Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6114.90.00.90.0: Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6114.90.00.90.0 steht für Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6114.90.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6114.90.00.90.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
2

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6114Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6114.90aus anderen Spinnstoffen
  4. 6114.90.00aus anderen Spinnstoffen
  5. 6114.90.00.90andere
  6. 6114.90.00.90.0Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6114.90.00.90.0

HS-Code6114.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6114.90.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6114.90.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6114.90.00.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE26411/15-1Erteilt von DEGültig bis 2022-02-09

Kleidung, sog. Damenjacke, Art. Nr. S1165000, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus bis zu 1,5 mm dicken, einfarbigen, unterschiedlich strukturierten Gewirken aus laut Antrag 100 % Leinen, - über die Mitte der Oberschenkel hinausreichend (Rückenlänge: ca. 86 cm); bedeckt nicht nur den Oberkörper (somit u. a. weder eine Strickjacke noch eine Jacke), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, entlang der Öffnung mit einer bis zu ca. 8 cm breiten Randeinfassung, - mit langen, teilweise durchbrochen gewirkten Ärmeln, - mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand abgepasst gewirkt, mit ca. 20 cm hochreichenden Seitenschlitzen, - wird u. a. aufgrund des Materials und der Ausstattung nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit kein Mantel, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware des Kapitels 62. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Leinen"

DE13548/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-08-26

Hawaii-Karnevalskostüm für Erwachsene, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Bastrock, einer Blütenkette und zwei Blütenarmbändern, - gemeinsam in einem Polybeutel für den EInzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Bastrock: -- in der Art eines Rocks gearbeitet, -- aus ca. 70 cm langen und bis zu 0,5 cm breiten, gefalteten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (somit keine Ware des Kapitels 39); die Streifen bilden keine geschlossene Fläche, kann somit nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden (damit kein Rock der Position 6104), -- mit einem ca. 2,5 cm breiten, elastischen, nähgewirkten Taillenbund, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - Blütenkette und Blütenarmbänder: -- zusammengesetzte Waren, bestehend aus künstlichen Blütenblättern und künstlichen Stängeln, -- mit einem Umfang von ca. 110 cm bzw. ca. 25 cm, -- künstliche Blütenblätter: --- aus einfarbigen und bedruckten Geweben aus Spinnstoffen, --- je zwei Blütenblätter sind hintereinander angeordnet, -- künstliche Stängel: --- aus Kunststoff; trennen die Blütenblätter voneinander, -- die beiden Bestandteile sind jeweils abwechselnd auf einem Spinnstofffaden aufgereiht (in Blumenbindetechnik hergestellt), - der Bastrock verleiht der Warenzusammenstellung insbesondere im Hinblick auf den Wert ihren wesentlichen Charakter. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, andere als in den Unterpositionen 6114 2000 00 bis 6114 9000 10 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6114

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, die in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels nicht speziell erfasst ist. Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schürzen, Arbeitsanzüge (Overalls), Arbeitskittel und andere Schutzkleidung, wie sie von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Chirurgen usw. getragen wird. 2) Soutanen, Messgewänder, Chorhemden, Chorröcke und andere Kleidung für kirchliche Zwecke. 3) Talare und Roben für Rechtsanwälte, Amtspersonen, Hochschullehrer und andere Kleidung der gleichen Art. 4) Spezialkleidung für Flieger usw. (z. B. elektrisch heizbare Kombinationen für Flieger). 5) Spezialkleidung, ungeachtet dessen, ob mit oder ohne geringfügig schützende Elemente, wie Polster im Ellenbogen-, Knie- oder Leistenbereich, die für bestimmte Sportarten, Tanzen oder Gymnastik bestimmt ist (z.B. …

Pos. 6114

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1584/89 der Kommission vom 7. Juni 1989 1) (RV L 1584/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung von zwei Kleidungsstücken für Frauen oder Mädchen 2), für den Einzelverkauf aufgemacht: a) Leichtes Kleidungsstück (Oberteil) aus Gewirken oder Gestricken (55 % künstliche Chemiefasern, 45 % Baumwolle), unmittelbar auf der Haut zu tragen, deutlich oberhalb der Taille endend, die Brust und die obere Rückenpartie bedeckend, ohne Ärmel, mit einem vorn tief ausgeschnittenen Halsausschnitt. Das Kleidungsstück hat am unteren Rand ein elastisches Band (2,5 cm breit). (siehe Foto 431 A 3)). Unterposition 6114 3000 b) Slip aus dem gleichen Flächenerzeugnis (Unterposition 6108 22 00, siehe Erl. KN Pos. 6108 (EE), Foto 431 B). …

Pos. 6114

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Body (body stockings), leichtes Kleidungsstück für Frauen, aus Gewirke (46 % Baumwolle, 46 % Polyester, 8 % Lycra), mit einem Blumenmuster bedruckt, mit langen Ärmeln, den Rumpf aber nicht die Beine bedeckend, mit Druckknopfverschluss im Schritt, mit einem Halsausschnitt mit geringer Vertiefung auf der Vorderseite und mit einem tiefem Rückenausschnitt. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Kleidung aus Gewirken in die Unterposition 6114 einzureihen sind (HSC/8, Dok. 37100 G/6, 36865). …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6114.90.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 6114.90.00.90.0 umfasst Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6114.90.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 6114.90.00.90.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6114.90.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6114.90.00.90.0?

6114.90.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6114.90.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

6114.90.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6114 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken > 611490 aus anderen Spinnstoffen > 61149000 aus anderen Spinnstoffen > 6114900090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6114.90.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6114.90.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DE26411/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6114.90.00.90.0?

Warennummer 6114.90.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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