Zolltarifnummer 6110.90.90: Pullover, aus anderen Spinnstoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6110.90.90 steht für Pullover, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6110.90.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6110.90.90
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6110.90.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Pullover, sog. Turtleneck Oslo, Art. FS701-BLA, Größe S/M, Foto siehe Anlage, - in einer Pappschachtel verpackt, - aus ca. 0,8 mm dicken (leichten), einfarbigen, gerippt gewirkten Gewirken aus laut Antrag 70 % Seide und 30 % Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 65 cm), - mit einem enganliegenden Rollkragen (damit kein T-Shirt der Position 6109), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, - am unteren Rand und an den Ärmelenden gesäumt. "Pullover, aus Gewirken, aus Seide"
Pulloverähnliches Kleidungsstück, sog. Damenpullover (Form 432141), Größe 38, siehe Foto, - aus 0,8 mm dicken (leichten), einfarbigen Gewirken aus laut Etikett 70% Seide, 15% Baumwolle und 15% Kaschmir; im Vorderteil doppellagig gearbeitet, damit insgesamt kein leichtes Kleidungsstück (somit kein modisches Unterhemd der Position 6109), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: 70 cm), - mit einem sehr tiefen, V-förmigen Ausschnitt; im Vorderteil zusätzlich mit einem in die Schulter- und die Seitennähte eingenähten Zuschnitt, der einen runden, leicht halsfernen Ausschnitt bildet und den optischen Eindruck erwecken soll, dass ein modisches Unterhemd unter einem Pullover getragen wird, - der eingenähte Zuschnitt ist mit mit Applikationsstickereien aus Kunststoff und unedlem Metall verziert, - ohne Öffnung und ohne Verschluss (somit keine Hemdbluse der Position 6106), - mit langen Ärmeln, - am unteren Rand gesäumt; auf der rechten Seite mit einem etwa 32 cm hoch reichenden Zugband, durch das Kleidungsstück in der Länge gerafft werden kann, - erfüllt aufgrund der Dicke des Materials die Voraussetzungen zur Einreihung als pulloverähnliches Kleidungsstück (damit keine Kleidung der Position 6114).
Pulloverähnliches Kleidungsstück, sog. Andere Bekleidung (Form 432821), Größe 38, siehe Foto, - aus 0,8 mm dicken (somit leichten), einfarbigen und bedruckten Gewirken aus laut Untersuchungsergebnis überwiegend Seide (ca. 85%) und einer Beimischung aus feinen Tierhaaren (ca. 15%); im Vorderteil komplett mit einem seitlich eingenähten Zuschnitt; somit teilweise doppelt gearbeitet, damit insgesamt kein leichtes Kleidungsstück (somit keine Ware der Position 6109), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: 78 cm); kann aufgrund der geringen Länge nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden (somit kein Kleid der Position 6104), - mit einem halsfernen, runden Halsausschnitt (Halslinie wird von der Innenlage gebildet), - ärmellos, mit breiten Schulterträgern, - die Außenlage ist im oberen Bereich mit einer Applikationsstickerei versehen, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - am unteren Rand gesäumt.
Pullover, Modell 23900 Damenpullover, Größe 38, siehe Foto, - aus einfarbigen Gewirken aus Metallgarn der Position 5605 (lt. Antrag aus 77 % Baum- wolle und 23 % Polyester); das Garn aus Baumwolle ist mit einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Polyester) umwickelt; mit einer Lage aus Gewirken aus Spinnstoffen unterlegt; kennzeichnet sich aufgrund der Gesamtdicke von 2,4 mm nicht als leichtes Kleidungsstück, somit keine Ware der Position 6109, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 59 cm), - mit einem runden, halsfernen Ausschnitt, - ärmellos, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis schließen lassen (unisex), - am unteren Rand gesäumt.
Strickjacke für Frauen, Artikel O9636 Form 7601-00 Biarritz (Koll.85), Größe 36, siehe Foto, - aus 1,4 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus lt. Antrag 55% Seide und 45% Kaschmir (feine Tierhaare); mit durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter in jeder Richtung (somit kein Kleidungsstück der Position 6106), - über die Taille reichend (Rückenlänge: 51 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung; in Brusthöhe mit einem Knopf von rechts über links zu schließen (Frauenkleidung), - mit ½ langen Ärmeln mit abgepasst gewirkten Ärmelenden, - aufgrund des Schnitts (kein Bahnenschnitt), der Ausstattung (ungefüttert) und der Gewirkeart weist das Kleidungsstück keine Formfestigkeit auf, u.a. deshalb keine Jacke der Position 6104, - am unteren Rand abgepasst gewirkt.
Pullover, sog. Shirt-2099, Art. 2075735, in Erwachsenengröße, siehe beigefügtes Foto, - aus 0,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus lt. Antrag 100 % Seide, - vorn doppellagig gearbeitet, - mit einem leicht halsfernen, nicht sehr tiefen Halsausschnitt, ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis (Männer oder Frauen) hinweisen (unisex), - am oberen und unteren Rand mit einem aufgenähten, schmalen, gewebten Band verziert, - mit kurzen Ärmeln mit gebundenen, verengenden Abschlüssen, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 61 cm), - am unteren Rand mit einem angesetzten, verengenden, doppelt gearbeiteten Bund, - aufgrund der Verengung am unteren Rand kein Kleidungsstück der Position 6109 und u.a. auch keine Bluse der Position 6106.
Strickjackenähnliches Kleidungsstück, Größe 38, siehe beigefügtes Foto, - aus 0,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus lt. Antrag 70% Seide und 30% Viskose (künstliche Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: 63 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung; ohne Verschlusssystem, somit kein Kleidungsstück der Position 6106, - ohne Kragen; fällt jedoch in getragenem Zustand schalkragenähnlich, - ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis (Männer oder Frauen) hinweisen (unisex), - mit langen Ärmeln mit abgepasst gewirkten Ärmelenden, - aufgrund des Schnitts (kein Bahnenschnitt), der Ausstattung (ungefüttert) und der Gewirkeart weist das Kleidungsstück keine Formfestigkeit auf, u.a. deshalb keine Jacke der Position 6104, - am unteren Rand mit einem abgepasst gewirkten, nicht verengenden Bund.
VÊTEMENT POUR FEMMES, DESTINÉ À RECOUVRIR LA PARTIE SUPÉRIEURE DU CORPS, DE TYPE GILET SANS MANCHES, EN ÉTOFFE DE BONNETERIE 100% SOIE, À MAILLES CÔTELÉES, TEINTE UNIFORMÉMENT, DESCENDANT JUSQU'AUX HANCHES. CE VÊTEMENT PRÉSENTE UNE ENCOLURE EN V, UNE OUVERTURE PARTIELLE SUR LE DEVANT SE FERMANT DROITE SUR GAUCHE PAR DES BOUTONS, UN FIN GALON TRICOTÉ DE COULEUR CONTRASTÉE BORDANT LES EMMANCHURES, L'ENCOLURE ET L'OUVERTURE ET UN PETIT BORD-CÔTE RESSERRANT À LA BASE.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Leichte Kleidungsstücke liegen vor, wenn die Dicke des Gewirkes oder Gestrickes 1 mm oder weniger beträgt. Strickjackenähnliche Ware (408. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, 16.10.2006, TAXUD/8622/2006).
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.90.90?
Die Zolltarifnummer 6110.90.90 umfasst Pullover, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.90.90?
Der Drittlandszollsatz für 6110.90.90 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6110.90.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611090. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.90.90?
6110.90.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6110.90.90 im Zolltarif eingeordnet?
6110.90.90 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611090 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.90.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.90.90 erfasst, zum Beispiel DE23956/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.90.90?
KN-Code 6110.90.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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