Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6113.00: Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6113.00 steht für Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907. Für diese Codenummer ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt; maßgeblich ist der Satz der zugehörigen Warennummer.

6113.00 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6113.00
Drittlandszoll
Siehe Unterteilung
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6113Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907
  3. 6113.00Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6113.00

HS-Code6113.006 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE10108/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-07-21

Oberbekleidung, sog. Fitness-Tankini-Top, Größe M, Foto siehe Anlage, - Vorder- und Rückenteil sowie der hintere Teil der Träger bestehend aus einem ca. 1,9 mm dicken, einfarbigen, dreilagigen Flächenerzeugnis der Position 5906: -- mit einer Außen- und einer Innenlage aus Gewirken aus laut Antrag Polyester bzw. Nylon (synthetische Chemiefasern) und einer Zwischenlage aus Zellkautschuk (Neopren), -- mit einem Quadratmetergewicht von unter 1500 g (somit keine Meterware/Ware des Kapitels 40), - der vordere Teil der Träger sowie zwei seitliche Einsätze (ca. 7 cm x 35 cm) bestehen aus einem doppellagig gearbeiteten, einfarbigen Gewirke aus laut Antrag 100 % Polyester, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 59 cm), - vorn mit einem sehr tiefen Ausschnitt, der unterhalb der Brust endet, - ärmellos, mit ca. 5,5 cm breiten Schulterträgern, die hinten in der Art eines Ringershirts gearbeitet sind, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - nach dem Umfang und dem äußeren Erscheinungsbild bestimmt das Gewirke der Position 5906 den Charakter der Ware. "Kleidung aus Gewirken der Position 5906"

DE9611/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-06-07

Lange Hose, sog. lange Hose (Capri-Länge) aus Neopren, Größe XL, Foto siehe Anlage, - aus 2,3 mm dicken, einfarbigen, dreilagigen Flächenerzeugnissen der Position 5906, -- mit einer Außen- und Innenlage aus Gewirken aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus Zellkautschuk (Neopren), -- mit einem Quadratmetergewicht von unter 1500 g (somit keine Meterware/Ware des Kapitels 40), - in der Taille abschließend, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit dreiviertellangen Hosenbeinen, die Knie bedeckend (Seitenlänge: 83 cm), - an den Beinabschlüssen mit ca. 4 cm langen Schlitzen, mit Klettriegeln; mit Überwendlichnähten gesäumt. "Kleidung aus Gewirken der Position 5906"

DE18407/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-10-11

Kleidung aus Gewirken der Position 5906, sog. Thermohose schwarz/blau, Art. 7400, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus 1,5 mm dicken, dreilagigen Flächenerzeugnissen der Position 5906, mit einer Außen- und Innenlage aus einfarbigen Gewirken aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus Zellkautschuk (Neopren), - mit einem Quadratmetergewicht von unter 1500 g (somit keine Ware des Kapitels 40), - in der Taille abschließend, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit kurzen Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: 49 cm), - an den Beinabschlüssen durch Überwendlichnähte gesäumt. "Kleidung (kurze Hose) aus Gewirken der Position 5906"

DE11685/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-07-21

Kleidung (kurze Hose) aus Gewirken der Position 5906, Größe M, Foto siehe Anlage, - aus 2,2 mm dicken, einfarbigen, dreilagigen Flächenerzeugnissen der Position 5906, -- mit einer Außen- und Innenlage aus Gewirken aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus Zellkautschuk (Neopren), -- mit einem Quadratmetergewicht von unter 1500 g (somit keine Meterware/Ware des Kapitels 40), - in der Taille abschließend, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit kurzen Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: 53 cm), - an den Beinabschlüssen durch Überwendlichnähte gesäumt. "Kleidung (kurze Hose) aus Gewirken der Position 5906"

DEF/784/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-02-05

Blouson aus Gewirken der Position 5903, Artikel 10138121, Größe M, siehe Foto, - lt. Untersuchungsergebnis aus verschiedenen Kuliergewirken der Position 5903, die jeweils auf der Außenseite (Schauseite) mit einer geprägten Zellkunststofffolie überzogen sind; die Gewirke sind jedoch dicht und dicker als die Zellkunststofffolie und dienen daher nicht nur der Verstärkung (somit keine Ware des Kapitels 39); gefüttert, - mit einem Stehkragen, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 55 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - mit langen Ärmeln mit Bündchen aus gerippten Gewirken, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen, - vorn mit zwei aufgesetzten Brusttaschen und zwei eingesetzten Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand mit einem verengenden Bund aus gerippten Gewirken.

FR-E4-2004-000894Erteilt von FRGültig bis 2010-04-26

IMPERMEABLE POUR FEMME, EN ETOFFE DE BONNETERIE 73% POLYESTER ET 27% ELASTHANE, COMPORTANT UN COL MONTANT EN BORD COTE, DES MANCHES LONGUES AUX EXTREMITES OURLEES, UNE OUVERTURE COMPLETE AVEC FERMETURE A GLISSIERE, UNE POCHE LATERALE DE CHAQUE COTE DU VETEMENT, BASE OURLEE, DOUBLURE COMPLETE EN 100% POLYESTER.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6113

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der Kleidung für Kleinkinder der Pos. 6111 alle Kleidungsstücke aus Gewirken oder Gestricken der Pos. 5903, 5906 oder 5907, gleichgültig, ob sie für Männer oder Knaben oder für Frauen oder Mädchen bestimmt sind. Zu dieser Position gehören Regenmäntel, Ölhäute, Taucher- und Strahlenschutzanzüge, die nicht mit Beatmungsgeräten ausgestattet sind. Es ist zu beachten, dass Kleidung, für die sowohl diese Position als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Pos. 6111, in Betracht kommen, zu Position 6113 gehören (siehe Anm. 8 zu diesem Kapitel). (entfallen) Nicht zu dieser Position gehören: a) Kleidungsstücke aus Spinnstofferzeugnissen der Pos. 5811 (im Allgemeinen Pos. 6101 oder 6102). Siehe Erläuterungen zu den Unterpositionen am Ende der Erläuterungen „Allgemeines“ zu diesem Kapitel. …

Pos. 6113

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 1) (RV L 1911/92): 5. Kleidungsstück aus einem beidseitig mit Gewirke oder Gestricke überzogenen Zellkautschuk, zur Bedeckung des Unterkörpers von der Taille bis oberhalb des Knies, die Beine getrennt um-hüllend, ohne Öffnung. Die Nähte des Kleidungsstücks sind mit einem gummielastischen Band überzogen (kurze Hose). (Siehe Fotografie 503 2)) erl_6113_ee_503.gif Unterposition 6113 00 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 e) zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6113 und 6113 00 10. Verordnung (EWG) Nr. 2345/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 3) (RV L 2345/2003), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. …

Pos. 6113

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2003 Az.: 6 K 2695/00 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom … vorgenommene Einreihung einer Damenjacke in die Kombinierte Nomenklatur zutreffend ist. … Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am … die vZTA Nr. … in der die Ware in die Codenummer 6113 xxxx der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde. Die Warenbeschreibung in der vZTA lautet wie folgt: Anorak aus Gewirken der Position 5903, sog. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6113.00?

Die Zolltarifnummer 6113.00 umfasst Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6113.00?

Für 6113.00 ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt. Der Satz ergibt sich aus der darunter liegenden anmeldefähigen Warennummer.

Welcher HS-Code gehört zu 6113.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611300. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6113.00?

6113.00 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6113.00 im Zolltarif eingeordnet?

6113.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6113 Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6113.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6113.00 erfasst, zum Beispiel DE10108/14-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6113.00?

HS-Unterposition 6113.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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