Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6115.96.99: Strumpfhosen, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6115.96.99 steht für Strumpfhosen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6115.96.99 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6115.96.99
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6115Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6115.96andere, aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6115.96.99Strumpfhosen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6115.96.99

HS-Code6115.966 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6115.96.998 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI48617/25-2Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Zweiteilige Zusammenstellung aus einer Tasse und einem Paar Socken, Foto siehe Anlage, - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar; somit sind die Waren getrennt einzureihen, - Socken: - - in Erwachsenengröße, - - mit einer Fußlänge von ca. 22 cm und einer Schaftlänge von ca. 15 cm, - - aus ca. 1 , 1 mm dicken, buntgewirkten, unterschiedlich strukturierten Gewirken aus laut Antrag Polyester und Spandex (beides synthetische Chemiefasern), - - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen zusammengenäht, - - mit ausgearbeiteter Ferse, - - am oberen Rand umgeschlagen und mit einem ca. 2 , 5 cm breiten Abschluss versehen, - - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend, - - durch Zusammenfügen konfektioniert. - - gemeinsam mit der Tasse in einem bedruckten Karton verpackt. "Socken, aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI27231/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-07

Socken, in Einheitsgröße für Erwachsene und für Kinder, Foto siehe Anlage, - jeweils in zwei unterschiedlichen Beinlängen und je 10 Stück in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus 100 % synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester und Elasthan), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen zusammengenäht (somit konfektio- niert); ohne ausgearbeitete Ferse, - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Abschluss, - die Knöchel bedeckend, nicht bis zur Mitte der Wade reichend, - erfüllen nicht die Bedingungen zur Einreihung als den Binden ähnliches Erzeugnis (Position 3005). "Socken aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI27230/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-07

Socken, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - 10 Stück in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus 100 % synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester und Elasthan), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen zusammengenäht (somit konfektio- niert); ohne ausgearbeitete Ferse, - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Abschluss, - die Knöchel bedeckend, nicht bis zur Mitte der Wade reichend, - erfüllen nicht die Bedingungen zur Einreihung als den Binden ähnliches Erzeugnis (Position 3005). "Socken aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

LTBTI2025-DEC-0020/20Erteilt von LTGültig bis 2028-06-05

Sportinės kojinės. Baltos/juodos/mėtinės spalvos, trijų standartinių dydžių (S, M, L), su specialiu pado raštu, dengiančios kulkšnį, nesiekiančios blauzdos vidurio. Skirtos dėvėti įvairių sporto šakų sportininkams/žaidėjams. Medžiagos sudėtis: 70 % nailono, 20 % šukuotos medvilnės, 10 % elastano. Supakuotos į informacinį kartoninį popierių ir įdėtos į plastikinį maišelį.

FRBTIFR-BTI-2024-08231Erteilt von FRGültig bis 2028-03-20

Paire de chaussettes hautes sous forme de protège-bas, confectionnées en bonneterie de fibres synthétiques (100 % polyester), de couleur blanche. La chaussette recouvre toute la surface du pied, de la plante jusqu’au mollet. La partie supérieure est élastique pour maintenir la chaussette en place à hauteur du mollet. Les chaussettes sont destinées à être portées à l’intérieur de bottes en caoutchouc, pour protéger du froid et des frottements. Le produit est conditionné pour la vente au détail dans une boîte en carton.

DEBTI37949/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-11-10

Socke, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen (weißen) Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyethylen (synthe- tische Chemiefasern), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, mit ausgearbeiteter Ferse, - mit einem ca. 1,5 cm breiten, doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Bündchen, - vollständig den Fuß umschließend und bis etwa zum Knöchel reichend, - dient laut Antrag dem Schutz eines Prothesenfußes, kann jedoch aufgrund seiner Gesamtbeschaf- fenheit (z. B. keine Trennnaht) an einem menschlichen Fuß getragen werden, somit kein erkenn- bares Zubehör für ein künstliches Körperteil für Menschen der Position 9021. "Socke aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

ESBTIESBTI2024SOL334Erteilt von ESGültig bis 2027-08-08

Artículo de calcetería, cubre por completo el pie, pero no cubre el tobillo. Está confeccionado en tejido de punto con fibras de 47% algodón, 43% de nylon y 10% de elastano. Se compone de dos partes cosidas: una que cubre la planta del pie y otra que cubre la parte superior del pie. Se utiliza como artículo de calcetería.

FRBTIFR-BTI-2024-01739-03Erteilt von FRGültig bis 2027-07-16

Assortiment conditionné pour la vente au détail présenté dans un coffret avec 3 cales en carton pour un poids de 256 g, reprenant plusieurs articles pour la toilette et le soin du corps, composé de : - une paire de chaussettes à rayures noires et grises en étoffe de bonneterie (99% polyester, 1% Élasthanne), - une eau de toilette 30 ml dans une bouteille en verre avec bouchon en plastique, - un gel douche cheveux et corps 2 en 1 de 50 ml dans un tube noir en plastique recyclable. Ce RTC ne reprend que la paire de chaussettes, les autres éléments du coffret font l'objet de classements séparés.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6115

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 192/23) (RV L 1911/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Fußbekleidung aus Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken (85 % Acryl, 13 % Nylon, 2 % andere), ohne angebrachte Sohlen, mit rutschfesten Streifen aus Polyvinylchlorid (PVC) auf dem mit dem Boden in Berührung befindlichen Teil zur Erleichterung des Gehens auf polierten oder glatten Flächen. (Siehe Fotografie 467). Unterposition 6115 96 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6115, 6115 93 und 6115 96 99. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. …

Pos. 6115

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Strümpfe und Socken aus Gewirken oder Gestricken gehören ab folgendem Fußmaß zu dieser Position (vgl. DIN 61525 für gestrickte Strümpfe [zurückgezogen]): Größenbezeichnung Fußlänge/ Fußmaß in cm Entsprechende Schuhgröße 3 15,5 23 – 24 Gemessen wird wie folgt: = Fußmaß - die Messpunkte sind die Spitze und die Mitte zwischen Fersenscheitelpunkt und Ende des nach oben verlaufenden Bogens Unterposition 6115 10 10 Waren dieser Unterposition aus synthetischen Chemiefasern müssen am Fußgelenk eine degressive Kompression von mindestens 15 mmHG aufweisen. (vgl. auch Dok. NR0379 27. Sitzung Harmonized System Review Sub-Committee, Europäische Vornorm ENV 12718). Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 258. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6115.96.99?

Die Zolltarifnummer 6115.96.99 umfasst Strumpfhosen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6115.96.99?

Der Drittlandszollsatz für 6115.96.99 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6115.96.99?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611596. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6115.96.99?

6115.96.99 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6115.96.99 im Zolltarif eingeordnet?

6115.96.99 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken > 611596 andere, aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6115.96.99?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6115.96.99 erfasst, zum Beispiel DEBTI48617/25-2. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6115.96.99?

KN-Code 6115.96.99 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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