Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6114.20.00.00: Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6114.20.00.00 steht für Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6114.20.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6114.20.00.00
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6114Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6114.20aus Baumwolle
  4. 6114.20.00.00Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6114.20.00.00

HS-Code6114.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6114.20.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6114.20.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2026-02548Erteilt von FRGültig bis 2029-07-26

Autres vêtements pour femmes, destinés à couvrir la partie supérieure du corps et descendant juste au-dessous de la poitrine, se présentant sous la forme d'un lot de deux brassières confectionnées en étoffe de bonneterie de coton majoritaire (95 % coton et 5% élasthanne). Elles ne comportent pas d’armatures rigides, ni de coques de protection, et sont dotées de bretelles et d’une bande élastiquée au niveau de la base, ne permettant qu'un léger maintien.

FRBTIFR-BTI-2025-08692Erteilt von FRGültig bis 2029-06-16

Vêtement destiné à être porté près du corps, couvrant le haut du corps jusqu'à l’entrejambe, mécaniquement confectionné en matière textile de bonneterie de fibres naturelles (coton), se présentant sous la forme d’un body à manche longue pour femmes. Ce body dispose d’une fermeture à pression à l'entrejambe. L’article existe plusieurs tailles, et est destiné à être porté en tant que t-shirt, et passé sous un pantalon.

FRBTIFR-BTI-2025-05966Erteilt von FRGültig bis 2029-02-10

Vêtement pour bébés confectionné en bonneterie jersey doublé de fibres naturelles (100% coton), de type gigoteuse, destiné aux enfants de 6 à 36 mois d’une hauteur de corps excédant 86 cm. Le vêtement ne comporte pas de manches, ni de garnissage, et présente une encolure arrondie, des biais colorés et des bouton-pression colorés au niveau des épaules, ainsi qu’un système d’ouverture sur le côté se fermant au moyen d'une fermeture à glissière.

DEBTI39766/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-09

Bustier, Größe XXL, Foto siehe Anlage, - doppelt gearbeitet, aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 95 % Baumwolle und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - bis kurz unter die Brust reichend (Rückenlänge: ca. 35 cm), - mit breiten Schulterträgern, - am Halsausschnitt und an den Armausschnitten mit Randeinfassungen aus o. g. Gewirken, - am unteren Rand mit einem angesetzten, ca. 3 cm breiten Bund aus einem elastischen Band aus Geweben aus Spinnstoffen, das im Rücken mit einem eingewebten Schriftzug versehen ist, - ohne ausgearbeitetes Büstenteil; das Kleidungsstück ist nach Schnitt und Ausstattung nicht dazu bestimmt, die Einzelbüste zu stützen, zu formen oder zu korrigieren (somit keine Ware der Position 6212). "Kleidung (Bustier), aus Gewirken, aus Baumwolle"

DEBTI39657/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-09

Bustier, Größe 38, Foto siehe Anlage, - im Vorderteil doppelt gearbeitet; aus ca. 0,5 mm dicken, bedruckten Gewirken aus laut Antrag 95 % Baumwolle und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - bis kurz unter die Brust reichend (Rückenlänge: ca. 35,5 cm), - mit ca. 1 cm breiten, elastischen, längenverstellbaren Schulterträgern (sog. Spaghettiträger), - ohne einzeln ausgearbeitete Büstenteile, - ohne Öffnung oder Verschluss, - am unteren Rand mit einem angesetzten, ca. 3,5 cm breiten, elastischen, einfarbigen Gewebe- band, - das Kleidungsstück ist nach Schnitt und Ausstattung nicht dazu bestimmt, die Einzelbüste zu stützen, zu formen oder zu korrigieren (somit keine Ware der Position 6212). "Andere Kleidung (Bustier), aus Gewirken, aus Baumwolle"

FRBTIFR-BTI-2025-02633Erteilt von FRGültig bis 2028-08-26

Vêtement destiné à être porté près du corps, couvrant le haut du corps jusqu'à l’entrejambe, de type body pour femmes à manches courtes confectionné en matière textile de bonneterie de fibres naturelles majoritaires (98 % coton), et de fibres synthétiques (2 % élasthanne). Ce body de couleur rouge présente un col rond, et n’est pas assimilable à un article de lingerie. Taille : S-XL.

DEBTI27314/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-10

Overall, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Farben und Designs, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,4 mm dicken, bedruckten bzw. einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle, mit dem unteren Teil der Hosenbeine und den Ärmelbündchen aus einfarbigen, gerippt gewirk- ten Gewirken aus laut Antrag 97 % Baumwolle und 3 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - mit Ausnahme des mehrlagig gearbeiteten unteren Teils der Hosenbeine wattiert, abgesteppt gefüttert, - einteilig; den ganzen Körper mit Ausnahme des Kopfes, der Hände und der Füße bedeckend, - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, hinten mit einem schmalem Stehkragen, - vorn mit einer bis zum Schritt reichenden Öffnung mit Reißverschluss, am oberen Rand mit einer kurzen Überlappung von rechts über links, - mit langen, mittels Druckknopfverschlüssen abtrennbaren Ärmeln; an den Ärmelenden mit angesetzten, doppelt gearbeiteten, verengenden Bündchen, - mit tiefem Schritt, - vorn mit einer aufgesetzten, offenen Tasche (sog. Kängurutasche) unterhalb der Taille, - mit knöchellangen Hosenbeinen, deren Enden umgeklappt werden können und dann die Füße bedecken, rutschhemmend ausgerüstet, - erfüllt nicht die Merkmale zur Einreihung als Schlafsack in die Position 9404, - kein einteiliger Schlafanzug, da das Kleidungsstück nach seinen objektiven Merkmalen (insbe- sondere nach Schnitt, Material und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden kann und daher nicht dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im Wesent- lichen als Nachtkleidung getragen zu werden. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Baumwolle"

DEBTI23194/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-17

Overall, Größe 86/92, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in verschiedenen Farbausführungen und Designs (bedruckt), -- in einem Polybeutel verpackt, -- aus ca. 0,7 mm dicken, bedruckten Gewirken aus 100 % Baumwolle, mit Bündchen aus Gewirken aus 95 % Baumwolle sowie 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), -- durchgehend wattiert, abgesteppt gefüttert, -- einteilig; den ganzen Körper mit Ausnahme des Kopfes, der Arme und der Füße bedeckend, -- mit einem runden Halsausschnitt, -- vorn mit einer bis etwa zum Schritt reichenden Öffnung mit Reißverschluss, am oberen Rand mit einer kurzen Überlappung von rechts über links, -- ärmellos, -- mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen mit angesetzten, gerippt gewirkten, verengenden Bündchen, - kein einteiliger Schlafanzug, da das Kleidungsstück nach seinen objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Material und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden kann und daher nicht dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden; somit keine Ware der Position 6107, - aufgrund der Doppelgröße 86/92 keine Einreihung als Kleidung für Kleinkinder. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Baumwolle"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6114

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, die in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels nicht speziell erfasst ist. Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schürzen, Arbeitsanzüge (Overalls), Arbeitskittel und andere Schutzkleidung, wie sie von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Chirurgen usw. getragen wird. 2) Soutanen, Messgewänder, Chorhemden, Chorröcke und andere Kleidung für kirchliche Zwecke. 3) Talare und Roben für Rechtsanwälte, Amtspersonen, Hochschullehrer und andere Kleidung der gleichen Art. 4) Spezialkleidung für Flieger usw. (z. B. elektrisch heizbare Kombinationen für Flieger). 5) Spezialkleidung, ungeachtet dessen, ob mit oder ohne geringfügig schützende Elemente, wie Polster im Ellenbogen-, Knie- oder Leistenbereich, die für bestimmte Sportarten, Tanzen oder Gymnastik bestimmt ist (z.B. …

Pos. 6114

Zu Unterposition 6114 20: 1. Leichtes gewirktes Kleidungsstück (94 % Baumwolle, 6 % Elastomergarne) für Frauen oder Mädchen; mit ca. 35 mm breiten Trägern und rundem Halsausschnitt vorne. Die Ware kann unmittelbar auf der Haut als Oberkleidung oder als Unterkleidung getragen werden; sie bedeckt den oberen Teil des Körpers und reicht bis unter die Büste. Halsausschnitt und Armausschnitte sind gesäumt, wobei in den Saum ein elastisches Band eingebracht ist. Der untere Rand des Kleidungsstücks ist ebenfalls mit einem elastischen Band ausgestattet damit es eng am Körper anliegt. Das Kleidungsstück hat keine körperstützende Funktion. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1.

Pos. 6114

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1584/89 der Kommission vom 7. Juni 1989 1) (RV L 1584/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung von zwei Kleidungsstücken für Frauen oder Mädchen 2), für den Einzelverkauf aufgemacht: a) Leichtes Kleidungsstück (Oberteil) aus Gewirken oder Gestricken (55 % künstliche Chemiefasern, 45 % Baumwolle), unmittelbar auf der Haut zu tragen, deutlich oberhalb der Taille endend, die Brust und die obere Rückenpartie bedeckend, ohne Ärmel, mit einem vorn tief ausgeschnittenen Halsausschnitt. Das Kleidungsstück hat am unteren Rand ein elastisches Band (2,5 cm breit). (siehe Foto 431 A 3)). Unterposition 6114 3000 b) Slip aus dem gleichen Flächenerzeugnis (Unterposition 6108 22 00, siehe Erl. KN Pos. 6108 (EE), Foto 431 B). …

Pos. 6114

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Body (body stockings), leichtes Kleidungsstück für Frauen, aus Gewirke (46 % Baumwolle, 46 % Polyester, 8 % Lycra), mit einem Blumenmuster bedruckt, mit langen Ärmeln, den Rumpf aber nicht die Beine bedeckend, mit Druckknopfverschluss im Schritt, mit einem Halsausschnitt mit geringer Vertiefung auf der Vorderseite und mit einem tiefem Rückenausschnitt. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Kleidung aus Gewirken in die Unterposition 6114 einzureihen sind (HSC/8, Dok. 37100 G/6, 36865). …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6114.20.00.00?

Die Zolltarifnummer 6114.20.00.00 umfasst Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6114.20.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 6114.20.00.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6114.20.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611420. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6114.20.00.00?

6114.20.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6114.20.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

6114.20.00.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6114 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken > 611420 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6114.20.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6114.20.00.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2026-02548. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6114.20.00.00?

TARIC-Code 6114.20.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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