Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6104.43: Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6104.43 steht für Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6104.43 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6104.43
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
  3. 6104.43Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6104.43

HS-Code6104.436 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEF/3107/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-06-05

Kleid, sog. Karnevalskostüm Römer, Artikel 4101, Größe 50, siehe beigefügtes Foto, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - aus 0,4 mm dicken, einfarbigen (weiß) Gewirken aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern) des Kapitels 60; vorn und an den Ärmeln mit aufgenähten Zuschnitten aus einem 3 mm dicken, dreilagigen Textillaminat; bestehend aus einem Gewirke mit metallisiertem Farbaufstrich (Schauseite) der Position 5907, einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff und einer Innenlage aus Gewirken des Kapitels 60 (insgesamt Meterware der Position 5907), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: 100 cm); kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - mit einem runden Halsausschnitt; mit einem schmalen kontrastfarbenen (rot) Gewebestreifen eingefasst, - hinten mit einer ca. 17 cm langen Öffnung mit Knopfverschluss, - vorn ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis hinweisen (unisex), - mit kurzen Ärmeln; an den Abschlüssen mit schmalen kontrastfarbenen (rot) Gewebestreifen eingefasst, - mit an den Schulternähten angenähten Zuschnitten aus 0,4 mm dicken, einfarbigen (rot) Gewirken; in Form eines über den Rücken fallenden, ca. 115 cm langen Umhangs, vorn in Form eines, am Halsausschnitt punktuell fixierten, Schals und in Taillenhöhe in Art einer "Schärpe" mit Verzierung, - mit einem geraden, lediglich geschnittenen Abschluss am unteren Rand, - die Gewirke des Kapitels 60 bestimmen nach dem Umfang und dem Gesamteindruck den Charakter der Ware.

DEF/3028/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-06-02

Kleid, sog. Karnevalskostüm Prinzessin, Artikel 2445, Größe 128, siehe Foto, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - aus verschiedenen, 0,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus lt. Etikett 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis zu den Knöcheln reichend (Rückenlänge: 105 cm), - mit einem runden, halsnahen Ausschnitt mit einer Randeinfassung aus Geweben, - mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit einer Randeinfassung aus Geweben, - im Rücken mit einer 15 cm langen Öffnung mit Knopfverschluss, - in Taillenhöhe mit einem durch Schlaufen geführten Bindeband, - verziert: -- mit einem 18 cm breiten und 60 cm langen Gewirkestreifen; punktuell am Rücken, an den Schulternähten und am Dekollete angenäht und gerafft; vorn mit einem Knopf, -- mit aufgesetzten, goldfarbenen Borten, -- mit netzartig durchbrochenen Gewirken, -- mit einem angenähten Überwurf aus netzartig durchbrochenen Gewirken unterhalb der Taille, - am unteren Rand lediglich geschnitten.

DEF/3026/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-06-02

Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Kleid und einem Karnevalsartikel (Kopfschmuck für Indianer), sog. Karnevalskostüm Kleiner Indianer, Art. 2913, Größe 128, siehe Fotos, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht; zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - nach dem Umfang und dem Wert bestimmt das Kleid den Charakter der Warenzusammenstellung, - Kleid: -- aus ca. 0,7 mm dicken, einseitig gerauten Gewirken aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einem annähernd V-förmigen Halsausschnitt; mit einer Randeinfassung aus Geweben, -- auf der linken Schulter mit einer Öffnung mit Knopfverschluss, -- mit langen Ärmeln, -- über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: 65 cm bis 77 cm); zur Mitte hin spitz zulaufend; kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, -- vorn mit aufgenähten Applikationen aus gerauten Gewirken; teilweise mit Fransen, -- an den Ärmelenden und am unteren Rand sind die Gewirke lediglich fransenartig eingeschnitten, - Karnevalsartikel (Kopfschmuck für Indianer): -- bestehend aus einem etwa 53 cm langen und 5 cm breiten, einfarbigen, doppelt gearbeiteten Band aus Gewirken; mit einem eingenähten Gummizug, -- an das elastische Band sind drei echte, bunt gefärbte Federn geklebt.

DEF/2299/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-04-23

Kleid, sog. Karnevalskostüm Römerin, Artikel 3101, Größe 38, siehe beigefügtes Foto, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Karnevalsartikel der Position 9505, - in der Art einer Tunika gearbeitet, - aus 0,4 mm dicken, einfarbigen (weiß) Gewirken aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel bis fast zu den Knöcheln reichend (Rückenlänge: 126 cm); kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - mit einem runden Halsausschnitt; eingefasst mit einem schmalen kontrastfarbenen (rot) Gewebestreifen, - hinten mit einer ca. 20 cm langen Öffnung mit Knopfverschluss, - vorn ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis hinweisen (unisex), - mit kurzen Ärmeln; an den Abschlüssen eingefasst mit einem schmalen kontrastfarbenen (rot) Gewebestreifen, - mit, an den Schulternähten angenähten, Zuschnitten aus 0,4 mm dicken, einfarbigen (rot) Gewirken: -- in Form eines über den Rücken fallenden, ca. 90 cm langen Umhangs, -- vorn in Form eines, am Halsausschnitt punktuell fixierten, Schals, der auf der rechten Schulternaht so mit einem goldfarbenen Knopf verziert ist, so dass der Eindruck entsteht, dieser würde den Schal an der Schulter fixieren, - mit Zuschnitten aus einem dreilagigen Textillaminat; bestehend aus einem Gewirke mit metallisiertem Farbaufstrich (Schauseite) der Position 5907, einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff und einer Innenlage aus Gewirken des Kapitels 60 (Meterware: charakterbestimmend aus Gewirken der Position 5907), -- an den Ärmelnähten mit drei bogenförmigen Zuschnitten, teilweise die Oberarme bedeckend, -- in Taillenhöhe in der Art einer Schärpe, --- an den Seiten durch Schlaufen geführt, --- vorn: ---- mit drei angenähten, rechteckigen, herabhängenden, am unteren Rand eingeschnittenen Zuschnitten, ---- mit einer Verzierung aus Gewirken in der Art eines Medaillons, - mit einem geraden, lediglich geschnittenen Abschluss am unteren Rand; links mit einem 48 cm hoch reichenden Seitenschlitz.

DEF/5604/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-08-26

Kleid für Frauen, sog. Damenkleid, Größe S, siehe beigefügtes Foto, - im oberen Drittel aus 1,3 mm dicken, buntgewebten Geweben aus lt. Antrag 75% Polyester (synthetische Chemiefasern) und 25% Wolle, - im unteren Bereich aus flächenmäßig überwiegend (charakterbestimmend) 1,5 mm dicken, zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnissen mit einer Außenlage aus einfarbigen, glatten Gewirken und einer Innenlage aus einfarbigen, gerauten Gewirken aus lt. Antrag 54% Polyester, 35% Polyamid und 11% Elasthan (Elastomergarn; alles synthetische Chemiefasern), - im oberen Drittel gefüttert, - über den halben Oberschenkel bis fast zu den Knien reichend (Rückenlänge: 95 cm); kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück (Rock oder Hose) getragen werden, - mit einem leicht halsfernen, runden Halsausschnitt, - hinten mit einer ca. 20 cm langen Öffnung mit Knopfverschluss, - ärmellos, - auf der rechten Schulter mit einer Schleife aus den gleichen Gewirken, aus denen auch der untere Bereich des Kleides besteht, verziert, - in der linken Seitennaht unterhalb des Armausschnitts mit einer ca. 27 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, - mit einem geraden, lediglich geschnittenen Abschluss am unteren Rand.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6104

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6103 gelten für die Erzeugnisse dieser Position sinngemäß. (entfallen) bis Alle Teile eines Kostüms müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingesetzter Besatz). Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück der Rock oder Hosenrock, die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen. …

Pos. 6104

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.43?

Die Zolltarifnummer 6104.43 umfasst Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.43?

Der Drittlandszollsatz für 6104.43 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6104.43?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610443. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.43?

6104.43 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6104.43 im Zolltarif eingeordnet?

6104.43 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.43?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.43 erfasst, zum Beispiel DEF/3107/08-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.43?

HS-Unterposition 6104.43 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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