Zolltarifnummer 6104.44.00: Kostüme, aus künstlichen Chemiefasern
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6104.44.00 steht für Kostüme, aus künstlichen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6104.44.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6104.44.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- 6104.44aus künstlichen Chemiefasern
- 6104.44.00Kostüme, aus künstlichen Chemiefasern
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6104.44.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kleid, sog. Nachthemd, Artikel 59504, Größe 40, Foto siehe Anlage, - mit einem Pappetikett versehen, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 95 % Viskose (künstlche Chemiefasern) und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 87 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, - am unteren Rand und an den Ärmelenden durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - kann nach seinen objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Material und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden und ist daher nicht dazu bestimmt, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung im Bett getragen zu werden, somit kein Nachthemd. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"
Kleid, sog. Damen-Strandkleid, Modell: 25518, Größe XS, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einer Banderole verpackt, - aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge ca. 96 cm), - mit ca. 0,7 cm breiten, längenverstellbaren Schulterträgern (sog. Spaghettiträger), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - im Bereich der Brust elastisch verengt (gesmokt), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden. „Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern“
Kleid, sog. Nachthemd, Art. 59471, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, bedruckten Gewirken aus laut Antrag 50 % Modal (künstlche Chemiefasern) und 50 % Baumwolle, - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 91 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, - vorn mit einer nicht durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links, - mit langen Ärmeln, - mit ca. 15 cm hochreichenden Seitenschlitzen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann nach seinen objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Ausstattung und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder anderen Orten getragen werden und ist daher nicht dazu bestimmt, aus- schließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden (somit kein Nachthemd), - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"
Kleid, sog. Nachthemd, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 60 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 40 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 87 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit großflächigem Aufdruck im Brustbereich, - mit kurzen Ärmeln, - an allen Rändern mit Überwendlichnähten gesäumt, - kann nach seinen objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Ausstattung und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder anderen Orten getragen werden und ist daher nicht dazu bestimmt, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden (somit kein Nachthemd), - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"
Kleid, sog. Damenkleid, Order. Nr. 2033938/0 , Größe S, Foto siehe Anlage, - aus laut Antrag 96 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 4 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - oberhalb der Taille aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen, durchbrochen gearbeiteten Gewirken (sog. Raschelspitze), im übrigen Bereich aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen, dichten, unstrukturierten Gewirken, - im Brustbereich mit den vorgenannten dichten Gewirken unterlegt, - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 89 cm), - mit ca. 1 cm schmalen, längenverstellbaren, elastischen Trägern (sog. Spaghettiträgern), - im Brustbereich mit einer Schleife verziert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"
Kleid, sog. Morgenmantel, Art. 59006, Größe 40, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 95 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 92 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, - mit asymmetrisch angeordneten Vorderteilen, die in der Art eines Wickelkleidungsstücks großflächig von rechts auf links überlappen, - mit langen Ärmeln, - im Bereich der Taille mit aufgesetzten Gürtelschlaufen und einem Bindeband, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - kann nach seinen objektiven Merkmalen (insbesondere aufgrund des Materials) unterschiedslos im häuslichen Bereich oder an anderen Orten getragen werden und ist daher nicht erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder im wesentlichen über der Unterwäsche oder der Nachtwäsche getragen zu werden, somit kein Hausmantel der Position 6108. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"
Kleid, sog. Nachthemd, Art. 59362, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,5 mm dicken, bedruckten Gewirken aus laut Antrag 50 % Modal (künstliche Chemiefasern) und 50 % Baumwolle, - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 95 cm); kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - mit schmalen Schulterträgern (sog. Spaghettiträgern), - am oberen Rand mit einem ca. 3 cm breiten Zuschnitt aus durchbrochen gearbeiteten Gewirken (sog. Raschelspitze) und zwei Wäscheschleifen verziert, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit ca. 14 cm hochreichenden Seitenschlitzen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden und ist daher nicht dazu bestimmt, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung im Bett getragen zu werden, somit kein Nachthemd. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"
Kleid, sog. Tunikakleid, Art. 701514, Größe 42, Foto siehe Anlage, - mit Ausnahme der Ärmel doppellagig gearbeitet; mit einer Außenlage aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, durchbrochen gearbeiteten Gewirken (sog. Raschelspitze) aus lt. Antrag 95 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern) und einer Innenlage sowie den Ärmeln aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus lt. Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); beide Lagen sind am Halsausschnitt und an den Ärmeln dauerhaft zusammengenäht, - bis zum Knie reichend (Rückenlänge: ca. 102 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - entlang des Halsausschnitts mit Pailletten verziert, - mit 3/4 langen Ärmeln, - am unteren Rand lediglich geschnitten bzw. durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück (Rock oder Hose) getragen werden, - im Hinblick auf den Wert und das äußere Erscheinungsbild ist das Gewirke der Außenlage das für die Spinnstoffermittlung maßgebende Flächenerzeugnis. "Kleid aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6104 4100 bis 6104 4900: Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen1). Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten) gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterposition 6104 5100 bis 6104 5900 einzureihen.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …
Zu Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00: Zu diesen Unterpositionen gehören nicht leichte, sackartige, schlauchförmige Rundstrickwaren, den Körper von den Schultern beginnend und bis zur Wade bedeckende Kleidungsstücke ohne Seitenschlitze, mit langen oder dreiviertellangen Ärmeln und zusätzlich gegebenenfalls mit hochgeschlossenem Strickbund-Halsausschnitt aus Gewirken oder Gestricken. Wenn das Kleidungsstück sich beim Tragen um die eigene Achse dreht, so dass es beim Laufen nicht mehr locker fällt, sondern sich vielmehr um die Beine wickelt, ist es als Nachthemd unter Position 6108 einzureihen (siehe auch Urteil Hessisches Finanzgericht vom 7. Mai 1998 - 7 K 2811/94). Die Mindestrückenlängen von Kleidern aus Gewirken oder Gestricken der Position 6104 sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. I. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.44.00?
Die Zolltarifnummer 6104.44.00 umfasst Kostüme, aus künstlichen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.44.00?
Der Drittlandszollsatz für 6104.44.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6104.44.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610444. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.44.00?
6104.44.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6104.44.00 im Zolltarif eingeordnet?
6104.44.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610444 aus künstlichen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.44.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.44.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI36523/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.44.00?
KN-Code 6104.44.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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