Zolltarifnummer 6110.90.10: Pullover, aus Flachs (Leinen) oder Ramie
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6110.90.10 steht für Pullover, aus Flachs (Leinen) oder Ramie. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6110.90.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6110.90.10
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 6
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6110.90.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Westenähnliches Kleidungsstück, sog. Wrap Top kurz, Art. 64060, Größe S, Foto siehe Anlage - aus ca. 2,1 mm dicken, einfarbigen Gestricken aus laut Antrag 90 % Leinen und 10 % Seide; u. a. aufgrund der Gewirkedicke keine Kleidung der Positionen 6106 und 6109, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 43 cm), - mit ca. 2,5 cm breiten Trägern, - im Wickelstil gearbeitet, vorn mit einer durchgehenden Öffnung; mit schräg gearbeiteten, von rechts auf links überlappenden Vorderteilen (Frauenkleidung), die innen mit einem Druckknopfriegel zusammengehalten und vorn mit in Taillenhöhe angenähten, im Rücken überkreuzenden Bindebändern geschlossen werden können, - an den Rändern abgepasst gestrickt. "Westenähnliches Kleidungsstück, aus Gestricken, aus Flachs (Leinen), für Frauen"
Pulloverähnliches Kleidungsstück, sog. Lochstrickpullover, Größe M, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,4 mm dicken, einfarbigen, musterbildend gewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % Leinen, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 60 cm), - mit einem runden Ausschnitt mit gehäkelter Randeinfassung, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, - am unteren Rand abgepasst hergestellt. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Leinen"
Strickjacke, sog. Cardigan, Größe 38, siehe Abbildung; - aus strukturierten (Fallmaschenstruktur und Rippstruktur), einfarbigen, 0,8 mm bis zu 1,5 mm dicken Gewirken aus lt. Antrag 55% Leinen und 45% Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 61 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die in Taillenhöhe mit Bindebändern geschlossen wird; ohne Überlappung, ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis hinweisen (unisex); die vordere Kante einschließlich Nackenbereich ist mit einem volantartigen, gerüschten Gewirkestreifen eingefasst, - mit langen Ärmeln, an den Ärmelabschlüssen mit volantartigem Abschluss, - ohne Taschen, - ungefüttert, nicht in Bahnen gearbeitet; weist aufgrund der Materialbeschaffenheit (überwiegend strukturiertes und geripptes Gewirke) keine Formfestigkeit auf (somit keine Jacke der Position 6104), - am unteren Rand abgepasst gewirkt.
VETEMENT DESTINE A RECOUVRIR LE HAUT DU CORPS, GENRE BOLERO, POUR FEMME, EN BONNETERIE 55% RAMIE ET 45% COTON, ASPECT CROCHET, SANS MANCHES, COMPORTANT UNE ENCOLURE ARRONDIE, UNE OUVERTURE COMPLETE SANS ACCESSOIRES DE FERMETURE, BORD-COTES SUR TOUT LE POURTOUR DE L'ENCOLURE, DE L'OUVERTURE ET DE LA BASE DU VETEMENT, PAILLETTES.
Pullover, sog. Strickpulli für Frauen, "Cashmere like", Größe 38, siehe Foto, - aus 1,3 mm dicken, nicht leichten Gewirken aus lt. Antrag 55 % Ramie und 45 % Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 62 cm), - mit einem fast U-Bootförmigen, halsnahen Ausschnitt, mit gerippter Randeinfassung, - ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis (Männer oder Frauen) hinweisen (unisex), - mit langen Ärmeln, mit breiten, gerippt gewirkten, verengenden Abschlüssen, - am unteren Rand mit einem breiten, gerippt gewirkten, verengenden Bund.
Pullover, sog. Strickpulli für Frauen, "Cashmere like", Größe 38, siehe Foto, - aus 1,3 mm dicken, nicht leichten Gewirken aus lt. Antrag 55 % Ramie und 45 % Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 61 cm), - sowohl im Vorder- als auch im Rückenteil mit einem V-förmigen, halsfernen Ausschnitt, mit Randeinfassung, - ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis (Männer oder Frauen) hinweisen (unisex), - mit langen Ärmeln, mit breiten, gerippt gewirkten, verengenden Abschlüssen, - am unteren Rand mit einem breiten, gerippt gewirkten, verengenden Bund.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Leichte Kleidungsstücke liegen vor, wenn die Dicke des Gewirkes oder Gestrickes 1 mm oder weniger beträgt. Strickjackenähnliche Ware (408. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, 16.10.2006, TAXUD/8622/2006).
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.90.10?
Die Zolltarifnummer 6110.90.10 umfasst Pullover, aus Flachs (Leinen) oder Ramie. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.90.10?
Der Drittlandszollsatz für 6110.90.10 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6110.90.10?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611090. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.90.10?
6110.90.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6110.90.10 im Zolltarif eingeordnet?
6110.90.10 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611090 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.90.10?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.90.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI40002/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.90.10?
KN-Code 6110.90.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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