. 6117, - Gewirke als Meterware (Maske): -- aus 0,6 mm dicken, einfarbigen (schwarzen) Gewirken aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- soll zum Verdecken der Mund- und Nasepartie verwendet werden, -- in den Abmessungen: Länge 102 cm, Breite 14 cm, -- nicht konfektioniert.
Warenzusammenstellung bestehend aus einer Kombination (Hemdbluse und lange Hose), einer Kopfbedeckung (Haube), zwei Zuschnitten aus Gewirken als Meterware und einem selbstklebenden Flacherzeugnis aus Kunststoff, sog. Ninja Kostüm, Art. 70087, Größe M (Alter 7 - 10 Jahre), siehe Fotos, - in Aufmachung für den Einzelverkauf, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Karnevalsartikel der Position 9505, - nach dem Umfang und nach dem Wert verleiht die Kombination (Hemdbluse und lange Hose) der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter, - Kombination: -- aus 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken (schwarz) aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- bestehend aus einer Hemdbluse und einer langen Hose, -- vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, -- ohne Merkmale auf den Trägerkreis (unisex), -- Hemdbluse: --- mit einem runden Halsausschnitt, --- vorn mit einer kurzen, schlitzförmigen Öffnung, mit Bindebändern zu schließen, --- über den Schritt reichend (Rückenlänge: 51 cm), --- mit langen Ärmeln, --- am unteren Rand gesäumt, --- den Hemden für Männer entsprechend zugeschnitten, -- lange Hose: --- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, --- mit knöchellangen Hosenbeinen, --- an den Abschlüssen elastisch verengt, - Kopfbedeckung (Haube): -- aus 0,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken (schwarz) aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- der Kopfform angepaßt hergestellt, - Gewirke als Meterware: -- aus 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken (schwarz) aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- soll als Bindegürtel verwendet werden, -- in den Abmessungen: Länge 155 cm, Breite 6,5 cm, -- nicht konfektioniert, somit kein Bekleidungszubehör der Pos. 6117, - Gewirke als Meterware: -- aus 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken (schwarz) aus lt. Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, -- soll z.B. zum Verdecken von Gesichtspartien verwendet werden, -- in den Abmessungen: Länge 102 cm, Breite 15 cm, -- nicht konfektioniert - selbstklebendes Flacherzeugnis (sog. Insignia), -- aus einfarbigem Kunststoff, -- ausgestanzte Phantasiezeichen (Ninja).
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6103 gelten für die Erzeugnisse dieser Position sinngemäß. (entfallen) bis Alle Teile eines Kostüms müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingesetzter Besatz). Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück der Rock oder Hosenrock, die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.23.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 6104.23.00.00.0 umfasst Kombinationen, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.23.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6104.23.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6104.23.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610423. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.23.00.00.0?
6104.23.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6104.23.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6104.23.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610423 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.23.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.23.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE3399/12-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.23.00.00.0?
Warennummer 6104.23.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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