Zolltarifnummer 6114.90.00.10: Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6114.90.00.10 steht für Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6114.90.00.10 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6114.90.00.10
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6114Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
- 6114.90aus anderen Spinnstoffen
- 6114.90.00aus anderen Spinnstoffen
- 6114.90.00.10Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6114.90.00.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Overall, sog. Bekleidung für Babys und Kleinkinder, Overall, Größe 86/92, Foto siehe Anlage, - die Ware wird durch ein Muster in Kleinkindergröße veranschaulicht, - in verschiedenen Designs, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 2,8 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken (sog. Fleece) aus laut Antrag 100 % Merinowolle, mt Bündchen aus bunt- und gerippt gewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 95 % Baumwolle und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - einteilig, den ganzen Körper mit Ausnahme des Gesichts, der Hände und der Füße bedeckend, - mit einer angesetzten, gefütterten Kapuze, - vorn mit einer bis zum Schritt reichenden Öffnung mit Reißverschluss, am Halsausschnitt mit einer kurzen Überlappung von links über rechts, - mit langen Ärmeln, - mit langen Hosenbeinen, - an den Ärmel- und den Hosenbeinabschlüssen mit angesetzten Bündchen verengt, - aufgrund der Doppelgröße 86/92 keine Einreihung als Kleidung für Kleinkinder, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang ist das Gewirke aus Wolle das für die Spinnstoffermittlung maßgebende Flächenerzeugnis. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Wolle"
Overall, sog. Walkoverall aus Bio-Merinowolle, Größe 98, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - aus ca. 2,1 mm dicken, einfarbigen, laut Antrag gewalkten Gewirken aus 100 % Schurwolle, - einteilig; den ganzen Körper mit Ausnahme des Gesichts, der Hände und der Füße bedeckend, - mit einer angesetzten Kapuze, - vorn mit einer bis etwa zum Schritt reichenden Öffnung mit Reißverschluss, am Halsausschitt mit einer kurzen Überlappung von rechts auf links, - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei aufgesetzten Taschen (sog. Kängurutaschen) unterhalb der Taille, - an den Rändern mit einer kontrastfarbenen, gerippt gewirkten Radeinfassung versehen. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Wolle"
Andere kleding van breiwerk, zijnde een cape met volgende kenmerken: - vervaardigd van minstens 50% merinowol (volgens opgave); - machinaal gebreid; - geheel open aan de voorzijde en voorzien van een knoopsluiting; - tot aan de taille reikend; - zonder mouwen; - met een halskraag die rechtopstaand kan worden gezet en waarvan de binnenkant een ander kleur heeft; - met metalen knopen; - verkrijgbaar in 2 verschillende kleuren.
Andere kleding van breiwerk, zijnde een soort bolero (shrug) met volgende kenmerken: - vervaardigd van minstens 50% merinowol (volgens opgave); - machinaal gebreid; - geheel open aan de voorzijde, niet voorzien van een sluiting; - tot aan de taille reikend; - met mouwen; - met een achterkant langer dan de voorkant; - kan gebruikt worden als een sjaal of als een accessoire op een jeans met laarzen; - verkrijgbaar in 3 verschillende uitvoeringen en verschillende kleuren.
Andere Kleidung, sog. Mantel "Tindra" (Art. 10 11-101), Größe M, Foto siehe Anlage, - aus ca. 3 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100% Wolle, - ungefüttert, - über die Knie hinausreichend (Rückenlänge: 110 cm); nicht nur den Oberkörper bedeckend, somit keine Jacke der Position 6104 und keine Strickjacke der Position 6110, - mit einem leicht halsfernen Ausschnitt ohne Kragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschlusssystem, somit kein Mantel der Position 6102 und kein Kleid der Position 6104, - mit langen, weiten Ärmeln; an den Abschlüssen abgepasst gearbeitet, - mit zwei aufgesetzten Taschen unterhalb der Taille, - an den Ärmelabschlüssen und an den Rändern der Taschen mit kontrastfarbenen Zierstickereien, - am linken Ärmel und unten an der rechten Seite mit kontrastfarbenen Motivstickereien (stilisierte Blüten), - am unteren Rand abgepasst gearbeitet. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Wolle"
VETEMENT POUR ADULTE, GENRE COMBINAISON, EN ETOFFE DE BONNETERIE DE LAINE (100% CACHEMIRE) DESTINE A COUVRIR LA PARTIE SUPERIEURE ET INFERIEURE DU CORPS, DESCENDANT JUSQU’AUX CHEVILLES, AVEC UNE ENCOLURE EN V, UNE OUVERTURE PARTIELLE FERMANT DROITE SUR GAUCHE PAR BOUTONS, DES MANCHES LONGUES MUNIES D'UN BORD-COTES AUX EXTREMITES, DES POCHES AU NIVEAU DE LA POITRINE. LE BAS FORME UN PANTALON ENVELOPPANT SEPAREMENT LES DEUX JAMBES, AVEC UN BORD-COTES AUX EXTREMITES.
VETEMENT DESTINE A RECOUVRIR LA PARTIE SUPERIEURE DU CORPS, GENRE CARACO, POUR FEMMES, CONFECTIONNE EN BONNETERIE, 70% LAINE ET 30% CACHEMIRE, COMPORTANT UNE ENCOLURE DEGAGEE, DES BRETELLES, UNE OUVERTURE PARTIELLE SUR LE DEVANT AU MILIEU, AVEC DES BOUTONS, DES SMOCKS AU CENTRE DU DOS, LA BASE SE TERMINE PAR UN BORD-CÔTE.
Andere Kleidung, sog. Mantel (Artikelnummer 96-101), Größe M, siehe Foto, - aus 2,6 mm dicken, einfarbigen Gestricken aus laut Antrag 100% Wolle, - über die Mitte der Oberschenkel hinaus reichend (Rückenlänge: 99 cm), somit nicht nur den Oberkörper bedeckend, damit keine Jacke der Position 6104 und auch keine Strickjacke der Position 6110, - vorne mit einer durchgehenden Öffnung; in Taillenhöhe mit angenähten Bindebändern; das linke Band wird durch eine kleine Öffnung in der linken Seitennaht gezogen und mit dem rechten Band verknotet, - mit langen Ärmeln, - mit aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand gesäumt, - kann auch in geschlossenem Zustand aufgrund der Art der Überlappung nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid der Position 6104, - wird aufgrund der Ausstattung und des körpernahen Schnittes nicht als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit kein Mantel der Position 6102.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, die in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels nicht speziell erfasst ist. Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schürzen, Arbeitsanzüge (Overalls), Arbeitskittel und andere Schutzkleidung, wie sie von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Chirurgen usw. getragen wird. 2) Soutanen, Messgewänder, Chorhemden, Chorröcke und andere Kleidung für kirchliche Zwecke. 3) Talare und Roben für Rechtsanwälte, Amtspersonen, Hochschullehrer und andere Kleidung der gleichen Art. 4) Spezialkleidung für Flieger usw. (z. B. elektrisch heizbare Kombinationen für Flieger). 5) Spezialkleidung, ungeachtet dessen, ob mit oder ohne geringfügig schützende Elemente, wie Polster im Ellenbogen-, Knie- oder Leistenbereich, die für bestimmte Sportarten, Tanzen oder Gymnastik bestimmt ist (z.B. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1584/89 der Kommission vom 7. Juni 1989 1) (RV L 1584/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung von zwei Kleidungsstücken für Frauen oder Mädchen 2), für den Einzelverkauf aufgemacht: a) Leichtes Kleidungsstück (Oberteil) aus Gewirken oder Gestricken (55 % künstliche Chemiefasern, 45 % Baumwolle), unmittelbar auf der Haut zu tragen, deutlich oberhalb der Taille endend, die Brust und die obere Rückenpartie bedeckend, ohne Ärmel, mit einem vorn tief ausgeschnittenen Halsausschnitt. Das Kleidungsstück hat am unteren Rand ein elastisches Band (2,5 cm breit). (siehe Foto 431 A 3)). Unterposition 6114 3000 b) Slip aus dem gleichen Flächenerzeugnis (Unterposition 6108 22 00, siehe Erl. KN Pos. 6108 (EE), Foto 431 B). …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Body (body stockings), leichtes Kleidungsstück für Frauen, aus Gewirke (46 % Baumwolle, 46 % Polyester, 8 % Lycra), mit einem Blumenmuster bedruckt, mit langen Ärmeln, den Rumpf aber nicht die Beine bedeckend, mit Druckknopfverschluss im Schritt, mit einem Halsausschnitt mit geringer Vertiefung auf der Vorderseite und mit einem tiefem Rückenausschnitt. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Kleidung aus Gewirken in die Unterposition 6114 einzureihen sind (HSC/8, Dok. 37100 G/6, 36865). …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6114.90.00.10?
Die Zolltarifnummer 6114.90.00.10 umfasst Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6114.90.00.10?
Der Drittlandszollsatz für 6114.90.00.10 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6114.90.00.10?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6114.90.00.10?
6114.90.00.10 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6114.90.00.10 im Zolltarif eingeordnet?
6114.90.00.10 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6114 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken > 611490 aus anderen Spinnstoffen > 61149000 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6114.90.00.10?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6114.90.00.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI32259/21-2. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6114.90.00.10?
TARIC-Code 6114.90.00.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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