Zolltarifnummer 6104.63.00: Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6104.63.00 steht für Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6104.63.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6104.63.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- 6104.63aus synthetischen Chemiefasern
- 6104.63.00Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6104.63.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Lange Hose, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0 , 6 mm dicken, unterschiedlich strukturierten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 90 % Polyester und 10 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend, mit einem ca. 8 cm breiten, angesetzten, elastisch verengten, doppelt gearbeiteten, buntgewirkten Bund; hinten bis zu ca. 10 , 5 cm v-förmig zulaufend gearbeitet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit knöchellangen Hosenbeinen, - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - laut Antrag zum Tragen bei Sport- und Freizeitaktivitäten bestimmt. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
Kinderkostüm, Größe 98/104, Foto siehe Anlage, - vierteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Bluse, einer langen Hose, einem Gürtel und einer Kopfbedeckung, - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - keine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis her- gestellt wurden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - lange Hose: -- aus ca. 0 , 4 mm dicken, einfarbigen Gewirken, -- in der Taille abschließend, mit einem elastisch verengten Bund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit knöchellangen Hosenbeinen, -- an den Beinabschlüssen lediglich zackenförmig geschnitten. "Lange Hose, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
Lange Hose, Größe XS, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0 , 6 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 78 % Polyester und 22 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); im Innenbein- und Gesäßbereich mit einem großflächigen, musterbildenden Aufdruck aus Kunststoff (laut Antrag Silikon) versehen, - in der Taille abschließend, mit einem ca. 8 cm breiten, angesetzten, elastisch verengten, doppelt gearbeiteten Bund, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - an den Seiten mit zwei offenen Taschen sowie mit zwei Gesäßtaschenattrappen, - mit knöchellangen Hosenbeinen, - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
Lange Hose, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0 , 6 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 78 % Polyamid und 22 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); im Innenbein- und Gesäßbereich mit einem großflächigen, musterbildenden Aufdruck aus Kunststoff (laut Antrag Silikon) versehen, - in der Taille abschließend, mit einem ca. 6 , 5 cm breiten, angesetzten, doppelt gearbeiteten Bund mit Gürtelschlaufen, - vorn mit einer Öffnung mit Reißverschluss und einer von rechts über links mit einem Haken- und Ösenverschluss im Bund zu schließenden Patte (Frauenkleidung), - an den Seiten mit zwei offenen Taschen sowie mit zwei Gesäßtaschenattrappen, - mit knöchellangen Hosenbeinen, - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6204. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
Lange Hose, Größe L, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend; mit einem elastisch verengten Taillenbund mit Tunnelzug, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - seitlich mit zwei eingesetzten, offenen Taschen, - mit knöchellangen Hosenbeinen, - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
Kinderkostüm, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - fünfteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Bluse, einer langen Hose, einem Gürtel, einer Kopfbedeckung und einem Karnevalsartikel (Augenklappe), - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - keine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis herge- stellt wurden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - lange Hose: -- aus ca. 0,4 mm dicken, bedruckten Gewirken, -- in der Taille abschließend, mit einem elastisch verengten Bund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit knöchellangen Hosenbeinen, -- an den Beinabschlüssen lediglich zackenförmig geschnitten. "Lange Hose, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
Lange Hose, sog. Jogginghose, Größe L, Foto siehe Anlage, - aus ca. 2,2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) gerauten Gewirken aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - durchgehend mehrlagig gefüttert, - in der Taille abschließend, mit einem ca. 4 cm breiten, elastischen Bund mit Tunnelzug, hinten mit einem Verbindungsreißverschluss zur Befestigung an einem Oberteil, - ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), somit keine Männerkleidung, - vorn mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss, - im Bereich der Knie und der Hüften mit herausnehmbaren Protektoren aus augenscheinlich Kunststoff, - an den Außennähten mit aufgenähten, schmalen Gewebestreifen versehen, - mit knöchellangen Hosenbeinen, - an den Beinabschlüssen mit angesetzten, verengenden, gerippt gewirkten Bündchen, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware des Kapitels 62. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
Kampfsportkleidung, sog. Taekwondo Anzug Slimfit, Art.-Nr. 1010, Größe 180 (entspricht L/XL), Foto siehe Anlage, - zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem "Oberteil" (andere Kleidung) und einer langen Hose, gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - keine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind, - u. a. aufgrund der fehlenden verengenden Ärmelabschlüsse des Oberteils kein Trainingsanzug der Position 6112, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 80 % Nylon und 20 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - lange Hose: -- in der Taille abschließend; mit einem ca. 4,5 cm breiten, elastischen Taillenbund mit Tunnelzug, -- mit einer am Taillenbund dauerhaft angenähten, kurzen "Innenhose" aus durchbrochen gearbeiteten Gewirken, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- auf einem Hosenbein mit einem Aufdruck verziert, -- mit knöchellangen Hosenbeinen, -- an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6104 63: 1. Leichte gewirkte Hose für Frauen (87% Polyester und 13 % Elasthan), bis zu den Knöcheln reichend. Das Kleidungsstück weist einen elastischen Bund auf und ist an den unteren Rändern gesäumt. Die Hose ist ein Teil einer Zusammenstellung für Frauen, die auch aus einem langärmligen T-Shirt besteht, das getrennt in Unterposition 6109 90 einzureihen ist. Beide Waren sind gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht. Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. Siehe auch Avis zu Unterposition 6109 90/2.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.63.00?
Die Zolltarifnummer 6104.63.00 umfasst Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.63.00?
Der Drittlandszollsatz für 6104.63.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6104.63.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610463. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.63.00?
6104.63.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6104.63.00 im Zolltarif eingeordnet?
6104.63.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610463 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.63.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.63.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI4904/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.63.00?
KN-Code 6104.63.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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