Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6110.30.99: Pullover, für Frauen oder Mädchen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6110.30.99 steht für Pullover, für Frauen oder Mädchen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6110.30.99 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6110.30.99
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6110Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6110.30aus Chemiefasern
  4. 6110.30.99Pullover, für Frauen oder Mädchen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6110.30.99

HS-Code6110.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6110.30.998 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI19808/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-26

Pulloverähnliches Kleidungsstück, Größe L, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen bis zu ca. 0 , 8 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 91 % Polyester und 9 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 71 cm), - mit einem ca. 6 cm hohen Kragen (somit keine Ware der Position 6109), - vorn mit einer nicht durchgehenden Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reißverschluss (damit kein Unterziehpulli); am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, mit Daumenloch an den Ärmelenden, - vorne und hinten mit Aufdrucken versehen; vorne zusätzlich mit einem sog. Patch verziert, - am unteren Rand und an den Ärmelenden durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Chemiefasern, kein Unterziehpulli, für Frauen"

DEBTI4994/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-22

Pulloverähnliches Kleidungsstück, Größe XS, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus bis zu ca. 0 , 5 mm dicken, unterschiedlich strukturierten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 58 cm), - mit einem pullovertypischen, hohen Kragen (somit keine Ware der Positionen 6106 und 6109), - vorn mit einer nicht durchgehenden, bis in die Kragenspitzen reichenden Öffnung mit Reißver- schluss (damit kein Unterziehpulli), - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen Ärmeln, - an den Ärmelabschlüssen und am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Chemiefasern, kein Unterziehpulli, für Frauen"

FRBTIFR-BTI-2025-04696-02Erteilt von FRGültig bis 2028-12-23

Assortiment de marchandises conditionnées ensemble pour la vente au détail, de type déguisement de policier pour enfant de 5 à 8 ans, contenant : - un pantalon noir confectionné en matière textile tissée de polyester, non reconnaissable comme étant pour homme, garçonnet ou pour femme, fillette, s’enfilant par le bas avec un élastique resserrant à la taille, - un vêtement recouvrant la partie supérieure du corps confectionné en étoffe de bonneterie de polyester bleu marine, se fermant sur le devant au moyen d’une fermeture à glissière, à manches longues et avec un col, non reconnaissable comme étant pour homme, garçonnet ou pour femme, fillette, - un vêtement couvrant la partie supérieure du corps, imitant un gilet pare-balles, confectionné en matière textile tissée de polyester, doublé de mousse, sans ouverture, sans manches, avec une poche à rabat sur le devant, un panneau de feutre blanche floquée « POLICE » et une sangle élastiquée à l’épaule droite, non reconnaissable comme étant pour homme, garçonnet ou pour femme, fillette, - une paire de menottes en acier inoxydable avec clés, - un jouet pistolet en polypropylène, - un jouet en forme de talkie-walkie en polypropylène. L’assortiment est présenté sur un cintre dans une housse en plastique, avec cavalier en carton. Le présent RTC reprend seulement le vêtement destiné à couvrir le haut du corps. Les autres articles de l'assortiment sont classés séparément.

DEBTI40289/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-30

Weste, Größe M-L, Foto siehe Anlage, - in einem Netzbeutel aus Spinnstoffen mit Kordelzug verpackt, - aus verschiedenen, unterschiedlich strukturierten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - teilweise gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 69 cm), vorn ca. 5 cm kürzer gearbeitet, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - vorn und hinten im oberen Bereich großflächig reflektierend bedruckt, - ärmellos, mit weiten Armausschnitten, - an allen Rändern mit schmalen Gewirkestreifen eingefasst. "Weste aus Gewirken, aus Chemiefasern, für Frauen"

DEBTI45241/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-23

Pullover, Größe M, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,5 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % Acryl (synthetische Chemiefasern); u. a. aufgrund der Gewirkedicke kein Unterziehpulli, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 72 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - an den Ärmelenden und am unteren Rand mit abgepasst, gerippt gewirkten, verengenden Abschlüssen. "Pullover, aus Gewirken, aus Chemiefasern, kein Unterziehpulli, für Frauen"

DEBTI34944/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-22

Weste, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen, unterschiedlich strukturierten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 74 % Polyester und 26 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - durchgehend gefüttert, - in der Nähe der Taille endend (Rückenlänge: ca. 41 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung; mit drei längenverstellbaren, zweiteiligen Gewebe- bändern mit Klickverschlüssen aus Kunststoff zu verschließen; zum Verstellen der Verschlüsse in der Höhe an den Enden der o. g. Gewebebänder mit sog. Knebeln aus Kunststoff und am Rand entlang der Öffnung mit diversen, mit reflektierenden Streifen bedruckten Gewebe- schlaufen versehen, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - ärmellos, mit weiten Armausschnitten, - mit verschiedenen ein- und aufgesetzten Taschen, - am unteren Rand mit einem angesetzten elastischen, gewebten Bund; an den übrigen Rändern mit schmalen Gewebestreifen eingefasst. "Weste aus Gewirken, aus Chemiefasern, für Frauen"

ITBTIIT922104-2024-BTI0509Erteilt von ITGültig bis 2028-04-13

Il prodotto consiste in un fleece (pile) di fibre sintetiche, presentato smontato in tutte le parti necessarie alla produzione del capo finito, inclusi la chiusura lampo, i filati, i bottoni, elastici, fettucce, cartellini, buste ecc.

DEBTI29399/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-22

Strickjacke, sog. 365 TMO 1.0 Jacke, Größe L, Foto siehe Anlage, - auf einem Kleiderbügel aufgehängt und in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,9 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken (sog. Fleece); im Bereich der Schultern, der Oberseite der Arme und des Kragens mit Be- bzw. Einsätzen aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer Folie aus Kunststoff (kein Zellkunststoff) laminierten Geweben der Position 5903; alle Gewebe und Gewirke sind aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) gefertigt, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 73 cm); hinten abgerundet, vorn gerade und bis zu ca. 2,5 cm kürzer gearbeitet, - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis zum Kragenrand reichenden Reißverschluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts auf links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden elastisch verengt, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - mit mehreren aufgekletteten bzw. aufgedruckten Verzierungen ausgestattet, - am unteren Rand mit schmalen Gewebestreifen eingefasst, - weist weder aufgrund der Ausstattung (ungefüttert) noch des Schnitts (nicht in Bahnen gearbeitet) eine gewisse Formfestigkeit auf, somit keine Jacke, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen (somit keine Ware der Position 6102), - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleihen die Gewirke der Ware ihren wesentlichen Charakter (damit keine Ware des Kapiels 62). "Strickjacke, aus Gewirken, aus Chemiefasern, für Frauen"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6110

Zu Unterposition 6110 30: 1. Kleidungsstück für Fußballtorwarte aus Jersey (100 % Polyester), über die Taille reichend, mit langen Raglanärmeln und mit engem Halsausschnitt ohne Öffnung. Das Kleidungsstück ist mit geringfügig schützenden Ellenbogenpolstern versehen, die auf die Ärmel aufgenäht sind und weist einen Rippenbund am Ärmelende auf. Der untere Rand des Kleidungsstücks ist gesäumt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.1) 2. Gewirktes Kleidungsstück mit kurzen Ärmeln für Frauen (100% Acryl), mit einem Roll­kragen und ohne Öffnung. Es weist in jeder Richtung durchschnittlich mehr als 10 Maschen je linearem Zentimeter auf. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. 3. Langärmeliges Kleidungsstück für Männer (76% Polyesterfasern und 24% Baumwolle), den oberen Teil des Körpers bedeckend, ungefüttert und ohne gerippten Bund am unteren Rand. …

Pos. 6110

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …

Pos. 6110

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …

Pos. 6110

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Leichte Kleidungsstücke liegen vor, wenn die Dicke des Gewirkes oder Gestrickes 1 mm oder weniger beträgt. Strickjackenähnliche Ware (408. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, 16.10.2006, TAXUD/8622/2006).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.30.99?

Die Zolltarifnummer 6110.30.99 umfasst Pullover, für Frauen oder Mädchen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.30.99?

Der Drittlandszollsatz für 6110.30.99 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6110.30.99?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611030. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.30.99?

6110.30.99 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6110.30.99 im Zolltarif eingeordnet?

6110.30.99 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611030 aus Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.30.99?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.30.99 erfasst, zum Beispiel DEBTI19808/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.30.99?

KN-Code 6110.30.99 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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