Zolltarifnummer 6114.90.00: Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6114.90.00 steht für Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6114.90.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6114.90.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6114.90.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bolero, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 62 % Wolle, 27 % Kaschmir (feine Tierhaare), 9 % Polyamid und 2 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - deutlich oberhalb der Taille endend (Rückenlänge: ca. 29 cm); somit keine Ware der Position 6110, - vorn offen, nur die Schultern bedeckend; ohne Verschluss, - an den Seiten jeweils auf eine Länge von ca. 68 cm schlauchförmig zu Ärmeln zusammen- genäht, an den Ärmelenden gerippt gewirkt, - an allen Rändern abgepasst hergestellt, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als andere Kleidung (Bolero); somit keine Ware der Position 6117. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Wolle und feinen Tierhaaren"
Vêtement destiné à couvrir la partie supérieure du corps, à manches longues, de type sous-vêtement, reconnaissable comme étant pour femmes, confectionné majoritairement en bonneterie de laine (80 % laine, 20 % polypropylène), bord-côte au-dessus la taille et aux poignets. L’article comporte une ouverture partielle en V sur le devant, dont les deux parties se superposent simplement de droite sur gauche.
Vêtement destiné à couvrir la partie supérieure du corps, sans manches, de type sous-vêtement, confectionné majoritairement en bonneterie de laine (80% laine, 20% polypropylène) bord-côte à la taille et comportant une ouverture partielle en V sur le devant, dont les deux parties se superposent simplement de droite sur gauche.
Vêtement destiné à couvrir la partie supérieure du corps, à manches courtes, de type sous-vêtement, reconnaissable comme étant pour femmes, confectionné majoritairement en bonneterie de laine (80 % laine, 20 % polypropylène), bord-côte au-dessus la taille et comportant une ouverture partielle en V sur le devant, dont les deux parties se superposent simplement de droite sur gauche.
Kleidung, sog. Strickponcho für Frauen, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - in eine Pappbanderole eingesteckt und in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 4,2 mm dicken, buntgewirkten Gestricken (melierte Garne) aus laut Antrag 56 % Alpaka (feine Tierhaare) und 44 % Baumwolle, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 82 cm), - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen, - mit einem doppelt gearbeiteten, hohen Kragen, - vorn mit einer nicht durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - mit einer sog. "Kängurutasche" ausgestattet, - den Oberkörper, die Schultern und Teile der Arme bedeckend; in Höhe der Ellenbogen sind Vorder- und Rückenteil punktuell zusammengenäht, sodass eine Armöffnung entsteht, die Kleidung jedoch seitlich offen bleibt (somit kein Pullover), - an den Rändern abgepasst gestrickt, - bietet u. a. aufgrund der Ausstattung (seitlich offen und nicht vollständig die Arme bedeckend) keinen Wetterschutz, somit keine Kleidung der Position 6102. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gestricken, aus feinen Tierhaaren"
Kleidung, sog. Strickjacke, Größe 36, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Wolle, - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 86 cm), somit keine Strickjacke oder Jacke, - hinten mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, somit kein Kleid, - mit langen Ärmeln, - am unteren Rand und an den Ärmelenden abgepasst gewirkt, - wird u. a. aufgrund des Materials und der Ausstattung nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit kein Mantel. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Wolle"
Kleidung, sog. Strickmantel für Frauen, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - aus ca. 3,2 mm dicken, einfarbigen Gestricken aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Wolle, - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 92 cm), somit keine Strickjacke oder Jacke, - vorn mit einer durchgehenden, doppelt gearbeiteten Öffnung ohne Verschluss, somit kein Kleid, - mit einer Kapuze, - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille ausgestattet, - am unteren Rand und an den Ärmelenden abgepasst gewirkt, - aufgrund des Materials keine Ware der Unterposition 6114 2000, - wird u. a. aufgrund des Materials und der Ausstattung nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit kein Mantel. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gestricken, aus Wolle"
Overall, sog. BABY- Overall, Größe 86/92, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch ein Warenmuster in Größe 62/68, - aus ca. 3,1 mm dicken, buntgewirkten (melierte Garne), beidseitig gerauten Gewirken (sog. Fleece) aus laut Antrag 100 % Wolle, - einteilig, den ganzen Körper mit Ausnahme des Gesichts bedeckend, - mit einer gefütterten Kapuze, - mit einer bis zum Schritt reichenden Öffnung mit Knopfverschluss von links auf rechts, - mit langen Ärmeln und langen Hosenbeinen; hinten an den Ärmel- bzw. Hosenbeinenden mit Umschlägen, die zum Bedecken der Hände und der Füße umgekrempelt werden können, - auf der Vorderseite mit aufgenähten Taschenattrappen und an der Kapuzenspitze mit einem Pompon verziert, - aufgrund der Doppelgröße 86/92 keine Einreihung als Kleidung für Kleinkinder. "Andere Kleidung (Overall), aus Gewirken, aus Wolle"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, die in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels nicht speziell erfasst ist. Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schürzen, Arbeitsanzüge (Overalls), Arbeitskittel und andere Schutzkleidung, wie sie von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Chirurgen usw. getragen wird. 2) Soutanen, Messgewänder, Chorhemden, Chorröcke und andere Kleidung für kirchliche Zwecke. 3) Talare und Roben für Rechtsanwälte, Amtspersonen, Hochschullehrer und andere Kleidung der gleichen Art. 4) Spezialkleidung für Flieger usw. (z. B. elektrisch heizbare Kombinationen für Flieger). 5) Spezialkleidung, ungeachtet dessen, ob mit oder ohne geringfügig schützende Elemente, wie Polster im Ellenbogen-, Knie- oder Leistenbereich, die für bestimmte Sportarten, Tanzen oder Gymnastik bestimmt ist (z.B. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1584/89 der Kommission vom 7. Juni 1989 1) (RV L 1584/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung von zwei Kleidungsstücken für Frauen oder Mädchen 2), für den Einzelverkauf aufgemacht: a) Leichtes Kleidungsstück (Oberteil) aus Gewirken oder Gestricken (55 % künstliche Chemiefasern, 45 % Baumwolle), unmittelbar auf der Haut zu tragen, deutlich oberhalb der Taille endend, die Brust und die obere Rückenpartie bedeckend, ohne Ärmel, mit einem vorn tief ausgeschnittenen Halsausschnitt. Das Kleidungsstück hat am unteren Rand ein elastisches Band (2,5 cm breit). (siehe Foto 431 A 3)). Unterposition 6114 3000 b) Slip aus dem gleichen Flächenerzeugnis (Unterposition 6108 22 00, siehe Erl. KN Pos. 6108 (EE), Foto 431 B). …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Body (body stockings), leichtes Kleidungsstück für Frauen, aus Gewirke (46 % Baumwolle, 46 % Polyester, 8 % Lycra), mit einem Blumenmuster bedruckt, mit langen Ärmeln, den Rumpf aber nicht die Beine bedeckend, mit Druckknopfverschluss im Schritt, mit einem Halsausschnitt mit geringer Vertiefung auf der Vorderseite und mit einem tiefem Rückenausschnitt. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Kleidung aus Gewirken in die Unterposition 6114 einzureihen sind (HSC/8, Dok. 37100 G/6, 36865). …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6114.90.00?
Die Zolltarifnummer 6114.90.00 umfasst Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6114.90.00?
Der Drittlandszollsatz für 6114.90.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6114.90.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6114.90.00?
6114.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6114.90.00 im Zolltarif eingeordnet?
6114.90.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6114 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken > 611490 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6114.90.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6114.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI27794/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6114.90.00?
KN-Code 6114.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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