Zolltarifnummer 6108.22.00: Unterkleider, aus Chemiefasern
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6108.22.00 steht für Unterkleider, aus Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6108.22.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6108.22.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6108Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- 6108.22aus Chemiefasern
- 6108.22.00Unterkleider, aus Chemiefasern
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6108.22.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Unterhose, Größe 40/42, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0 , 5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 48 % Modal und 4 % Elasthan (beides Chemiefasern) sowie 48 % Baumwolle; im Vorderteil mit Einsätzen aus durchbrochen gearbeiteten Gewirken (sog. Raschelspitze) aus laut Antrag 87 , 5 % Polyamid (synthetische Chemiefasern) und 12 , 5 % Elasthan, - als Hüftslip gearbeitet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit ca. 11 cm hohen Seitenteilen (gemessen vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand), - aufgrund des Schnitts eindeutig als Frauenkleidung erkennbar, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - aufgrund der Materialzusammensetzung keine Miederhose im Sinne der Position 6212. "Unterhose, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
Unterhose, Größe XXL, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 80 % Polyamid und 20 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend, - ohne Eingriff, ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - im Schrittbereich mit einem erweiternden Einsatz in Art eines Zwickels und einem Schrittfutter, - mit kurzen Hosenbeinen (Seitenlänge: ca. 38 cm), - am oberen Rand und an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festkleben gesäumt, - laut Untersuchungsergebnis ist die Elastizität in der Querrichtung höher als in der Längsrichtung, damit keine Miederhose im Sinne der Position 6212, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Unterhose, somit keine Ware der Position 6114. "Unterhose, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
Unterhose, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 95 % Modal und 5 % Elasthan (beides Chemiefasern); im Vorderteil seitlich mit Besätzen aus musterbildend durchbrochen gearbeiteten Gewirken (sog. Raschelspitze), - als Hüftslip gearbeitet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit einem Schrittfutter (sog. Hygieneeinlage) ausgestattet, - mit ca. 9 cm hohen Seitenteilen (gemessen vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand), - mit einer angenähten Wäscheschleife aus Gewebe verziert, - aufgrund des Schnitts eindeutig als Frauenkleidung erkennbar, - am oberen Rand und an den Beinausschnitten mit einem innen angenähten elastischen Band verstärkt, - u. a. aufgrund der Materialzusammensetzung keine Miederhose im Sinne der Position 6212. "Unterhose, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
Unterhose, Größe 100/50 (entspricht 5 XL), Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 80 % Polyamid und 20 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); im Bauchbereich durch verschiedene Einsätze aus den vorgenannten Gewirken teilweise doppelt gearbeitet, - als Taillenslip gearbeitet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit einem Schrittfutter (Hygieneeinlage), - mit ca. 24 cm hohen Seitenteilen (gemessen vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand), - am oberen Rand und an den Beinausschnitten mit einem innen angenähten Band verstärkt, - mit einer angenähten Wäscheschleife aus Gewebe verziert, - aufgrund des Schnitts eindeutig als Frauenkleidung erkennbar, - weist laut Untersuchungsergebnis eine höhere Dehnung in der Querrichtung als in der Längs- richtung auf und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen zur Einreihung als Miederhose im Sinne der Position 6212. "Unterhose, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
Unterhose, Größe 80/42, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 84 % Polyamid und 16 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); im Bereich der Seitenteile aus durchbrochenen Gewirken; im Vorderteil mit einem Gewirke unterlegt, - als Hüftslip gearbeitet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit einem Schrittfutter (sog. Hygieneeinlage) ausgestattet, - mit ca. 17 cm hohen Seitenteilen (gemessen vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand), - mit einer angenähten Wäscheschleife verziert, - aufgrund des Schnitts eindeutig als Frauenkleidung erkennbar, - am oberen Rand mit einem innen angenähten Band verstärkt; an den Beinausschnitten mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst, - laut Antrag ist die Querelastizität nicht um mindestens 50 % im Vergleich zur Längselastizität geringer, damit keine Miederhose im Sinne der Position 6212. "Unterhose, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
Unterhose, Größe 40, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 85 % Polyamid und 15 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); im Vorderteil seitlich mit Einsätzen aus musterbildend durch- brochen gearbeiteten Gewirken (sog. Raschelspitze), - als Hüftslip gearbeitet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit einem Schrittfutter (sog. Hygieneeinlage) ausgestattet, - mit ca. 8,5 cm hohen Seitenteilen (gemessen vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand), - mit einer angenähten Wäscheschleife aus Gewebe verziert, - aufgrund des Schnitts eindeutig als Frauenkleidung erkennbar, - am oberen Rand und an den Beinausschnitten mit einer innen angenähten Borte versehen, - laut Antrag ist die Querelastizität nicht um mindestens 50 % im Vergleich zur Längselastizität geringer, damit keine Miederhose im Sinne der Position 6212. "Unterhose, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
Unterhose, Größe 90/46, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen, musterbildend durchbrochen gearbeiteten Gewirken (sog. Raschelspitze) aus laut Antrag 89 % Polyamid und 11 % Elasthan (beides synthetische Chemie- fasern); im Vorderteil sowie hinten im oberen Bereich mit einem Gewirke unterlegt, - als Hüftslip gearbeitet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit einem Schrittfutter (sog. Hygieneeinlage) ausgestattet, - mit ca. 25 cm hohen Seitenteilen (gemessen vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand), - aufgrund des Schnitts eindeutig als Frauenkleidung erkennbar, - am oberen Rand mit einem innen angenähten Band verstärkt; an den Beinausschnitten abgepasst gewirkt. "Unterhose, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
Unterhose, Größe 85/44, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 90 % Polyester und 10 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); im Vorderteil mit einem Gewirke unterlegt, - als Hüftslip gearbeitet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit einem Schrittfutter (sog. Hygieneeinlage) ausgestattet, - mit ca. 23 cm hohen Seitenteilen (gemessen vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand), - mit einer angenähten Wäscheschleife aus Gewebe verziert, - aufgrund des Schnitts eindeutig als Frauenkleidung erkennbar, - am oberen Rand und an den Beinausschnitten mit einem innen angenähten Band verstärkt, - laut Antrag ist die Querelastizität nicht um mindestens 50 % im Vergleich zur Längselastizität geringer, damit keine Miederhose im Sinne der Position 6212. "Unterhose, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Auslegung des Begriffs Schlafanzüge in Randzahl 02.0 sinngemäß. Zu den Nachthemden dieser Position gehören Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Sie weisen gewöhnlich folgende Merkmale auf: - mit oder ohne Ärmel oder zumindest mit Trägern über den Schultern, - mit einer solchen Länge, dass das Kleidungsstück mindestens über den Schritt reicht, - im Allgemeinen von weitem Schnitt und von bequemer Tragweise, - mit oder ohne Öffnung am Halsausschnitt, - auch mit Motivaufdrucken oder Schriftaufdrucken, die auf eine Verwendung als Nachtkleidung hinweisen, - ohne große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen. …
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören zwei verschiedene Arten von Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, und zwar Unterkleider, Unterröcke, Slips und Unterhosen und ähnliche Waren (Unterwäsche) sowie Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken (einschließlich Strandmäntel), Hausmäntel und ähnliche Waren. Nicht zu dieser Position gehören Unterhemden (Pos. 6109).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1584/89 der Kommission vom 7. Juni 1989 1) (RV L 1584/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung von zwei Kleidungsstücken für Frauen oder Mädchen 2), für den Einzelverkauf aufgemacht: a) Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (Oberteil, Unterposition 6114 30 00, siehe Erl. KN Pos. 6114 (EE), Foto 431 A). b) Ein Slip aus dem gleichen Flächenerzeugnis, der gleichen stofflichen Zusammensetzung und der gleichen Farbe wie das obere Kleidungsstück. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Januar 1998 1) C - 80/96 Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. Oktober 2017 Az.:RS C-556/16 Tenor: Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6108.22.00?
Die Zolltarifnummer 6108.22.00 umfasst Unterkleider, aus Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6108.22.00?
Der Drittlandszollsatz für 6108.22.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6108.22.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610822. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6108.22.00?
6108.22.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6108.22.00 im Zolltarif eingeordnet?
6108.22.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6108 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610822 aus Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6108.22.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6108.22.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI6620/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6108.22.00?
KN-Code 6108.22.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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