Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6104.69.00.91.0: Kostüme, andere, aus künstlichen Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6104.69.00.91.0 steht für Kostüme, andere, aus künstlichen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6104.69.00.91.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6104.69.00.91.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
  3. 6104.69aus anderen Spinnstoffen
  4. 6104.69.00lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus anderen Spinnstoffen
  5. 6104.69.00.91aus künstlichen Chemiefasern
  6. 6104.69.00.91.0Kostüme, andere, aus künstlichen Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6104.69.00.91.0

HS-Code6104.696 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6104.69.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6104.69.00.9110 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6104.69.00.91.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI34971/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-08

Kurze Hose, Größe L, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 95 % Modal (künstliche Chemiefasern) und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend; mit einem angesetzten, elastischen Taillenbund, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - seitlich mit zwei eingesetzten, offenen Taschen, - mit kurzen Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: ca. 35 cm), - an den Beinabschlüssen mit mittels Druckknopfverschluss abtrennbaren, ca. 4 cm breiten Bündchen mit aufgenähten, ca. 8 cm langen Fransen versehen, - stellt sich als einzelnes Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers dar, somit kein Schlafanzug. "Kurze Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

DEBTI47074/22-2Erteilt von DEGültig bis 2025-03-28

Modisches Unterhemd und kurze Hose, sog. Pyjama für Damen, Größe 36, Foto siehe Anlage, - als zweiteilige Zusammenstellung; kein Schlafanzug, da die Kleidungsstücke nach ihren objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Material und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden können und daher nicht dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden, - keine Kombination, u. a. weil ein Kleidungsstück der Position 6109 (modisches Unterhemd) nicht als Bestandteil einer Kombination zugelassen ist, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position ein- gereiht werden können, - kurze Hose: -- aus ca. 0,4 mm dicken, bedruckten Gewirken aus laut Antrag 95 % Viskose und 5 % Elasthan (beides Chemiefasern), -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit kurzen Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: ca. 34 cm), -- an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Kurze Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

DE23212/13-1Erteilt von DEGültig bis 2020-01-16

Kurze Hose, sog. Damenshort, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 72 % Viskose (künstliche Chemiefasern) sowie 24 % Polyacryl und 4 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend, mit einem ca. 4 cm breiten Taillenbund, - auf der linken Seite mit einer Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: ca. 31 cm), - vorn mit einem asymmetrisch geschnittenen Überwurf, der am Taillenbund und an der rechten Seite festgenäht ist, - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Kurze Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

DE11392/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-06-28

Kurze Hose, sog. Hose kurz für Frauen/Mädchen aus 100 % Modal gewirkt, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Modal (künstliche Chemiefasern), - in der Taille abschließend, mit einem angesetzten, teilweise elastischen Taillenbund, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: ca. 55 cm), - an den Beinabschlüssen mit angesetzten, verengenden Bündchen. "Kurze Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6104

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6103 gelten für die Erzeugnisse dieser Position sinngemäß. (entfallen) bis Alle Teile eines Kostüms müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingesetzter Besatz). Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück der Rock oder Hosenrock, die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen. …

Pos. 6104

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.69.00.91.0?

Die Zolltarifnummer 6104.69.00.91.0 umfasst Kostüme, andere, aus künstlichen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.69.00.91.0?

Der Drittlandszollsatz für 6104.69.00.91.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6104.69.00.91.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610469. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.69.00.91.0?

6104.69.00.91.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6104.69.00.91.0 im Zolltarif eingeordnet?

6104.69.00.91.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610469 aus anderen Spinnstoffen > 61046900 lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus anderen Spinnstoffen > 6104690091 aus künstlichen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.69.00.91.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.69.00.91.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI34971/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.69.00.91.0?

Warennummer 6104.69.00.91.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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