Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6104.69.00.10: Kostüme, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6104.69.00.10 steht für Kostüme, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen). Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6104.69.00.10 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6104.69.00.10
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
  3. 6104.69aus anderen Spinnstoffen
  4. 6104.69.00lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus anderen Spinnstoffen
  5. 6104.69.00.10Kostüme, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6104.69.00.10

HS-Code6104.696 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6104.69.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6104.69.00.1010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2025-07579Erteilt von FRGültig bis 2029-07-16

Vêtement destiné à couvrir le bas du corps de la taille aux chevilles, non reconnaissable comme étant pour hommes ou pour femmes, de type pantalon de lingerie de nuit, confectionné en bonneterie de matière textile de fibres artificielles majoritaires (95% viscose) et de fibres synthétiques (4% élasthanne, 1% polyamide), doté de poches latérales et d'un élastique à la taille. Le produit est disponible à la vente en coloris noir ou vert paon, conditionné sur cintre et cavalier en carton.

DEBTI48152/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-18

Lange Hose, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0 , 7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 63 % Viskose (künstliche Chemie- fasern), 32 % Polyamid und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend; mit einem angesetzten, teilweise elastischen Bund mit Gürtelschlaufen und Tunnelzug, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - seitlich mit zwei eingesetzten, offenen Taschen; hinten mit einer Gesäßtaschenattrappe, - mit knöchellangen Hosenbeinen; an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - aufgrund der Materialzusammensetzung keine Ware der Unterposition (HS) 6104 63. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

FRBTIFR-BTI-2025-04225Erteilt von FRGültig bis 2028-11-25

Vêtement, destiné à couvrir la partie inférieure du corps, de type pantalon legging, confectionné en étoffe de bonneterie de fibres artificielles majoritaires (93% Viscose 5% Elasthanne 2% Polyamide). Celui-ci dispose d'un élément resserrant à la taille par le moyen d'un élastique et de bords-cotes élastiqués au bas du pantalon. Le pantalon sera conditionné dans un polybag individuel et se décline en plusieurs couleurs et plusieurs tailles : 36/38-40/42 & 44/46. Selon les données de l'opérateur l'article est utilisé comme vêtement de nuit.

FRBTIFR-BTI-2025-03275Erteilt von FRGültig bis 2028-09-14

Vêtement destiné à couvrir le bas du corps, confectionné en étoffe de bonneterie (95 % rayonne 5 % spandex) de type pantalon, dit ‘legging’, pour femme, avec jupe asymétrique cousue au niveau de la ceinture, sans fermeture. L’article est conditionné plié en rouleau et attaché par une cordelette. L’article est destiné à être porté au quotidien.

FRBTIFR-BTI-2025-02982Erteilt von FRGültig bis 2028-07-31

Vêtement unisexe destiné à recouvrir la partie inférieure du corps, de type pantalon moulant (Legging), sans système de fermeture, majoritairement confectionné en étoffe de bonneterie de fibre artificielle cellulosique régénérée (Rayonne) et Spandex (fibre synthétique élasthanne) selon les données transmises par l'opérateur. Le produit est de couleur principale noire avec des motifs imprimés de couleur marron représentant des éléments végétaux (feuilles, arabesques) et sera présenté en plusieurs tailles.

DEBTI44086/24-2Erteilt von DEGültig bis 2028-01-12

Lange Hose, Größen 86/92, 98/104 u. 110/116, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,8 mm dicken, buntgewirkten, gerippten Gewirken aus laut Antrag 48 % Modal (künstliche Chemiefasern), 48 % Baumwolle und 4 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend; mit einem ca. 2 cm breiten, angesetzten, doppelt gearbeiteten Taillen- bund mit einem eingearbeiteten, elastischen Band, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit einem aufgenähten Motiv verziert, - mit knöchellangen Hosenbeinen; an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - ist nicht bzw. nicht nur für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt, - u. a. aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6209. "Lange Hose, aus Gewirken, für Mädchen, aus künstlichen Chemiefasern"

DEBTI35766/22-2Erteilt von DEGültig bis 2025-11-20

Pullover und lange Hose, sog. Herrenpyjama aus Wirkfrottee, Art. 178036, Größe M/50, Foto siehe Anlage, - als zweiteilige Zusammenstellung, in einem Polybeutel verpackt, - kein Schlafanzug, da die Kleidungsstücke nach ihren objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Material und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden können und daher nicht dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden, - u. a. aufgrund der Art des Flächenerzeugnisses kein Trainingsanzug, - keine Kombination im Sinne der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 61, weil die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - lange Hose: -- aus ca. 1,7 mm dicken, buntgewirkten Schlingengewirken (melierte Garne) mit einer Schlingenober- fläche und einem Grund aus laut Antrag 40 % Modal (künstliche Chemiefasern), 20 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 40 % Baumwolle, -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund mit Kordelzug, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit zwei eingesetzten, offenen Taschen, -- entlang der Seitennähte mit kontrastfarbenen Paspeln verziert, -- mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen mit gerippt gewirkten, verengenden Bünd- chen. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

DEBTI18995/20-2Erteilt von DEGültig bis 2023-07-12

Modisches Unterhemd und lange Hose, sog. Damen-Pyjama, Style A, Größe L (44/46), Foto siehe Anlage, - gemeinsam von einer Gewebeschlaufe umhüllt, zwischen zwei bedruckten Pappkarten, - als zweiteilige Zusammenstellung; kein Schlafanzug, da die Kleidungsstücke nach ihren objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Material und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden können und daher nicht dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden, - keine Kombination, u. a. weil ein Kleidungsstück der Position 6109 (modisches Unterhemd) nicht als Bestandteil einer Kombination zugelassen ist, - lange Hose: -- aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 95 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), -- in der Taille abschließend; mit einem angesetzten, elastischen Taillenbund mit Tunnelzug, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- seitlich mit zwei eingesetzten, offenen Taschen, -- mit knöchellangen Hosenbeinen, -- an den Beinabschlüssen mit elastischen, verengenden Bündchen. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6104

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6103 gelten für die Erzeugnisse dieser Position sinngemäß. (entfallen) bis Alle Teile eines Kostüms müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingesetzter Besatz). Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück der Rock oder Hosenrock, die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen. …

Pos. 6104

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.69.00.10?

Die Zolltarifnummer 6104.69.00.10 umfasst Kostüme, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.69.00.10?

Der Drittlandszollsatz für 6104.69.00.10 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6104.69.00.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610469. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.69.00.10?

6104.69.00.10 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6104.69.00.10 im Zolltarif eingeordnet?

6104.69.00.10 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610469 aus anderen Spinnstoffen > 61046900 lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.69.00.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.69.00.10 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2025-07579. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.69.00.10?

TARIC-Code 6104.69.00.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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